Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161143/6/Br/Ps

Linz, 14.03.2006

 

 

 

VwSen-161143/6/Br/Ps Linz, am 14. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn KR P K, S, V, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C R, Dr. A H und Mag. F H, S, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Jänner 2006, VerkR96-14692-2005, nach der am 14. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben es zu verantworten, dass zumindest bis zum 18.7.2005 um 16.00 Uhr, unmittelbar am Rand der B, bei Strkm, auf dem Gelände der Firma B, eine 300 x 150 cm große und auf einer grünen Tafel deutlich sichtbar aufgebrachten Aufschrift 'H, V - Z', als Werbung angebracht wurde."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und im Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe in P außerhalb eines Ortsgebietes, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist; dies indem am 18.07.2005, um 16.00 Uhr neben dem Firmengelände der Firma B ein grünes Plakat mit folgender Ankündigung (Werbung) innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei: "H, V - Z".

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz inhaltlich Folgendes aus:

"Laut den Erhebungen der Polizei Timelkam ist es richtig, dass der auf dem Firmengelände der Firma B in der Wiese abgestellte Anhänger angemeldet ist und auch eine gültige Begutachtungsplakette aufweist. Wie aus den angefertigten Lichtbildern jedoch ersichtlich ist, wurde auf dem Anhänger eine Metallwerbetafel in einer Größe von 300 cm x 150 cm montiert. Diese Tafel trägt die Aufschrift: 'H, V - Z'. Der Anhänger mit dieser Werbetafel ist auf einer Wiese auf dem genannten Firmengelände abgestellt, wobei jedoch von der vorbeiführenden Straße nur die grüne Tafel mit der Werbeeinrichtung ersichtlich ist.

Laut Ansicht der Behörde beweisen diese Lichtbilder zweifelsfrei, dass Sie Ihren Anhänger dort nicht geparkt, sondern augenscheinlich zu Werbezwecken auf dem genannten Grundstück abgestellt haben. Darüber hinaus befindet sich die Tafel innerhalb einer Entfernung von 100 m zu der daran vorbeiführenden Bundesstraße in Fahrtrichtung V. Der Standort liegt weiter außerhalb eines Ortsgebietes.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Anordnung dieser Metalltafel auf diesem Standort augenscheinlich nur zu Werbezwecken dienen soll. Es ist daher für die Beweiswürdigung unerheblich, auf welchem Unterbau diese Tafel errichtet worden ist.

Von Seiten der Behörde wird die Ansicht vertreten, dass die der Anzeige einliegenden Lichtbilder eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO. 1960 einwandfrei beweisen. Die Angaben Ihrer Rechtfertigung konnten daher nur als Schutzbehauptungen gewertet werden, um sich einer Bestrafung zu entziehen. Die Absicht mit dieser auf dem abgestellten Anhänger errichteten Tafel einen Werbezweck zu erzielen, ist jedenfalls gegeben. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie nicht bekannt gegeben.

In Ihrem Beruf als H war daher von einem geschätzten monatlichen Einkommen von mindestens 3.000,-- Euro auszugehen. Die verhängte Geldstrafe wird deshalb als angemessen erachtet.

Besondere Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

 

 

Angeführt wird, dass gegen Sie in den letzten fünf Jahren 25 rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

"I.

Sachverhalt

 

Am 18.07.2005 gegen 16:00 Uhr war der im Eigentum des Berufungswerbers stehende und von diesem gehaltene Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen auf dem Betriebsgelände der Firma B GmbH, welches an die B angrenzt, geparkt. Der Anhänger war am genannten Tag mit einer Tafel beladen, die mit diesem nicht untrennbar verbunden war und folgende Aufschrift trug: 'H V-Z'. Der gegenständliche Anhänger ist (und war) angemeldet und weist (und wies) auch eine gültige Begutachtensplakette auf.

 

Aufgrund dieses Sachverhalts erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den angefochtenen Bescheid, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden gegen den Berufungswerber verhängt wurde.

II.

 

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.01.2006, GZ VerkR96-14692-2005, zugestellt am 25.01.2006, erhebt der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stellt den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängiges Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 16.01.2006, GZ VerkR96-14692-2005 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

den angefochtenen Bescheid vom 16.01.2005, VerkR96-14692-2005, aufheben und die Sache

zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz verweisen;

in eventu

die Strafhöhe herabsetzen.

 

III.

