Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161164/6/Kei/Bb/Ps

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-161164/6/Kei/Bb/Ps Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn C W, vom 16. Februar 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Jänner 2006,
Zl. VerkR96-303-2004-Br, zu Recht:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 12) Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
  2. Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Der Berufungswerber hat hinsichtlich Punkt 2) für das Verfahren vor der belangten Behörde 7,20 Euro und für das Berufungsverfahren 14,40 Euro zu leisten.
    Hinsichtlich der Punkte 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 12) hat der Berufungswerber keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64, § 65 und § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben sich, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 19.08.2003 um 18.28 Uhr auf der B124, bei Strkm 41,550, im Gemeindegebiet von Königswiesen, festgestellt wurde, als Lenker des PKW`s

  1. vor Antritt der Fahrt, obwohl es Ihnen zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da an der Auspuffanlage technische Veränderungen vorgenommen wurden, sodass beim Betrieb des Fahrzeuges übermäßiger Lärm entstand, wobei Sie
  2. als Lenker des angeführten Fahrzeuges bei Strkm 41,600 der genannten Straße, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, in einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, weil Sie die Fahrbahnmitte um mindestens 1 m überfahren haben, sowie
  3. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die rechte Bremsleuchte schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene rote Licht ausgestrahlt werden konnte,
  4. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die linke Bremsleuchte schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene rote Licht ausgestrahlt werden konnte,
  5. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die rechte Schlussleuchte schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene rote Licht ausgestrahlt werden konnte,
  6. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die linke Schlussleuchte schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene rote Licht ausgestrahlt werden konnte,
  7. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der rechte Rückstrahler schwarz eingefärbt war, sodass mit diesem nicht das vorgeschriebene rote Licht ausgestrahlt werden konnte,
  8. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der linke Rückstrahler schwarz eingefärbt war, sodass mit diesem nicht das vorgeschriebene rote Licht ausgestrahlt werden konnte,
  9. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene gelbrote Blinklicht ausgestrahlt werden konnte,
  10. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der linke hintere Fahrtrichtungsanzeiger schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene gelbrote Blinklicht ausgestrahlt werden konnte,
  11. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene gelbrote Blinklicht ausgestrahlt werden konnte,
  12. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der linke seitliche Fahrtrichtungsanzeiger schwarz eingefärbt war, sodass mit dieser nicht das vorgeschriebene gelbrote Blinklicht ausgestrahlt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 idgF
  2. § 7 Abs.2 StVO 1960 idgF
  3. § 103 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967 idgF
  4. § 103 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967 idgF
  5. § 103 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967 idgF
  6. § 103 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967 idgF
  7. § 103 Abs.1 iVm § 14 Abs.5 KFG 1967 idgF
  8. § 103 Abs.1 iVm § 14 Abs.5 KFG 1967 idgF
  9. § 103 Abs.1 iVm § 19 Abs.2 KFG 1967 idgF
  10. 10) § 103 Abs.1 iVm § 19 Abs.2 KFG 1967 idgF

  11. § 103 Abs.1 iVm § 19 Abs.2 KFG 1967 idgF
  12. § 103 Abs.1 iVm § 19 Abs.2 KFG 1967 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  1. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  2. 72 Euro 24 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  3. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  4. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  5. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  6. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  7. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  8. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  9. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  10. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  11. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF
  12. 29 Euro 10 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

39,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 430,10 Euro."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 16. Februar 2006 eingebracht, in welcher er hinsichtlich der Begründung auf seinen Einspruch vom 16. Februar 2004 verweist.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass man in dieser Kurve keinen guten Meter über die Mittellinie fahren könne, da diese Kurve unübersichtlich sei. Schlimmstenfalls sei er nahe der Mittellinie gefahren. Die Auspuffanlage sei typisiert, eine Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides liege bei. Die I SWF Leuchten seien laut Kopie auch typisiert, weshalb er alle Lichtvergehen beeinspruche.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführungen weiterer Erhebungen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

Mit Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. April 2006, Zl. VwSen-161164/2/Kei/Bb/Ps, wurde der Bw aufgefordert zur Überprüfung des gegenständlichen Vorfalles bzw. seines Berufungsvorbringens, den Zulassungs- und Typenschein sowie den Einzelgenehmigungsbescheid des in Rede stehenden Pkw vorzulegen.

Mit Eingabe vom 24. April 2006 hat der Bw die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Insbesondere geht daraus hervor, dass der angesprochene Pkw bereits am 23. April 2004 abgemeldet wurde. Desweiteren ist ableitbar, dass ein Auspuffkrümmer (M Kat 2005/0), ein Remus-Endtopf sowie Rückleuchten (I SWF) bereits lange vor dem Vorfallszeitpunkt - im Jahr 1995 - vom Amt der Oö. Landesregierung iSd Kraftfahrgesetzes genehmigt worden sind.

 

Eine Anfrage bei der Abteilung Verkehrstechnik des Landes Oö. hat ergeben, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr beurteilt bzw. gesagt werden kann, ob die damals vom Straßenaufsichtsorgan angezeigten Mängel (technische Veränderung an der Auspuffanlage, Leuchten) den im Typenschein genehmigten Änderungen entsprechen bzw. mit diesen ident sind und somit zur Tatzeit iSd Kraftfahrgesetzes genehmigt waren.

