Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161149/2/Kei/Ps

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-161149/2/Kei/Ps Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K W, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Jänner 2006, Zl. VerkR96-10078-2005, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-10078-2005, eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Jänner 2006, Zl. VerkR96-10078-2005, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich K W mit Hauptwohnsitz in K lege Berufung gegen den Bescheid vom 23.01.2006 mit obiger Kennzahl und stelle gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung obigen Bescheides.

Begründung: Zustellungsmangel und fehlende Rechtsgrundlage

Die Strafverfügung mit obiger Kennzahl wurde nicht wie Sie in Ihrem Bescheid vom 23.01.2006 angeben, ordnungsgemäß zugestellt. Sollten Sie der Meinung sein einen solchen Nachweis in Händen zu halten, so ist dieser schlicht und einfach unrichtig.

Ich würde Sie bitten die Beilage A genau anzusehen um zu erkennen, dass die Hinterlegung des Schriftstückes mit vermutlich obiger Kennzahl vom 16.06.2005, denn auch diese ist nicht ident mit Ihren Angaben, keinen Hauptwohnsitz enthält. Darüber hinaus habe ich schon in meinem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 03.01.2006 klargestellt und wurde mir von Gericht und Rechtsanwalt versichert, dass es keine Verpflichtung gibt eine unklare und unvollständige Verständigung eines Schriftstückes zu übernehmen.

Eine von mir unterfertigte Übernahmebestätigung eines Schriftstückes mit obiger Kennzahl mit korrekter Angabe von Name und Hauptwohnsitz, gibt es nicht.

Diese Strafverfügung ohne Zustellungsnachweis kann daher keine Rechtskraft erlangen.

Für diesen Fall von Zustellungsmangel sowie falscher Angabe über ordnungsgemäße Zustellung wenden Sie sich bitte an die Postverwaltung.

Eine verspätete Einbringung meines Einspruches vom 05.10.2005 mit obiger Kennzahl kann nur dann eintreten wenn die Strafverfügung nachweislich (nicht mit falschen Postangaben) ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Einen Nachweis der nicht korrekt durchgeführten Zustellung habe ich bereits in Beilage A in meinem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 03.01.2006, abgegeben am 04.01.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, erbracht.

Mein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 03.01.2006 sowie mein Einspruch vom 05.10.2005 besteht zu Recht und ist keinesfalls zurückzuweisen.

Ihr Bescheid vom 23.01.2006 mit der Kennzahl VerkR96-10078-2005 entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Ich stelle daher den Antrag auf Aufhebung obgenannten Bescheides vom 23.01.2006 zu obiger Kennzahl. Darüberhinaus ist die Angelegenheit bereits verjährt.

Diese Berufung und Antrag auf Aufhebung eines Bescheides besteht aus Seite 1 und 2 sowie Beilage A."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2006, Zl. VerkR96-10078-2005, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-10078-2005, am 16. Juni 2005 durch Hinterlegung beim Postamt erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 5. Oktober 2005 bei der belangten Behörde eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 30. Juni 2005 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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