Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400483/4/Gf/Km

Linz, 20.11.1997

VwSen-400483/4/Gf/Km Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H L, vertreten durch V K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Freistadt zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 17. bis zum 31. Oktober 1997 als rechtswidrig festgestellt wird; im übrigen wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Bund (Bezirkshauptmann von Freistadt) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 8.520 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, ist am 16. Oktober 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle sowie ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 17. Oktober 1997, Zl. Sich41-5-1997, wurde der Beschwerdeführer "in Schubhaft genommen, um die Abschiebung zu sichern" und die Schubhaft durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Oktober 1997, Zl. Sich41-5-1997/Pil/Pz, wurde die Botschaft der Volksrepublik China um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31. Oktober 1997, Zl. Sich41-5-1997, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes, infolge des gleichzeitigen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sofort vollstreckbares Aufenthaltsverbot erlassen.

1.5. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 18. November 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.4. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Rechtsmittelwerber weder im Besitz gültiger Reisedokumente sei noch über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, weshalb zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß jedenfalls im Zeitpunkt seiner Festnahme eine Abschiebung noch gar nicht zulässig gewesen sei und die Behörde überdies keine Schritte unternommen habe, um darauf hinzuwirken, daß seine Anhaltung gemäß § 48 FrG möglichst kurz dauert.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Sich-41-5-1997; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, hat diese nachweislich am 27. Oktober 1997 ein Heimreisezertifikat für den Rechtsmittelwerber bei der Botschaft seines Heimatstaates urgiert (s.o., 1.3.), womit sich dessen Einwand der behördlichen Untätigkeit als aktenwidrig erweist.

Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß gegenständlich eine Verletzung des § 48 Abs. 1 FrG vorliegt.

4.3. Abgesehen davon erweist sich die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis auch in inhaltlicher Hinsicht letztlich als nicht begründet:

4.3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß weder im Spruch - nicht einmal im Wege sog. alternativ angeführter "Stehsätze" - noch in der Begründung des Schubhaftbescheides zum Ausdruck kommt, daß dessen Anhaltung tatsächlich zunächst nur dazu dienen sollte, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nicht aber schon dazu, um seine umgehende Abschiebung zu sichern, weil ja bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides am 31. Oktober 1997 ein Rechtstitel für eine Abschiebung noch gar nicht vorlag.

Aus diesem - wenngleich allenfalls bloß auf einem Versehen der belangten Behörde beruhenden - formalen Grund erweist sich zwar die Anhaltung vom 17. bis zum 31. Oktober 1997 als rechtswidrig.

4.3.2. Mit Erlassung des unmittelbar rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheides hat die belangte Behörde jedoch eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Beschwerdeführers geschaffen (vgl. § 36 Abs. 1 FrG).

Gleichzeitig war auch die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein um die ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde er in Freiheit belassen - mangels eines festen Wohnsitzes durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen, sodaß dessen Anhaltung in Schubhaft seit dem 31. Oktober 1997 im Lichte des § 41 Abs. 1 FrG als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 17. bis zum 31. Oktober 1997 als rechtswidrig festzustellen war; im übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig - weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Schubhaft befindet und sich die Grundlagen der für ihn ungünstigen Prognose zwischenzeitlich nicht geändert haben - i.S.d. § 52 Abs. 4 AVG festzustellen, daß gegenwärtig auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war die belangte Behörde gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der Aufwandsersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 8.520 S (Schriftsatzaufwand: 8.400; Eingabegebühr: 120) zu ersetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Alternativbegründung

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