Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161179/2/Fra/Sp

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-161179/2/Fra/Sp Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Februar 2006, VerkR96-3517-2005, wegen Übertretungen KFG 1967 und des FSG verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 1 (§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 iVm § 134 Abs.3c KFG 1967) auf 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und die wegen des Faktums 2 (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 FSG) verhängte Strafe auf 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 6,10 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 14 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil er

am 14.4.2005 um 13.45 Uhr in Aurolzmünster auf der B 143 bei km 9,220 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999, telefoniert hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Weiters hat er auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat bereits in seinem Einspruch vom 3.6.2005 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 10.5.2005, VerkR96-3517-2005, die ihm zur Last gelegten Tatbestände zugestanden. Sein Rechtsmittel richtet sich gegen die Höhe der Strafen. Er bringt vor, nicht einzusehen, weshalb er einen Betrag in Höhe von 88 Euro bezahlen müsse. Der Polizeibeamte habe ihm gesagt, am nächsten Tag zum Revier zu kommen, um 21 Euro einzubezahlen. Er sei auch am Revier gewesen. Der Polizeibeamte, der ihn angehalten habe, sei jedoch nicht anwesend gewesen und seine Kollegen haben davon nichts gewusst. Diese hätten seine Daten und Telefonnummer aufgeschrieben und hätten ihm gesagt, wenn der Kollege was von ihm brauche dann rufe er ihn an. Er ersuche um eine Kulanzlösung.

 

Zum Faktum 1 (§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967):

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97Abs.5 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 25 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Obernberg am Inn vom 19.4.2005 ist zu entnehmen, dass der Bw gewillt war das Organmandat zu bezahlen, aber die Geldtasche, worin sich auch der Führerschein befindet, in einem anderen Lkw vergessen habe. Der Bw hat auch glaubhaft vorgebracht, beim Gendarmerieposten Obernberg am Inn vorgesprochen zu haben, jedoch den Meldungsleger nicht angetroffen zu haben. Diese Umstände rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe auf den Betrag des Organmandates, wobei noch hinzukommt, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was für ihn besonders günstig ins Gewicht fällt und im Verfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind.

 

Zum Faktum 2 (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 FSG):

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmung des § 102 Abs.5 KFG 1967 ua den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soferne in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Im Hinblick auf die oa Milderungsgründe war eine Herabsetzung auf die neu bemessene Strafe vertretbar. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Betrag um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe handelt und eine weitere Herabsetzung nicht möglich ist. Ein weiters Eingehen auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw war daher nicht mehr notwendig.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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