 

Der Berufungswerber begründet seine Anträge wie folgt:

 

Den Lichtbildern, die die Behörde erster Instanz ihrer Sachverhaltsdarstellung zugrunde gelegt hat, kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Anhänger auf dem Firmengelände der Firma B GmbH nicht geparkt, sondern augenscheinlich zu Werbezwecken abgestellt worden wäre. Der diesbezüglich von der Behörde gezogene Schluss ist unzulässig.

 

Vielmehr hätte die Behörde die materielle Wahrheit ermitteln und nicht zuletzt durch Befragung der verantwortlichen Personen, nämlich des Berufungswerbers und eines vertretungsbefugten Organs der Firma B GmbH, feststellen müssen, was tatsächlich den wahren Hintergrund der gegenständlichen Situation darstellte. Dabei hätte die Behörde nämlich erkannt, dass der Anhänger auf dem Finnengrundstück der Firma B GmbH nur deshalb abgestellt war, weil aufgrund der angespannten Parkplatzsituation im Ortsinneren das durchgängige und längere Abstellen des Anhängers unmöglich ist. Darüber hinaus wird auch schon aufgrund der Größe und Dimension der Tafel, mit der der Anhänger im Tatzeitpunkt beladen war, augenscheinlich, dass diese nicht einfach in einem Haus oder in einer Garage untergebracht werden kann.

 

Der Zweck der Tafel ist regelmäßig ein werbender. So wird diese bei Zeltfesten und größeren Veranstaltungen aufgestellt, um die diversen Besucher auf die angebotenen Dienstleistungen des Berufungswerbers aufmerksam zu machen. Im konkreten Fall wurde die Tafel samt Anhänger auf dem Gelände der Firma B GmbH nur deshalb verbracht, um nicht wertvollen Parkraum im Ortskern dauerhaft zu belegen.

 

Im übrigen stellt die Tafel keine Werbeeinrichtung dar, weil keine Anpreisung von Waren

oder Dienstleistungen auf dieser enthalten ist.

 

Auch der Abstellplatz des Anhängers liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 84 StVO, weil dieser auf einer für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Landfläche (Straße im Sinne § 2 StVO) liegt. Wie den im Akt befindlichen Lichtbildern entnommen werden kann, befindet sich unmittelbar hinter dem Anhänger ein Zufahrts-/Zugangstor. Der Bereich des Abstellplatzes ist für die Öffentlichkeit und daher für den öffentlichen Verkehr zugänglich. Die gegenständliche Fläche kann von einem unbestimmten Personenkreis unter den gleichen Bedingungen genützt werden, sodass der Abstellplatz nicht 'außerhalb des Straßengrundes' im Sinne von § 84 StVO liegt (ZVR 2005/90). Dies wäre der Behörde bei Durchführung eines Lokalaugenscheins aufgefallen. Zur Durchführung eines solchen, wäre die Behörde aufgrund des Grundsatzes der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen.

 

Letztlich sei noch dargetan, dass die Behörde offenbar die Grenzen von § 84 (2) StVO überschritten hat. Legt man das Ergebnis des gegen den Berufungswerber durchgeführten Strafverfahrens nämlich um, auf all diejenigen Fälle, in denen LKW oder LKW-Züge mit entsprechenden Aufschriften auf Planen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand in einer Wiese abgestellt (geparkt) werden, so wird erkennbar, dass dies zu einer grenzenlosen Ausuferung der Strafbarkeit nach § 84 (2) StVO führen würde. Da der Zweck der Vorschrift des § 84 StVO darin besteht, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern, ist im jeden Fall der Bestrafung nach der genannten Gesetzesstelle zu prüfen, ob eine derartige Möglichkeit der Beeinträchtigung überhaupt besteht. In all denjenigen Fällen, in denen aber Aufschriften auf abgestellten Fahrzeugen (Taxis, LKWs, Anhänger) von der Fahrbahn aus erkennbar sind, erscheint eine solche Beeinträchtigung aber bereits a priori ausgeschlossen, dass sich eben diese Fahrzeuge auch auf der Straße selbst bewegen dürfen. Selbiges trifft für den gegenständlichen Anhänger zu. So kann es letztlich keinen Unterschied machen, ob der Anhänger, der eine entsprechende Tafel geladen hat, auf der Straße bewegt wird, oder in einer Wiese abgestellt ist. Allein die Beladung des Anhängers mit der inkriminierten Tafel kann nicht strafbar sein.

