Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161184/2/Zo/Jo

Linz, 21.03.2006

 

 

 

VwSen-161184/2/Zo/Jo Linz, am 21. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D E, geb. , vom 14.02.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 01.02.2006, VerkR96-17834-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG, § 32 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 06.11.2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber um einen Beweis bittet, dass er tatsächlich der Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung gewesen sei. In Deutschland sei es üblich, jeden Fahrer Einblick in den Bußgeldkatalog zu geben, weshalb er um Zusendung einer Kopie des Kataloges für das Strafgeld und die Ersatzfreiheitsstrafen ersuchte. Auf dem angefochtenen Bescheid ist in der Berufung insoweit Bezug genommen, als der Berufungswerber ausführt, im Bescheid würde es heißen, dass die Strafverfügung vom 25.10.2005 ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, vom Berufungswerber wurde im Zuge des Verfahrens lediglich eine andere Berechnung der Einspruchsfrist geltend gemacht. Die Berufung richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid, eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auch nicht notwendig.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen N- wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 30.03.2005 um 22.51 Uhr auf der A1 bei km 170 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber ist Fahrzeughalter des gegenständlichen Pkw. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ gegen ihn am 14.07.2005 eine Strafverfügung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese Strafverfügung wurde letztlich im Rechtshilfeweg durch die Regierung der Oberpfalz am 25.10.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.11.2005 erhob der nunmehrige Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch. Er bezog sich dabei auf einen Hinweis in der Anonymverfügung, wonach er verpflichtet sei, den Lenker des Fahrzeuges auf Aufforderung bekannt zu geben. Dazu sei er aber nie aufgefordert, sondern gleich eine Strafverfügung erlassen worden. Dieser Einspruch wurde entsprechend dem Poststempel am 09.11.2005 in Nürnberg zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 02.01.2006 wurde der Berufungswerber auf die Verspätung seines Einspruches hingewiesen, dazu gab er an, dass aus seiner Sicht die Frist von zwei Wochen vom Mittwoch, den 26.10.2005 bis Mittwoch, den 09.11.2005 gedauert habe. Weiters sei seine Frage nicht beantwortet worden, weshalb eine Strafverfügung ohne Ausforschung des Lenkers erlassen wurde. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, gegen welchen der Berufungswerber die oben dargestellte Berufung rechtzeitig eingebracht hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde entsprechend der Zustellurkunde am 25.10.2005 zugestellt. Dies wurde vom Berufungswerber auch in keiner Weise bestritten. Die Frist für den zweiwöchigen Einspruch begann daher gemäß § 32 Abs.2 VStG am Dienstag, den 25.10.2005 zu laufen und endete mit Ablauf des zweiten darauffolgendem Dienstages, also am 08.11.2005. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass die Frist erst am 26.10.2005 zu laufen begonnen hätte, entspricht nicht der oben dargestellten österreichischen Rechtslage. Die Zurückweisung seines Einspruches als verspätet erfolgte daher zu Recht, weshalb seine Berufung abzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung der Behörde nicht zusteht. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung auch zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen. Nachdem sein Einspruch verspätet eingebracht wurde, ist diese rechtskräftig geworden und eine inhaltliche Überprüfung des konkreten Vorwurfes ist nicht mehr möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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