Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161196/2/Fra/Sp

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-161196/2/Fra/Sp Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau KB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Februar 2006, VerkR96-26160-2005, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 11.11.2005, VerkR96- 26160-2005, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 17.1.2006 zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes ist durch die Unterschrift und durch die Anführung des Datums "17.01.06" dokumentiert. Der mit 25.1.2006 datierte Einspruch wurde lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 9.2.2006 - sohin verspätet - der Post zur Beförderung übergeben und ist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 13. Februar 2006 eingelangt.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3. leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Die Bw stellt die verspätete Einbringung des Einspruches nicht in Abrede. Sie bringt ua vor, dass sie beruflich viel im Ausland unterwegs sei. Sie habe den Einspruch verfasst und jemanden damit beauftragt, diesen zur Post zu bringen. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, genau zu sagen, wann denn nun das Schreiben tatsächlich zur Post gegangen sei.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass Voraussetzung für die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Zur Entscheidung über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zuständig (§ 71 Abs.4 AVG).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

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