Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161182/5/Br/Bb/Ps

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-161182/5/Br/Bb/Ps Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D J, P, W, vom 24. Februar 2006 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2006, Zl. VerkR96-27655-2005/Pos, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 28. November 2005, Zl. VerkR96-27655-2005, wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 6. Dezember 2005 - im Wege der Hinterlegung beim Postamt W - zugestellt.

 

2. Der Bw erhob gegen diese Strafverfügung mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 Einspruch. Der Einspruch wurde erst am 23. Dezember 2005 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen, wogegen der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhob.

In der als "Einspruch" bezeichneten Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Zustellung der Post zum Abholen erst am 9.1.2006 bekommen habe, er aber ab diesem Zeitpunkt beim Bundesheer gewesen sei. Als er am 17.1.2006 vom Bundesheer ausgetreten sei, habe er den Brief von der Post abgeholt. Deswegen sei die Verspätung zu Stande gekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 14. März 2006 - nachweislich zugestellt am 16. März 2006 - wurde der Bw aufgefordert, durch Vorlage entsprechender Unterlagen eine allfällige Ortsabweisenheit glaubhaft zu machen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die der Berufungsschrift beigelegte Bescheinigung (9.1.2006 bis 17.1.2006 beim Bundesheer) im Berufungsverfahren nicht anerkannt werden kann, zumal sich diese Bescheinigung nicht auf die Zustellung und Hinterlegungszeit der Strafverfügung bezieht.

 

Der Bw hat mit schriftlicher Eingabe vom 20. März 2006 ausgeführt, den Brief deswegen so spät zur Post gegeben zu haben, da er zu dieser Zeit auf Tour außerhalb von W unterwegs gewesen sei; weil er viel vor der Weihnachtszeit zu tun gehabt hätte und er es nicht zur Post geschafft habe. Er wolle mit der Sache nichts mehr zu tun haben, denn das koste ihn nur Zeit, Geld und Nerven. Er habe schon genug Einsprüche geschrieben und die Strafe werde er nicht zahlen.

Nachweise bzw. entsprechende Unterlagen für eine allfällige Ortsabwesenheit hat der Bw bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erbracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Postrückschein am 6. Dezember 2005 - im Wege der Hinterlegung beim Postamt W - zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 20. Dezember 2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 23. Dezember 2005 - somit um drei Tage verspätet - zur Post gegeben (Datum des Poststempels).

 

Der Bw führt auf den erfolgten Verspätungsvorhalt lediglich aus, den Brief deswegen so spät zur Post gebracht zu haben, da er zu dieser Zeit auf Tour außerhalb von W unterwegs gewesen sei.

Durch diese bloße Behauptung ohne nähere Konkretisierung entspricht der Bw seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht. Darüber hinaus lässt seine Darstellung, "den Brief - gemeint wohl den Einspruch - deswegen so spät zur Post gebracht zu haben, weil er vor Weihnachten außerhalb W unterwegs gewesen sei", gerade nicht auf einen Zustellmangel schließen. Er hat ferner trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen bzw. Nachweise für eine allfällige Ortsabwesenheit vorgelegt und insbesondere keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren auch solche im Ermittlungsverfahren nicht feststellbar. Er behauptet etwa auch nicht, dass er zu den Zeitpunkten der Zustellversuche bzw. zur Zeit der Hinterlegung vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre.

Es war deshalb davon auszugehen, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weshalb die angefochtene Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung als unbegründet abzuweisen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass, selbst wenn der Bw, wie er angibt, außerhalb von W unterwegs gewesen ist, dies an der Beurteilung nichts ändert, weil es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, seinen Einspruch auch an einem anderen Ort als dem Wohnort zu verfassen und von dort zur Post zu geben.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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