Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400469/2/Gf/Km

Linz, 08.09.1997

VwSen-400469/2/Gf/Km Linz, am 8. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M R, vertreten durch RA Dr. H K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Steyr-Land zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im übrigen wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem seit dem 29. Oktober 1996 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom selben Tag, Zlen. 26-Vr-1780/96 u. 26-Hv-33/96, wurde der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsbürger, der sich seit dem 2. Dezember 1985 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - wegen versuchter Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11/2 Jahren verurteilt.

1.2. Daraufhin hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 29. Juli 1997, Zl. Sich41-8-1997, und sodann am 5. August 1997 zur gleichen Zahl niederschriftlich mitgeteilt, daß damit ein Ausweisungsgrund vorliege, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Aussicht genommen und in dessen Zuge die Abschiebung in seinen Heimatstaat erfolgen werde.

1.3. Mit Eingabe vom 6. August 1997 hat eine Bekannte des Beschwerdeführers vorgebracht, diesen bei sich aufnehmen und für ihn auch einen Arbeitsplatz suchen zu wollen.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 20. August 1997, Zl. Sich41-8-1997, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer (in der Folge auch tatsächlich erhobenen) Berufung ausgeschlossen wurde.

1.5. Mit Bescheid vom 21. August 1997, Zl. Sich41-8-1997, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und im Anschluß an die Strafhaft am nächsten Tag durch unmittelbare Übernahme in das Polizeigefangenenhaus Steyr vollzogen.

1.6. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 8. September 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.5. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Beschwerdeführer gerade deshalb, weil er sich bereits seit nahezu zwölf Jahren in Österreich aufhalte, die drohende Abschiebung zu verhindern versuchen werde. Außerdem verfüge er weder über eine regelmäßige Aufenthaltsmöglichkeit noch über ein regelmäßiges Einkommen und stelle so eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er sowohl über eine Aufenthaltsberechtigung als auch über einen Befreiungsschein verfügen würde und ihm eine Bekannte für den Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft gewähren und bei der Arbeitssuche behilflich sein werde. Zudem stünde ihm aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Steyr-Land z.Zl. Sich-41-8-1997; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um deren Abschiebung zu sichern.

4.2. Im gegenständlichen Fall liegt - allseits unbestritten - ein (aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) vollstreckbares (wenngleich derzeit noch nicht rechtskräftiges) Aufenthaltsverbot vor (s.o., 1.4.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch berechtigt, zur Sicherung des zwangsweisen Vollzuges dieses Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung (vgl. § 36 Abs. 1 FrG) gestützt auf § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zu verhängen.

Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen stets bekräftigt hat, in Österreich bleiben zu wollen, da er zu seinem früheren Heimatstaat nicht nur keinerlei persönliche Beziehungen mehr hat (s. insbesondere die Niederschrift vom 5. August 1997, Zl. Sich41-8-1997, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer in Jugoslawien keine Verwandten hat), sondern dort - wie sein (mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 27. August 1997 allerdings abgewiesener) Antrag gemäß § 54 FrG beweist - nicht nur Unklarheit darüber herrscht, ob er überhaupt als serbischer Staatsbürger anerkannt wird, sogar eine unmenschliche Behandlung befürchten muß, weil er während der Kriegshandlungen nicht auf der Seite Restjugoslawiens gekämpft hat.

Davon ausgehend war die Prognose der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein um die ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde er in die Freiheit entlassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen.

Daran vermag auch die Erklärung einer Bekannten, den Beschwerdeführer für den Fall seiner Freilassung bei sich aufzunehmen und ihm bei der Arbeitssuche behilflich zu sein, nichts zu ändern, weil selbst für den Fall des Zutreffens dieses - im übrigen rechtlich völlig unverbindlichen - Offerts keine Gewähr dafür besteht, daß die Fremdenpolizeibehörde damit im Falle der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung auch wirklich einen faktischen Zugriff auf die Person des Beschwerdeführers hat.

4.3. Schon um ein Untertauchen in der Anonymität zu verhindern, war daher die belangte Behörde berechtigt, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen, ohne daß es überhaupt eines Rückgriffes auf die Unterkunfts- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers nach dessen Haftentlassung bedurft hätte.

Die vorliegende Beschwerde war sohin gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; gleichzeitig war - weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Schubhaft befindet und sich die Grundlagen der für ihn ungünstigen Prognose seit der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht geändert haben - i.S.d. § 52 Abs. 4 AVG festzustellen, daß gegenwärtig auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war - mangels eines darauf gerichteten Antrages der im gegenständlichen Fall obsiegenden Behörde - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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