Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161146/2/Bi/Be

Linz, 23.02.2006

 

 

 

VwSen-161146/2/Bi/Be Linz, am 23. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau D R, vom 2. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Jänner 2006, VerkR96-18976-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt.und Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 VStG iVm 5 Abs.1 und 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 872 Euro (10 Tagen EFS) verhängt, weil sie am 25. Juni 2005 um 4.40 Uhr im Stadtgebiet von Linz vorsätzlich veranlasst habe, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe bzw einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, indem sie Herrn M R auf der Hafenstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts bis auf Höhe Hafenstraße Nr.42 vorsätzlich das Kraftfahrzeug, Kz. zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 87,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich von 24. bis 26. Juni 2005 bei Ihrer Tante in München zu Besuch aufgehalten - dafür macht sie ihre Tante, ihre Mutter und ihre Großmutter als Zeugen geltend. Sie habe in dieser Zeit ihren Pkw in der Hafenstraße 42 abgestellt und Herrn R.M. den Schlüssel übergeben, weil das Kofferraumschloss kaputt gewesen sei und dieser es mit einem Freund reparieren wollte. Sie habe ihm mit Nachdruck das Fahren verboten, was dieser auch versprochen habe. Als sie am Abend des 26. Juni 2005 den Pkw abgeholt habe, sei das Schloss hergerichtet gewesen. Sie habe an diesem Tag Mittag einen Anruf von der Polizei Hörsching bekommen, wer mit dem Auto in der Nacht von Samstag auf Sonntag gefahren sei. M. jun und sen weigerten sich, den Namen des Freundes zu nennen, der das Schloss repariert habe. Sie beantrage, R.M. die Namensnennung aufzutragen, im Übrigen, vom Straferkenntnis abzusehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass R.M. als Lenker des Pkw am 25. Juni 2005, 4.40 Uhr, in Linz, FR stadtauswärts, wegen auffälligen Fahrverhaltens angehalten wurde, wobei er aufgrund des deutlichen Alkoholgeruchs der Atemluft vom Meldungsleger BI Xx zum Alkotest aufgefordert wurde, der einen geringsten AAG von 0,62 mg/l ergab. Bei der Amtshandlung habe sich herausgestellt, dass dem Lenker seit 20. Mai 2005 die Lenkberechtigung entzogen war. Den Pkw habe er von der Freundin geliehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Einzige Verfolgungshandlung gegen die Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, dh bis 25. Dezember 2005, ist der Ladungsbescheid vom 9. August 2005 im Hinblick auf die Anlastung der vorsätzlichen Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung im Sinne einer Beihilfe.

Die nunmehr im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 19. Jänner 2006 enthaltene Anlastung der Anstiftung ("vorsätzlich veranlasst....") ist daher außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt und somit verjährt gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Die vorsätzliche Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung - "vorsätzlich" bedeutet zumindest dolus eventualis im Sinne des § 5 Abs.1 StGB, dh der Täter will einen Sachverhalt verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet - würde im gegenständlichen Fall voraussetzen, dass die Bw ernstlich für möglich hielt, dass R.M. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihr Fahrzeug lenken würde und sich damit abfand.

Sie hat glaubhaft - zumindest unwiderlegbar - bestätigt, dass sie am 24. Juni 2005 zu ihrer Tante nach München gefahren sei, wobei sie R.M. die Schlüssel für den Pkw zum Zweck des Reparierens des Kofferraumschlosses gegeben habe. Die Anhaltung von R.M. erfolgte am 25. Juni 2005 um 4.40 Uhr, dh zu einem Zeitpunkt, als die Bw nicht mehr zu Hause war - laut Anzeige war sie auch bei der Anhaltung bzw Amtshandlung nicht anwesend. Der "Vorsatz" laut Tatanlastung hätte sich daher nicht auf die Alkoholisierung des Lenkers um 4.40 Uhr des 25. Juni 2005 beziehen können, weil nicht anzunehmen ist, dass dieser schon bei der Übergabe des Schlüssels für den Pkw durch die Bw, dh vor deren Fahrtantritt nach München, alkoholisiert war. Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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