Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161174/5/Zo/Da

Linz, 04.05.2006

 

 

 

VwSen-161174/5/Zo/Da Linz, am 4. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des P G, geb. , P, vom 16.1.2006 gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27.12.2005, VerkR96-1477-1-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.4.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben.
  2. Der Berufungswerber hat durch die unterlassene Vorlage von fünf Schaublättern eine Verwaltungsübertretung begangen, für welche eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) festgesetzt wird. Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 wird dahingehend präzisiert, dass diese idF BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet wird.

     

  3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter der R T GmbH mit Sitz in P, H, und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person folgende Schaublätter des für das angeführte Unternehmen zugelassenen Sattelzugfahrzeuges LL-, dessen Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Mangelburg 14, nach schriftlicher Aufforderung vom 17.12.2004 nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe:

  1. Schaublatt von Montag, 11.10.2004
  2. Schaublatt von Dienstag, 12.10.2004
  3. Schaublatt von Mittwoch, 13.10.2004 bis 21:40 Uhr
  4. Schaublatt von Samstag, 16.10.2004 von 13:10 bis 17.10.2004 bis 11:15 Uhr
  5. Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche (Kalenderwoche 41 des Jahres 2004).

Der Berufungswerber habe dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.4 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn 5 Geldstrafen von jeweils 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber um Minderung der Geldstrafe ersucht, weil keinerlei Vorsatz bestanden habe. Es werde jetzt bereits mit einem verbesserten Kontrollsystem gearbeitet, dieses habe aber erst entwickelt, erprobt und umgesetzt werden müssen. Sein monatliches Nettoeinkommen liege lediglich knapp über 700 Euro und er sei für seine ehemalige Gattin und drei Kinder unterhaltspflichtig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.4.2006.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Bei einer Verkehrskontrolle am 17.10.2004 um 20.00 Uhr wurde festgestellt, dass Herr A J das Sattelkraftfahrzeug LL-, LL- lenkte. Bei dieser Kontrolle wies der Lenker Schaublätter beginnend vom 13.10.2004, 21.40 Uhr bis 16.10.2004, 13.10 Uhr sowie vom 17.10.2004 ab 11.15 Uhr bis zum Kontrollzeitpunkt vor. Die Schaublätter vom 11., 12., 13.10.2004 bis 21.40 Uhr sowie vom 16.10., 13.10 Uhr bis 17.10. 11.15 Uhr und vom letzten Lenktag der Vorwoche konnte er nicht vorlegen.

 

Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges, die R T GmbH, wurde mit Schreiben vom 17.12.2004, nachweislich zugestellt am 21.12.2004, zur Vorlage dieser Schaublätter aufgefordert. Mit Schreiben vom 7.1.2005 teilte der Geschäftsführer dieses Unternehmens mit, dass die Fahrer die Tachoscheiben nicht abgegeben hätten. Um derartigen Vorfällen Einhalt zu gebieten, arbeite sein Unternehmen in Kooperation mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und dem Arbeitsinspektorat Linz an einer Verbesserung der entsprechenden Arbeits- und Kontrollabläufe. Sein Mitarbeiter, Herr P G, sei zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Einhaltung derartiger Vorschriften bestellt. Als Konsequenz habe es bereits Fahrerverwarnungen und Entlassungen gegeben, ein transparentes und umfassendes Kontrollsystem soll als Nahziel der innerbetrieblichen Umstrukturierung erarbeitet werden.

 

Er selbst sei am Verschwinden der betreffenden Tachoscheiben unschuldig und ersuche unter Berücksichtigung seiner Bemühungen zur Qualitätsverbesserung, von einer Bestrafung abzusehen.

 

Mit Strafverfügung vom 21.1.2005 wurden dem nunmehrigen Berufungswerber die Nichtvorlage dieser Schaublätter als fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und fünf Strafen in Höhe von jeweils 110 Euro verhängt. In seinem rechtzeitigen Einspruch brachte Herr G vor, dass er zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt wurde. Dies deshalb, um effizient gegen das ungesetzliche Verhalten des Fahrpersonals vorgehen zu können. Er sei bemüht, ein lückenloses firmeninternes Kontrollverfahren zu erarbeiten und umzusetzen. Er versuche, sich ausreichende Informationen in Zusammenarbeit mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und dem Arbeitsinspektorat zu verschaffen, diese Informationen müssten auch verarbeitet und umgesetzt werden. Dazu gebe es schriftliche Anweisungen an Disposition, Fuhrparkleitung und Fahrpersonal. Es werden auch Kontrollmechanismen ausgearbeitet, welche allen Beteiligten vermittelt werden.

 

Fehlende Tachoscheiben und ähnliche Gesetzesübertretungen würden nicht auf die leichte Schulter genommen, weshalb er ersuche, von einer Bestrafung abzusehen oder diese zumindest herabzusetzen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage ca. 700 Euro und er könne die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen.

 

In einem Schreiben vom 20.10.2005 teilte der Berufungswerber mit, dass er sich die Nichtvorlage der Tachoscheiben nur damit erklären könne, dass die Aufforderung dazu an seine Privatadresse geschickt worden sei und diese in den Wirren von Übersiedlung und Scheidung verloren gegangen sei. Er habe sicherlich die gewünschten Unterlagen nicht absichtlich zurückgehalten, weil er weiß, dass dies sinnlos wäre und nur weiteren administrativen Aufwand nach sich ziehen würde.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das oben dargestellte Straferkenntnis, gegen welches der Berufungswerber die im Punkt 2 ausgeführte Berufung einbrachte. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Berufungswerber nochmals, dass sich seine Berufung ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafen richtet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er ein Bruttogehalt von 1.650 Euro beziehe. Weiters dürfe er einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei dieser Sachbezug vom Finanzamt mit 600 Euro bewertet wird. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung verbleibt ein Nettogehalt von ca. 925 Euro. Der Berufungswerber hat private Schulden in Höhe von ca. 150.000 Euro, er ist weiters für seine geschiedene Gattin und drei Kinder unterhaltspflichtig. Diesbezüglich bestehen bereits Unterhaltsrückstände in Höhe von 21.697 Euro. Es werden sowohl Unterhaltspfändungen als auch Gehaltspfändungen wegen seiner sonstigen Schulden durchgeführt. Im Jänner 2006 erhielt er einen Betrag von 776 Euro, im Februar und März jeweils 258 Euro ausbezahlt. Er strebt auf Grund seiner finanziellen Situation einen Privatkonkurs an.

