Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161161/6/Ki/Da

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-161161/6/Ki/Da Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, S, H, vom 2.2.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20.1.2006, VerkR96-2447-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die ersten drei Wörter "Sie haben am" entfallen.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20.1.2006, VerkR96-2447-2005, für schuldig befunden, er sei am 27.06.2005 um 13:51 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen, auf der L1412 Schwertberger Straße bei StrKm. 2,188, Fahrtrichtung Schwertberg, im Ortsgebiet um 18 km/h schneller als 50 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messgerät festgestellt worden. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 2.2.2006 Berufung. Er argumentiert im Wesentlichen, dass er sich keiner Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht habe. Er sei am 27.6.2005 um 13.51 Uhr an den Beamten vorbei gefahren und er kenne diese Stelle genau. Er sei deshalb nicht zu schnell gefahren.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 24.5.2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, eine Vertretung der belangten Behörde ist ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. E P, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion M vom 30.6.2006 zu Grunde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Meldungsleger durch Messung mit einem Lasermessgerät, Marksman LTI 20.20, festgestellt. Messstandort war StrKm. 1.948 der Schwertberger Landesstraße, die Messung erfolge abfließend auf eine Entfernung von 240 Meter. Dieser Umstand konnte beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung verifiziert werden. Der Tatort ist im Ortsgebiet gelegen.

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Befragung bestätigte der Meldungsleger dem Grunde nach die in der Anzeige festgestellten Tatsachen und auch, dass das Messgerät geeicht war und er die Verwendungsbestimmungen eingehalten habe. Lediglich hinsichtlich des Messstandortes ergab sich eine geringfügige Abweichung zu den Angaben in der Anzeige, dies ist aber hinsichtlich Tatortbestimmung nicht von Relevanz. Seine Aussage wertet die erkennende Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtetet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Hingewiesen wird weiters, dass es sich bei einem Lasermessgerät lt. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein taugliches Gerät zur Messung von Fahrzeuggeschwindigkeiten handelt.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall ist es ihm jedoch nicht gelungen, den sachlich fundierten Angaben des Meldungslegers wirksame Argumente entgegen zu halten. Es mag durchaus zutreffen, dass beim Passieren der Polizeibeamten eine reduziertere Geschwindigkeit eingehalten wurde, es darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung bereits 240 Meter vom Messstandort entfernt hatte und es nicht der Lebenserfahrung widerspricht, wenn nach dem Passieren des Messstandortes die Geschwindigkeit wieder erhöht wurde.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1 a, 1 b, 2, 2 a, 2 b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren gelangt die erkennende Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens die Erstbehörde bloß die Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden geschätzt, diesbezüglich erklärte der Berufungswerber, dass er monatlich 1.300 Euro verdiene. Strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände werden auch im Berufungsverfahren keine festgestellt.

 

Es wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe ist aus Gründen der Spezialprävention bzw. Generalprävention nicht in Erwägung zu ziehen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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