 

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmerieposten Königswiesen vom 9. September 2003, GZ: A1/0000000646/01/2003, zu Grunde. Demnach habe der Bw am 19. August 2003 um 18.28 Uhr in Königswiesen, auf der B124 bei Strkm 41,600 in der dort befindlichen unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten und die Mittelleitlinie um mindestens 1 Meter überfahren. Anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei Strkm 42,550 sei festgestellt worden, dass der vom Bw gelenkte Pkw der Marke Opel Kadett nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, zumal an der Auspuffanlage technische Veränderungen vorgenommen worden seien und die Heckleuchten und Seitenblinker vorne schwarz eingefärbt gewesen seien.

 

Anlässlich seines Einspruches vom 16. Februar 2004 hat der Bw bei der belangten Behörde vorgebracht, dass die Auspuffanlage und die Leuchten typisiert seien. Die angesprochene Kurve sei unübersichtlich, weshalb man keinen Meter über die Mittelleitlinie fahren könne. Schlimmstenfalls sei er nahe der Mittelleitlinie gefahren.

Eine Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides hat der nunmehrige Bw der belangten Behörde zusammen mit seinem Einspruch vorgelegt.

 

Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme führte RI Pfeffer bei der Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aus, dass er zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit gemeinsam mit seinem Kollegen Insp. H auf der B124 im Gemeindegebiet von Königswiesen Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt habe. Der Bw habe den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B124 im Gemeindegebiet von Königswiesen in Richtung Königswiesen gelenkt. Von seinem Standort aus, habe er einwandfrei wahrnehmen können, wie der Bw bei Strkm 41,600 in der dortigen unübersichtlichen Kurve die Mittelleitlinie um mindestens 1 m überfahren habe. Sein Standort sei von dieser Kurve ca. 50 bis 70 m entfernt gewesen.

Im Zuge der Fahrzeugkontrolle habe er feststellen können, dass beim Pkw sämtliche Leuchten schwarz eingefärbt gewesen seien. Weiters sei festgestellt worden und hätte auch beim Herannahen an den Standort festgestellt werden können, dass aufgrund einer technisch veränderten Auspuffanlage übermäßiger Lärm verursacht worden sei. Wenn im Einspruch nunmehr vorgebracht werde, dass diese Änderungen am Fahrzeug typisiert seien, so müsse er entgegenhalten, dass er dies zum Zeitpunkt der damaligen Kontrolle nicht überprüfen habe können, weil Herr Wiesinger den diesbezüglichen Einzelgenehmigungsbescheid, den er nunmehr im Zuge seines Einspruches bei der Behörde vorgelegt hat, nicht mitgeführt habe.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - ohne weitere Erhebungen durchgeführt zu haben - das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG 1991, BGBl.Nr. 52/1991 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 80/2002 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 60/2003 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl.Nr. 518/1994 am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 80/2002 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 14 Abs.4 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 80/2002 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

Gemäß § 14 Abs.5 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 80/2002 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, dass im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

 

Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen gemäß § 18 Abs.1 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 60/2003 hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs.3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs.4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.2 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 103/1997 dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

 

I.7. Zu den Punkten 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 12) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren aufgenommenen Beweise kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr beurteilt werden, ob der angezeigte Pkw am Vorfallstag den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat und die vom Straßenaufsichtsorgan angezeigten Mängel (technische Veränderung an der Auspuffanlage, Leuchten) iSd Kraftfahrgesetzes genehmigt waren und den im Typenschein genehmigten Änderungen entsprochen haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangt deshalb zu der Auffassung, dass die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - hinsichtlich der angesprochenen Punkte - nicht erwiesen werden können, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Punkte 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 12) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

I.8. Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960 legt dem Fahrer die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen RI P in der Anzeige und anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung glaubwürdig sind und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Grundsätzlich muss einem Polizeibeamten zugemutet werden, anlässlich des Verkehrsüberwachungsdienstes ein Vergehen nach § 7 Abs.2 StVO 1960 feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der Zeuge hat die beim Vorfall gewonnen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Zeugenaussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar.

 

Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass - wie der Erhebungsbeamte glaubwürdig ausgesagt hat - der Bw auf der B124 bei Strkm 41,600 in der dortigen unübersichtlichen Kurve die Mittelleitlinie um mindestens 1 m überfahren hat. Der Berufung war somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.2 StVO 1960 kein Erfolg beschieden.

 

I.9. Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels konkreter Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca. 1.090 Euro ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw in seiner Berufung insofern entgegengetreten, als er bekannt gegeben hat, über ein monatliches Einkommen von ca. 1.300 Euro zu verfügen, kein Vermögen zu besitzen und keine Sorgepflichten zu haben.

In der Verwaltungsstrafevidenz vom 27. Jänner 2004 sind beim Bw mehrere Vorstrafen vorgemerkt. Der Bw war somit zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe kann angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden, sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Herabsetzung auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. K e i n b e r g e r

 

 

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