Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161208/8/Ki/Da

Linz, 11.05.2006

 

 

 

VwSen-161208/8/Ki/Da Linz, am 11. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der H S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, vom 8.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.2.2006, VerkR96-138-2004-OJ, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 12 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 23.2.2006 die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 24.9.2003 um 11.55 Uhr in Weißkirchen auf der A25 Welser Autobahn bei Str.km 7,000 in Fahrtrichtung Linz den PKW, Mazda, Kennz., mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt, wobei sie zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 14 Meter = 0,42 Sekunden einhielt und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug einhielt, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes sei mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt worden. Sie habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a iVm § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 18 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8.3.2006 Berufung mit den Berufungsanträgen, dieser Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu, die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten entsprechend herabzusetzen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 25.9.2003 zu Grunde. Die verfahrensgegenständliche Messung erfolgte im Rahmen eines Verkehrsüberwachungsdienstes mit einem Videomessgerät VKS 3.0. Die Messung der Geschwindigkeit ergab einen Messwert von 124 km/h, abzüglich der vorgesehenen Toleranz (4 km/h) ergibt sich ein vorwerfbarer Wert von 120 km/h. Daraus errechnet sich ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 14 m (bzw. 0,42 Sekunden). Die Verwaltungsübertretung wurde auf Video aufgezeichnet.

 

Das Messgerät war zum Vorfallszeitpunkt, wie aus dem im Akt aufliegenden Eichschein zu ersehen ist, geeicht.

 

Der Anzeige liegen drei Lichtbildkopien bei, zwei dieser Lichtbildkopien sind mit Zeitangaben, nämlich 11:55:50:05 bzw. 11:55:52:18 markiert, auf der dritten Lichtbildkopie ist das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges ersichtlich.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug abgebremst wird.

 

In der Berufung werden Einwendungen gegen die Messung vorgebracht.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Messgerät VKS 3.0 - Verkehrskontrollsystem ein geeichtes und taugliches Gerät zur Feststellung der Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges bzw. daraus resultierend zur Abstandsbestimmung ist.

 

Die Fahrt eines Lenkers wird über eine Strecke von mind. 300 m auf drei Videobändern aufgezeichnet. Der Messbereich 100 m ist auf der Fahrbahn mittels weißer Markierungen, die mit einem geeichten Längenmessgerät eingerichtet wurden, gekennzeichnet. Das Messorgan beobachtet den Verkehr am Bildschirm und sobald ein Fahrzeuglenker seines Erachtens den Mindestabstand nicht einhält, wird die Messung vollzogen. Der Messvorgang funktioniert so, dass am Anfang der Messstrecke eine optische Messlinie am Bildschirm eingeblendet wird und dieser mit Mausklick zuerst am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Nachfahrenden und dann am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Vorfahrenden fixiert wird. Dadurch ergibt sich ein Wert, der zur Errechnung der Geschwindigkeit benötigt wird. Dieser Vorgang wird am Ende der Messstrecke wiederholt. Daraus resultierend werden Geschwindigkeit bzw. Abstand rechnerisch ermittelt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in ihrem Ermittlungsverfahren das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zum konkreten Fall eingeholt. Der Gutachter hat das den Vorfall betreffende Videoband nochmals ausgewertet und es ergab die Auswertung laut seinem Gutachten vom 18.9.2005, VT-010000/6030-2005-Hag, tatsächlich einen vorwerfbaren Sekundenabstand von 0,42 Sekunden. Zusammenfassend stellte er in diesem Gutachten, welches der Berufungswerberin bereits im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt wurde, fest, dass die gegenständliche Messung korrekt durchgeführt wurde und der vorgehaltene Sekundenabstand von 0,42 Sekunden in Wirklichkeit noch kleiner gewesen sein muss.

 

Auf Einwendungen der Rechtsmittelwerberin hin wurde der Gutachter im Berufungsverfahren ersucht, zu den Einwendungen in der Berufung hinsichtlich Richtigkeit der Messung nochmals gutächtlich Stellung zu nehmen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat daraufhin am 30.3.2006 unter VT-010191/1121-2006-Hag nachstehendes Gutachten erstellt:

 

"Die erste Messung hat zum Zeitpunkt 11:55:50:05 und die zweite Messung hat zum Zeitpunkt 11:55:52:18 stattgefunden.

Erklärung des Zeitcodes:

erste Zahl = 11 - Stunden

zweite Zahl = 55 - Minuten

dritte Zahl = 50 - Sekunden

vierte Zahl= 05 = 5 Bild in der 5 Sekunde

Bei diesem Meßsystem werden zur Messung pro Sekunde 25 Bilder gespeichert. Daraus ergibt sich eine Zeitgenauigkeit von 1/25 s = 0,04 s pro Bild.

