Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161190/12/Sch/Hu

Linz, 29.06.2006

 

 

 

VwSen-161190/12/Sch/Hu Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn DDr. M H vom 22.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.2.2006, VerkR96-13840-2005/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.6.2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.
  2. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt 20 Euro, es entfällt jeglicher Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.2.2006, VerkR96-13840-2005/Her, wurde über Herrn DDr. M H, H, L, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 6.10.2005 um 13.44 Uhr den Pkw ... auf der A25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gelenkt und dabei zu dem vor ihm Fahrenden einen Abstand von 9 Metern = 0,33 Sekunden eingehalten habe, und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht, welche im Rahmen der oben angeführten Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Als Abstand beim Hintereinanderfahren ist zumindest der Reaktionsweg einzuhalten, welcher die während der Reaktionszeit zurückgelegte Strecke darstellt. Die Reaktionszeit (die Zeit vom Erkennen einer Gefahr bis zum Beginn der Bremshandlung) beträgt ca. 1 Sekunde. Sie umfasst die (vermeidbare) "Schrecksekunde" (bis zu einer halben Sekunde) und die eigentliche (nicht vermeidbare) Reaktionszeit.

 

Eine Unterschreitung des Ein-Sekunden-Abstandes (in der Fahrschulausbildung wird ein Zwei-Sekunden-Abstand gelehrt) bewirkt sohin grundsätzlich eine potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und zwar nicht nur des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers, sondern auch anderer, die bei Auffahrunfällen lebensnah zudem zu Schaden kommen können.

 

Der vom Berufungswerber zum Vordermann eingehaltene Sicherheitsabstand von lediglich 0,33 Sekunden (bei einer Fahrgeschwindigkeit von 97 km/h) stellt ohne Zweifel einen schon sehr problematischen Wert dar, der nahezu zwangsläufig zu einem Auffahrunfall führen würde, wenn der Vordermann, aus welchen Gründen auch immer, die vom Berufungswerber ja nicht immer voraussehbar sind, eine Bremsaktion gesetzt hätte.

 

Die Bestimmung des § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 sieht bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 0,2 bis weniger als 0,4 Sekunden einen Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro vor.

 

Dem Berufungswerber ist im Hinblick auf die Strafbemessung der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten, der es nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gebietet, mit einer Verwaltungsstrafe von 250 Euro, also dem mehr als Dreifachen der gesetzlichen Mindeststrafe, vorzugehen, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Er hat zudem bei der Berufungsverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich grundsätzlich der Gefährlichkeit einer gravierenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum Vordermann bewusst ist, wenngleich seine Rechtfertigung nicht in allen Details überzeugend war.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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