Letztlich ist auszuführen, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen wurde. Wenn die Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer Strafzumessung ausführt, dass gegen den Berufungswerber in den letzten fünf Jahren 25 rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen, so hat sie diesen Umstand offenbar erschwerend berücksichtigt. Da jedoch keine einschlägige, das heißt auf der gleichen schädlichen Neigung, beruhende Straftat vorliegt, kann eine höhere Anzahl von Verwaltungsvormerkungen nicht erschwerend gewertet werden. Auch das monatliche Einkommen ist zu hoch gegriffen. Netto bringt der Berufungswerber bei einer Sorgepflicht nur weniger als € 3.000,-- monatlich ins Verdienen.

 

Der Berufungswerber wiederholt daher die oben gestellten Anträge."

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf das Berufungsvorbringen geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz, sowie dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Ebenfalls wurde eine Luftaufnahme von der verfahrensspezifischen Örtlichkeit und der darauf sichtbaren Straßenkilometrierung im Wege des Systems "Doris" (= digitales oberösterreichisches Rauminformationssystem) beigeschafft. Im Wege PI Timelkam bzw. des Meldungslegers wurde die Einzeichnung des exakten Standortes des mit der Werbung versehenen Anhängers veranlasst.

An der Berufungsverhandlung nahm eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil, während sich der Berufungswerber fernmündlich entschuldigte und zuletzt dessen Rechtsvertreter auf die Durchführung der Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtete und somit dieser an der Berufungsverhandlung letztendlich ebenfalls nicht teilnahm.

 

 

4.1. Der Berufungswerber ist unbestritten für das Abstellen des genannten Fahrzeuganhängers verantwortlich bzw. ist dieses zumindest als von seinem Willen mitgetragen zu erachten. Bei der fraglichen Werbung handelt es sich um eine weiße Aufschrift "H V - Z" auf einer 3 x 1,5 m großen und dunkelgrün lackierten Tafel. Der exakte Standort wurde seitens des anzeigenden Beamten der PI Timelkam, RI Danecker, auf einem ihm übermittelten Luftbild eingezeichnet. Wie ebenfalls auf den übermittelten Lichtbildern ersichtlich, befand sich der Anhänger wohl innerhalb der Einfriedung des Geländes der Firma B, jedoch nur wenige Meter vom Rand der daran vorbeiführenden B, nächst dem Strkm entfernt auf- bzw. abgestellt. Wie ebenfalls aus dem der Anzeige beigeschlossenen Bildmaterial ersichtlich, ist der Anhänger deutlich mit Vegetation verwachsen, was den unzweifelhaften Schluss zulässt, dass dieser sich wohl über Wochen an dieser Stelle abgestellt befunden haben dürfte. Die Montage der im Verhältnis zum Anhänger sich als überdimensional ausnehmenden Tafel in Form der Fixierung mit Stützen aus Formrohren oder Flacheisen, lässt ebenfalls keine Zweifel daran aufkommen, dass dieser Aufbau als Träger für die offenbar permanent angebrachte Werbeeinrichtung(en) dient. Welchen Sinn sollte sonst der Hinweis auf ein H im Stadtzentrum von V haben, als den einer Werbewirkung? Eine unmittelbare räumliche Nähe zu der von der Ankündigung betroffenen Betriebsstätte kann von dieser Örtlichkeit wohl nicht hergeleitet werden.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zusätzlich festgestellt, dass eine Bewilligung für diese Werbung ebenfalls nicht besteht.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]). Als Werbung ist die in Form einer 3 x 1,5 m großen Tafel mit der Aufschrift "H V - Z" (siehe Lichtbild) wohl zweifelsfrei zu qualifizieren (vgl. h. Erk. v. 8. August 2002, VwSen-108344/2/Le/Ni und 21.1.2004, VwSen-108450/11/Br/Pe mit Hinweis auf VwGH 23.11.2001, 99/02/0287).

Der auf diesen Fall ohnedies nicht übertragbaren damaligen Rechtsansicht, wonach im Falle von innerhalb des Ortsgebietes aufgestellte Werbungen - die jedoch von weniger als 100 m von außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßen angebracht waren - ebenfalls vom Verbot der oa. Gesetzesbestimmung umfasst wären, vermochte sich das hier zur Entscheidung berufene Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vorerst nicht anschließen.

Ein in diesem Zusammenhang von h. angeregter Gesetzesprüfungsantrag wurde mit dem Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2002, Zl. G 177/02-9 u.a., abgewiesen und der auf Feststellung einer im Falle einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO nicht ableitbaren Strafbarkeit lautende Eventualantrag zurückgewiesen. Die auf eine gegensätzliche Rechtsauslegung gestützten Verfahrenseinstellungen wurden vom VwGH aufgehoben (VwGH 22.2.2002, 2000/02/0303 u.a.).

