Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400489/2/Gf/Km

Linz, 15.12.1997

VwSen-400489/2/Gf/Km Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der Aniko Kovacs, vertreten durch RA Dr. P L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Gegen die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Oktober 1997, Zl. Sich40-25429, ein auf 1 Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde die Rechtsmittelwerberin am 5. Dezember 1997 in einem Lokal in Linz festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. Diese hat über die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. Dezember 1997, Zl. Fr-95962, u.a. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat abgeschoben.

1.3. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß sich die Rechtsmittelwerberin seit dem 6. November 1997 entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot geweigert habe, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Überdies habe sie weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über die zur Bestreitung ihres Aufenthaltes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, weshalb zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß ihrem Rechtsvertreter keine Ausfertigung des Aufenthaltsverbotsbescheides zugestellt worden sei, weshalb der Verdacht nahe liege, daß ein solcher mangels ordnungsgemäßer schriftlicher Ausfertigung bzw. mündlicher Verkündung gar nicht existiere. Außerdem sei sie in dem verfahrensgegenständlichen Lokal nicht als Angestellte tätig gewesen.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Rahmen einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. Fr-95962; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land der Rechtsmittelwerberin den Aufenthaltsverbotsbescheid zunächst im Rahmen einer persönlichen Einvernahme am 22. Oktober 1997 mündlich verkündet (vgl. die Niederschrift der BH Linz-Land vom 22. Oktober 1997, Zl. Sich40-25429, Seite 3).

Wenngleich sich der Einwand der Beschwerdeführerin, daß der Umstand der mündlichen Verkündung dieses Bescheides entgegen § 62 Abs. 2 AVG nicht gesondert beurkundet wurde, ebenso als zutreffend erweist wie die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß dieser damit (vorerst) rechtlich nicht existent wurde (vgl. die zahlreichen Judikaturnachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 487), übersieht sie doch, daß ihr am 23. Oktober 1997 eine gleichlautende schriftliche Ausfertigung zugestellt und damit das Aufenthaltsverbot - infolge des unter einem ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung - gleichzeitig auch durchsetzbar wurde.

Daran vermag auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in der Folge anwaltlich vertreten wurde, nichts zu ändern, weil diese Vertretung - wie in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich zugestanden wird - der Behörde erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 11. November 1997, angezeigt wurde.

4.3. Von einer rechtswirksamen Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides ausgehend lag der belangten Behörde sohin tatsächlich eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Abschiebung der Beschwerdeführerin vor (vgl. § 36 Abs. 1 FrG).

Gleichzeitig war auch die Prognose, daß sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer offenkundigen Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen (vgl. die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 1997, Zl. Fr-95962), sowie im nunmehrigen Bewußtsein um die ihr drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde sie in Freiheit belassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen, sodaß deren Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 41 Abs. 1 FrG als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der Aufwandsersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, dem Rechtsträger der belangten Behörde Kosten in Höhe von insgesamt 3.365 S (Schriftsatzaufwand: 2.800 S; Aktenvorlageaufwand: 565 S) zu ersetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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