Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161201/6/Bi/Ps

Linz, 05.04.2006

 

 

 

VwSen-161201/6/Bi/Ps Linz, am 5. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P P, L, A, vom 12. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. September 2005, VerkR96-21593-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 43 Abs.4 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem pol. Kz. LL- unterlassen habe, das genannte Fahrzeug zumindest bis zum 28. Juni 2005 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 23. Mai 2005 die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - die Zustellung erfolgte am 30. Jänner 2006 - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Zu der für 5. April 2006 anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist der Bw trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, die Verteterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, am 21.9.2005 sei seitens der Erstinstanz eine Zustellung an einen "P P" vorgenommen worden; da diese Person aber an der angeführten Adresse L in A nicht gemeldet sei, sei das Schreiben an die Behörde retourniert worden. Es sei befremdend, dass nun er mit demselben Aktenzeichen ein Straferkenntnis erhalten habe. Dieses sei abzuweisen, weil bereits an eine andere Person ein Schreiben ergangen bzw ein Verfahren im Gange sei bzw Vorerhebungen laufen würden. Außerdem seien von ihm ungesetzlich 77 Euro eingefordert worden. Als Beweismittel beantragt der Bw seine Einvernahme, nicht namhaft gemachte Zeugen und nicht näher bezeichnete Urkunden, im übrigen "Abweisung der Strafverfügung", und behält sich "Schadenersatzansprüche" vor.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der allerdings der Bw ohne jede Entschuldigung nicht erschienen ist, sodass die von ihm eigens beantragte Einvernahme nicht durchgeführt werden konnte. Die Berufungsentscheidung hatte daher, wie für diesen Fall in der Ladung angekündigt, nach der Aktenlage zu ergehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 4 lit.d KFG 1967 idF BGBl.I Nr.102/2002 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

Der Bw - und niemand anderer, daher steht auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine andere Person nicht zur Diskussion - war im Spruch genannten Tatzeitraum Zulassungsbesitzer des Pkw LL-, der seit dem Jahr 1998 auf ihn zugelassen ist und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung mangels am 23. Mai 2005 fälliger Prämienzahlung abgelaufen ist. Am 28. Juni 2005 schien in der Zulassungsstelle der Erstinstanz, der WohnsitzBH des Bw, auf, dass seit 23. Mai 2005 die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht.

Gegen den Bw erging daher die Strafverfügung der Erstinstanz vom 11. August 2005, fristgerecht beeinsprucht mit dem Vorbringen, er sei in der genannten Zeit berufsbedingt im Ausland gewesen, habe aber am 23. Juni 2005 die Außenstände beglichen und dritten Personen sei dadurch kein Schaden entstanden.

Das Straferkenntnis vom 8. September 2005 wurde wegen eines Schreibfehlers beim Namen des Adressaten an die Erstinstanz rückübermittelt und mit richtiger Namensnennung neu zugestellt. Die Strafe wurde wesentlich herabgesetzt.

Das Berufungsvorbringen ist insofern nicht gerechtfertigt, als durch die Neuzustellung des Straferkenntnisses den Argumenten des Bw über den vorherigen Fehler der Behörde der Boden entzogen ist. Die Behauptung, dass gegen eine andere Person ein Verfahren bzw Vorerhebungen laufen würden, entspringt ausschließlich der Phantasie des Bw, der als Zulassungsbesitzer und damit ausschließlich Verantwortlicher für die aus welchen Gründen immer (trotz Möglichkeit der Regelung über einen Abbuchungsauftrag an seine Bank) nicht rechtzeitig erfolgte Bezahlung der Kfz-Haftpflichtprämie, andererseits aber auch nicht erfolgter Abmeldung des Pkw einzig möglicher Adressat eines Strafverfahrens bleibt - von dem er im Übrigen bereits wusste, zumal ja über seinen Einspruch zu entscheiden war.

Das der Berufung beigelegte, im Übrigen nicht ausgefüllte, nicht unterschriebene und an niemanden gerichtete "Formular" über die "Einforderung der Strafe" ist rechtlich belanglos.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel daran, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichte.

Die bisherige Unbescholtenheit des Bw wurde berücksichtigt und von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen, die der Bw nicht dargelegt hat. Geringfügiges Verschulden und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 VStG liegt nicht vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, Anhaltspunkte für eine weitere Herabsetzung der Strafe waren nicht zu finden und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Tatbestand erfüllt, ein Ansatz für Strafherabsetzung ® best.

 

 

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