Im Punkt 2.1.1. führte dazu der Verfassungsgerichtshof zu den von h. geäußerten Bedenken auf die Verletzung des Analogieverbotes im Strafrecht in Form einer überschießenden Normauslegung aus, dass "...... jede - wenn auch analoge oder überschießende - Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollziehung zuzurechnen ist, somit also jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bliebe es laut Verfassungsgerichtshof freilich unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG zu erheben, sollte er der Ansicht sein, dass die belangte Behörde - allenfalls in Bindung an ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - bei Anwendung des Gesetzes zu einem verfassungswidrigen Ergebnis gelangt."

 

 

5.2. Schon die für diesen Fall weitgehend nicht vergleichbaren - weil dort in Ortsgebieten aufgestellt gewesenen Werbungen - erwies sich die damals von h. vertretene Rechtsauffassung als nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof stellt dazu unter Hinweis auf seine Judikatur eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg.Nr. 9831/A, in diesem Zusammenhang klar, dass das Ortsgebiet im Sinne der genannten Bestimmung durch § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt werde. Demnach sei unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortsanfang" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b) zu verstehen. Dass bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung beziehungsweise Ankündigung fällt, abzustellen sei, sei der ausführlichen Begründung des oben zitierten Erkenntnisses (sowie vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016) zu entnehmen. Wenngleich der Hinweis auf vergleichbare Aufschriften auf Planen und Aufbauten von Lkw-Zügen nicht von der Hand zu weisen ist, weil damit wohl zweifelsfrei ebenfalls Aufmerksamkeitsdefizite für Fahrzeuglenker einhergehen, muss dieser Einwand unter Hinweis auf die Rechtslage dennoch als belanglos erachtet werden.

Der hier vom Berufungswerber vertretenen Rechtsauffassung konnte somit nicht gefolgt werden. Insbesondere geht auch der Hinweis auf die Positionierung der Werbung auf Privatgrund ins Leere, weil es nur auf die Sichtbarkeit der Werbung von weniger als 100 m von Freilandstraßen ankommt. Letztlich sind die Werbungen durch entsprechende Vertragsgestaltungen mit Grundeigentümern fast immer auf Flächen auf- und angebracht die nicht vom § 1 StVO erfasst gelten.

Gemäß des hier unstrittig feststehenden Sachverhalts befand sich die verfahrensgegenständliche an einem Anhänger in Form einer grünen Blechtafel montierte und dort mit einem großen weißen Schriftzug aufgebrachte Werbung weniger als 100 m (weniger als 10 m) von der nicht in einem Ortsgebiet verlaufenden B entfernt abgestellt. Die Aufschrift war von der B deutlich sichtbar. Demnach ist in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes von der Strafbarkeit iSd § 84 Abs.2 StVO auch derart platzierter Werbungen auszugehen (siehe VwGH 22.2.2002, 200/02/0303 mit Hinweis auf VwGH, verst. Sen. v. 8.5.1979, Slg.Nr.9831/A).

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber persönlich die Werbung anbrachte, war der Spruch iSd § 44a Abs.1 VStG anzupassen.

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Da neben einer Vielzahl von Vormerkungen, auch eine - wenn auch nur in Form einer ausgesprochenen Ermahnung - einschlägige Vormerkung als straferschwerender Umstand zum Tragen kommt, kann in der hier verhängten Geldstrafe jedenfalls auch kein Ermessensfehler erkannt werden. Schon mit Blick darauf können Erwägungen zu den seitens der Behörde erster Instanz vermeintlich überhöht angenommenen Einkommensverhältnissen - die übrigens gänzlich unbelegt blieben - auf sich bewenden.

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier insbesondere am nicht bloß geringen Verschulden aus, darüber hinaus auch am gesetzlich intendierten Zweck, weil Werbungen neben der Straße ein nicht bloß unbedeutender Schutzzweck zuzuordnen ist. Erstere ist insbesondere damit begründbar, weil die Art des Anbringens der Werbung durchaus auf ein auf Dauer eingerichtetes Konzept erkennen lässt. Dieses durch die entsprechende Adaptierung des Fahrzeuganhängers in Verbindung mit der offenkundigen längeren Dauer dessen Abstellung an der genannten Örtlichkeit.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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