 

Bei der R T GmbH ist er teilzeitbeschäftigt im Ausmaß von 25 oder 30 Wochenstunden, sein genaues Beschäftigungsausmaß konnte der Berufungswerber in der Verhandlung nicht angeben.

 

Der Berufungswerber konnte auch bei der Berufungsverhandlung nicht erklären, warum die Schaublätter nicht an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übermittelt wurden. Auch in anderen Fällen, in denen Überschreitungen der Lenkzeiten festgestellt wurden, wurden die Schaublätter trotzdem an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Er vermutet, dass im konkreten Fall das Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Unternehmen verloren gegangen ist. Er konnte aber auch bei der Berufungsverhandlung nicht angeben, ob die konkreten Schaublätter im Unternehmen überhaupt vorhanden sind, sondern er müsste diesbezüglich erst nachsehen. Er hat sie auch zur Verhandlung nicht mitgebracht.

 

Hinsichtlich des Kontrollsystems erläuterte der Berufungswerber, dass jeder Fahrer vor Antritt seiner Beschäftigung ein Handbuch erhält, wobei dieses neben deutsch auch in der Muttersprache des jeweiligen Lenkers verfasst ist. In diesem Handbuch sind die einzuhaltenden Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit, der Führung der Schaublätter und der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen angeführt. Die Fahrer werden auch regelmäßig darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden müssen und sie werden keineswegs zu Fahrzeitüberschreitungen angehalten. Die Fahrer müssen die Schaublätter regelmäßig im Unternehmen abliefern und er kontrolliert auch, dass alle Schaublätter eingegangen sind. Wenn eines fehlt, geht er diesem nach und erforderlichenfalls muss er den Fahrer ermahnen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.4.2005, Zl. 2005/02/0015, liegt dann, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei der Verkehrskontrolle dem Kontrollorgan mehrere Schaublätter nicht übergibt, ein fortgesetztes Delikt vor, weshalb lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt und nur eine Strafe zu verhängen ist. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für den konkreten Fall, in welchem die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit einem Schreiben vom Zulassungsbesitzer des konkreten Sattelzugfahrzeuges mehrere Schaublätter verlangt hat. Auch in diesem Fall darf nur eine Strafe verhängt werden, wobei dieser Umstand bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Es musste daher das Straferkenntnis diesbezüglich abgeändert werden.

 

Hinsichtlich des Verschuldensgrades des Berufungswerbers ist das von ihm geltend gemachte Kontrollsystem nur dann relevant, wenn der Fahrzeuglenker die Schaublätter nicht im Unternehmen abgegeben hat. Das weiß aber der Berufungswerber selber nicht, die schriftlichen Stellungnahmen sowie die Ausführungen des Berufungswerbers in der Verhandlung sind diesbezüglich widersprüchlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so ist ein Kontrollsystem, welches sich auf die Erteilung von Anweisungen sowie auf Ermahnungen bei Nichteinhaltung der Anweisungen beschränkt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, um das Verschulden auszuschließen. Sollten die Schaublätter aber - wie der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausführt - deshalb nicht vorgelegt worden sein, weil das entsprechende Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Unternehmen verloren wurde, so begründet dies ebenfalls fahrlässiges Verhalten. Der Berufungswerber war im gesamten Verfahren nicht bemüht, der Forderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu entsprechen. Er hätte bereits mit seinem Einspruch vom 9. Februar 2005 die Schaublätter nachreichen können. Er hat jedoch nicht nur das Nachreichen der Schaublätter unterlassen, sondern machte auch keinerlei Angaben, warum die Vorlage der Schaublätter unterblieben ist. Selbst bei der Berufungsverhandlung konnte der Berufungswerber nicht mit Sicherheit angeben, ob die Schaublätter im Unternehmen überhaupt vorhanden sind oder nicht. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Vorlage der Schaublätter doch zumindest gleichgültig gegenübersteht.

 

Die Kontrolle von Schaublättern - und auch die nachträgliche Vorlage an die Behörde - dient in erster Linie dazu, Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen festzustellen und entsprechend zu bestrafen. Dadurch sollen eben derartige Überschreitungen weitestgehend vermieden werden. Übermüdete Lenker von schweren LKW stellen im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für alle anderen Personen dar, weshalb an der Kontrolle von Schaublättern ein erhebliches Interesse besteht. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber die Vorlage von insgesamt fünf Schaublättern unterlassen, weshalb diese Übertretung einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Bei der Strafbemessung ist insbesondere auf die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Rücksicht zu nehmen. Nur deswegen konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nochmals deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Reduktion erscheint aber insbesondere aus Gründen der Generalprävention nicht mehr zu vertreten. Es darf nicht übersehen werden, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher ohnedies lediglich ca. 12 % des gesetzlichen Strafrahmens. Eine noch weitere Herabsetzung würde dem doch erheblichen Unrechtsgehalt der konkreten Verwaltungsübertretung nicht mehr entsprechen.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei der Erstinstanz einen Strafaufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen, sofern ihm die Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum