Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161150/9/Bi/Be

Linz, 23.03.2006

 

 

 

VwSen-161150/9/Bi/Be Linz, am 23. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B R, L, S, vom 13. Februar 2006 (Fax-Datum) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 9. Februar 2006, VerkR96-6425-2004-Ms, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 23. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 57a Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967,

2) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4b KDV,

3) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1 , 14 Abs.3 und 134 Abs.1 KFG 1967,

4) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 14 Abs.6 und 134 Abs.1 KFG 1967,

5) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 18 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967,

6) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 19 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967,

7) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 14 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967,

8) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 18 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und

9) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.2 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967

Geldstrafen von 1) 72 Euro (36 Stunden EFS), 2) 80 Euro (36 Stunden EFS), 3) 36 Euro (24 Stunden EFS), 4) 40 Euro (24 Stunden EFS), 5) 50 Euro (24 Stunden EFS), 6) 30 Euro (24 Stunden EFS), 7) 35 Euro (24 Stunden EFS), 8) 35 Euro (24 Stunden EFS) und 9) 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil anlässlich einer am 22. August 2004 um 11.00 Uhr im Ortsgebiet Mattighofen auf der Oberen Austraße auf Höhe Anwesen Nr.3 festgestellt worden sei, dass er den Kombi Herrn V D zum Lenken überlassen hätte und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kombi, Kz. S-, sei, und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ dieser Firma, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, zumal

  1. die Gültigkeit der Plakette MUU5919 mit Lochung 3/04 abgelaufen gewesen sei,
  2. Reifen verschiedener Größe montiert gewesen seien - rechts vorne 155/80/R13 (unter 4 mm), links vorne 175/70/R13; Größe der einzelnen Reifen links hinten 195/50/R15; Sommerreifen auf Alufelgen rechts hinten 155 R13 MS (unter 4 mm),
  3. die linke Begrenzungsleuchte nicht funktioniert habe,
  4. die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe,
  5. die linke Bremsleuchte nicht funktioniert habe,
  6. das Cellon des rechten hinteren Fahrtrichtungsanzeigers gebrochen gewesen sei und daher bei Betrieb weißes Licht ausgestrahlt worden sei,
  7. das Cellon der rechten Schlussleuchte gebrochen gewesen sei und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt worden sei,
  8. das Cellon der rechten Bremsleuchte gebrochen gewesen sei und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt worden sei, und
  9. das für Fahrten im § 102 Abs.10 KFG vorgeschriebene Verbandszeug nicht bereitgestellt worden sei, da kein Verbandszeug mitgeführt worden sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 40,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. März 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Zeugen V und R sind unentschuldigt nicht erschienen, auf ihre Einvernahme wurde verzichtet und die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe schon im Einspruch geltend gemacht, dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug Herrn V zu überlassen, zumal er sich an diesem Tag auf Urlaub außerhalb Österreichs befunden habe. Das Fahrzeug habe sich auf dem Betriebsgelände der Fa R in E befunden, weil Reparaturen und eine Überprüfung nach dem KFG vorzunehmen gewesen seien. Er habe in diesem Fall gegen eine widerrechtliche Inbetriebnahme keine Kontrollmaßnahmen installieren können. Herrn V, der das Fahrzeug auch früher schon gelenkt habe, war bekannt dass der Pkw an die Werkstätte der Fa R überstellt worden war. Als er es abholen habe wollen, sei ihm gesagt worden, das Fahrzeug sei noch nicht fertig. Es habe daher nicht den Vorschriften entsprochen, aber er habe es mit dem Zweitschlüssel in Betrieb genommen und sei damit gefahren, wobei auch auf die Pflichten eines Lenkers hingewiesen werde. Der Bw ersucht um positive Erledigung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden.

Die Ladung wurde dem Zeugen V laut Rückschein am 28. Februar 2006 durch Hinterlegung zustellt, dem Zeugen R am 27. Februar 2006 eigenhändig. Keiner der Zeugen hat sich sein Nichterscheinen entschuldigt.

Der Bw hielt seine bisherigen Ausführungen aufrecht und betonte, Herr V sei sein Schwiegersohn, lebe allerdings nun von seiner Tochter getrennt. Er sei nur manchmal aushilfsweise für das Unternehmen gefahren und habe sich am Vorfallstag den Zweitschlüssel des Pkw, den er seiner Tochter ausgehändigt habe, eigenmächtig genommen. Es sei mehrmals vorgekommen, dass Herr V einen Firmen-Pkw lenken wollte, auch in letzter Zeit. Am Vorfallstag sei das ohne Wissen des Unternehmens geschehen. Abgesehen davon seien die Mängel am Fahrzeug so offensichtlich gewesen, dass auch der Lenker das sehen und vom Lenken Abstand hätte nehmen müssen. Herr R habe ihn damals wegen des längeren Urlaubes, den er mit seiner Familie, auch mit seiner Tochter, verbracht habe, auch nicht verständigen und er hätte den Lenker auch nicht von seinem Vorhaben abhalten können.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Ausführungen des Bw glaubwürdig, wobei aufgrund des nunmehrigen Verhältnisses zwischen der Tochter des Bw und Herrn V dessen Nichterscheinen zumindest erklärbar ist. Der Bw hat das Nichterscheinen des Zeugen R mit Arbeit erklärt, wobei er aber von dessen Ladung offenbar nichts gewusst hat.

In rechtlicher Hinsicht war daher zumindest im Zweifel zugunsten des Bw davon auszugehen, dass dieser keine Möglichkeit gehabt hätte, den Lenker, der den Zweitschlüssel seiner Tochter unerlaubt an sich genommen hat, vom Lenken abzuhalten, wobei hinsichtlich der im Spruch angeführten Fahrzeugmängel nichts bestritten wurde.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verantwortung des Bw glaubwürdig - Einstellung

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