Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161152/4/Kof/He

Linz, 21.03.2006

 

 

 

VwSen-161152/4/Kof/He Linz, am 21. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.11.2005, VerkR96-4711-2005, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ......................................................................................... 210,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................ 21,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ............................................... 42,00 Euro

273,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 87 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz) der G. S. GmbH. mit Sitz in (PLZ) Wien, .... Straße..., und weiterer Betriebsstätte in (Bezirk) Amstetten, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen AM-....., unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal das Fahrzeug am 21.4.2005 um 15.55 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe Strkm. 24.950, von Herrn A. B. gelenkt und bei einer Wiegekontrolle auf der stationär eingebauten Brückenwaage festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 17.990 kg durch die Beladung um 1.520 kg nach Abzug der Messtoleranz von 50 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und

§ 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

210,00 Euro

87 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten......../) beträgt daher 231,00 Euro.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 22.11.2005 nachweisbar zugestellt.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis - am 6.12.2005 (siehe Poststempel) und somit innerhalb offener Frist - eine begründete Berufung eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 16.3.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Herr Rechtsanwalt C.S. - als Substitut für den Rechtsvertreter des Bw - sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 27.9.2005, VerkR96-4711-2005 über Frau I.S. - in deren Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G.S. GmbH. - eine Geldstrafe verhängt.

Aufgrund der von Frau I.S. rechtzeitig eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit Berufungsvorentscheidung vom 9.11.2005, VerkR96-4711-2005 das oa Straferkenntnis ersatzlos behoben.

Frau I.S. wurde in diesem Verfahren vom selben Rechtsanwalt vertreten wie der Bw.

Da das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nunmehr gegen den Bw geführt wird, bringt dieser vor, es liege "unzulässige Doppelverfolgung" vor.

Gemäß Art.4 Abs.1 7.ZP MRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz eines Staates rechtskräftig freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Dieser Grundsatz des "ne bis in idem" bietet Schutz davor, dass ein- und dieselbe Person wegen ein- und derselben strafbaren Handlung mehrmals verurteilt und/oder vor Gericht gestellt wird.

Wird eine bestimmte Person in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, so verbietet Art.4 Abs.1 7. ZP MRK keineswegs, eine andere Person wegen derselben strafbaren Handlung vor Gericht zu stellen und zu verurteilen!

Der Bw hat - siehe die Berufung, Seite 2, Punkt 3, dritter Satz - wörtlich ausgeführt:

"Die objektive Tatseite, nämlich die Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes in Höhe von 1.520 kg wird nicht bestritten."

Der Bw bringt jedoch vor, dass ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht schuldhaft zur Last zu legen sei bzw. er seiner objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfaltsverpflichtung nachgekommen sei und führt aus, dass er

Zum Beweis dafür hat der Bw die Einvernahme des Lkw-Lenkers Herrn A.B sowie der - offenbar in derselben Firma wie der Bw beschäftigten - Frau P.B. beantragt.

Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Bw macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist nach einschlägiger Judikatur des VwGH dann der Fall, wenn der Bw im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte.

Nur ein solches, durch den Bw eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung.

Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.
Es obliegt dem Betreffenden, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat.

Es ist somit Aufgabe des Zulassungsbesitzers, das angewendete wirksame Kontrollsystem der Behörde im Einzelnen darzulegen bzw. obliegt es nicht der Behörde, von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass z.B.

nicht ausreichen, damit von einem effizient eingerichteten wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden kann;

VwGH vom 27.5.2004, 2001/03/0140; vom 20.7.2004, 2002/03/0191;

vom 17.6.2004, 2002/03/0200 mit Vorjudikatur uva.

Der Bw hat jedoch betreffend das in der Firma G.S. GmbH. angewendete Kontrollsystem keine wie immer gearteten Unterlagen vorgelegt.

Aus diesem Grund ist/war auch die Einvernahme der vom Bw genannten Zeugen nicht erforderlich.

Im Übrigen wurde der Bw bereits mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.3.2005, S41731/dt-05 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 Abs.1 VStG bestraft, da am 4.8. 2004 bei einem Lkw und Anhänger das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.700 kg überladen war.

Dieses Straferkenntnis ist am 4.7.2005 - durch die an diesem Tag erfolgte Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Auch durch dieses Straferkenntnis bzw. -verfahren hätte dem Bw bewusst sein bzw. werden müssen, dass das in der Firma G.S. GmbH angewendete Kontrollsystem offenkundig nicht mängelfrei ist.

Die Berufung gegen den Schuldspruch war daher als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen - ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Der Bw gilt als verwaltungsrechtlich unbescholten, da das bereits erwähnte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.3.2005 am 4.7.2005 - somit erst nach der gegenständlichen Tat - in Rechtskraft erwachsen ist.

Dies hat die belangte Behörde zutreffend als mildernden Umstand gewertet.

Die verhängte Geldstrafe (210 Euro) beträgt etwas weniger als 10 % der gemäß
§ 134 Abs.1 KFG idF vor der 26. Nov., BGBl. I/117/2005 vorgesehenen Höchststrafe (2180 Euro) und ist auch aus diesem Grund nicht als überhöht anzusehen.

Das höchst zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lkw´s beträgt
17.990 kg, das Ausmaß der Überladung 1.520 kg, somit 8,45 %.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 19.11.2004, 2004/02/0181 bei einer Überladung von 11 % eine Geldstrafe von 350 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist somit nicht überhöht.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe (= 21 Euro bzw. 42 Euro).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

 

 

 

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