Die Differenz zwischen den beiden Fotos beträgt daher 2,52 Sekunden (= 2 Sekunden + 13 Bilder x 0,04)

Die in dieser Zeit mit 120 km/h zurückgelegte Strecke beträgt daher 84,6 m. Diese Strecke wird bei der Messung auf eine Kommastelle genau ermittelt und in der Auswertemaske angezeigt. Alle der Berechnung zugrunde liegenden Zwischenergebnisse sind in der Auswertemaske dargestellt und stehen dem Sachverständigen bei der Nachprüfung der Auswertung zur Verfügung.

In der weiteren Verarbeitung der Messdaten wird aber dann direkt gewünschte Ergebnis (Abstand bzw. Geschwindigkeit angezeigt)

Aus den Fotos der Anzeige kann zumindest größenordnungsmäßig entnommen werden, das der PKW zwischen den beiden Fotos ca. 80 m zurückgelegt hat.

Das ergibt sich daraus, dass der beanstandete PKW auf dem ersten Foto sich etwa auf Höhe der Paßpunktmarkierung befindet und sich beim zweiten Foto ca. 20 m vor dem Paßpunkt befindet. Die Paßpunkte sind ca. 100 m voneinander entfernt.

Bei der Berechnung bzw. Computerauswertung werden die exakten (mit geeichtem Maßband eingemessene und protokollierte) Abstandwerte verwendet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Messergebnis der Polizei richtig und die dem Anzeigewerte zugrunde liegende, aber nicht in der polizeilichen Anzeige dargestellten, Zwischenwerte korrekt sind."

 

Telefonisch wurde diesbezüglich richtig gestellt, dass die Sekundenangabe hinsichtlich vierte Zahl des Zeitcodes richtigerweise "50igste Sekunde" zu heißen hat.

 

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 8.5.2006 stellte die Berufungswerberin die Richtigkeit der Messung weiterhin in Frage.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch in freier Beweiswürdigung, dass aus den schlüssigen und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechenden Angaben des verkehrstechnischen Sachverständigen die Richtigkeit der Messung im konkreten Falle mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit angenommen werden kann. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat anhand des vorliegenden Videobandes die Messung nachvollzogen und so die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige verifizieren können. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes der Fahrzeugposition auf den vorliegenden Bildkopien sowie der nachvollziehbaren Messstrecke ist die vorgeworfene Geschwindigkeit und der daraus resultierende Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug jedenfalls nachvollziehbar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass eine ordnungsgemäße Messung stattgefunden hat, die der Bestrafung zur Last gelegte Geschwindigkeit und der daraus resultierende Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug wurden korrekt ermittelt.

 

Die Berufungswerberin wendet weiters ein, dass der Tatort nicht richtig wäre. Bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens wäre festzustellen gewesen, dass der Tatort nicht bei Strkm 7,000 sondern entweder bei Strkm 7,210 oder Strkm 7,110 gelegen war. Der Gendarmeriebeamte habe anlässlich einer erstbehördlichen Zeugenaussage ausgeführt, dass sich bei Strkm 7,000 genau der Punkt befinde, wo die Messung durchgeführt worden sei bzw. sich die Brücke bei Strkm 6,960 befinde. Tatsächlich ergebe sich ein Tatort bei Strkm 7,210 oder 7,110 (Ende der Messstrecke) und es sei dies jedenfalls ein deutlich anderer Tatort als im bisherigen Verfahren angenommen bzw. angelastet wurde.

 

Grundsätzlich stellt der Tatort natürlich ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar und es ist dieser dermaßen zu konkretisieren, dass es dem Beschuldigten einerseits möglich ist, sich entsprechend zu verteidigen und andererseits er nicht der Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung ausgesetzt wird.

 

Dazu vertritt jedoch im konkreten Falle der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass der Tatort durchaus diesem Konkretisierungsgebot entspricht. In Verbindung mit der vorgeworfenen Tatzeit bzw. dem Umstand, dass sich der Messbereich bzw. die Messstrecke im unmittelbaren Nahbereich der messenden Kameras auf der Brücke befunden hat, konnte sich die Beschuldigte entsprechend verteidigen und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen. Entgegen der Intention der Berufungswerberin liegt daher kein qualifizierter Spruchmangel vor, die Tat ist auch hinsichtlich Tatort in ausreichendem Maße konkretisiert.

 

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine gravierende Übertretung der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das geringe Ausmaß eines Sicherheitsabstandes bedingt, dass unter Umständen ein Auffahrunfall mit gravierenden Folgen unvermeidlich werden könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Strafe geboten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen mildernd gewertet, als erschwerend wurde das enorme Ausmaß der Unterschreitung des Mindestabstandes bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h gewertet.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die Berufungswerberin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sie als Hausfrau ohne eigenes Einkommen ist und letztlich Karenzgeld für zwei minderjährige Kinder beziehe. Weiters sei kein Vermögen vorhanden und es bestehe Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass bei dem vorgegebenen Strafrahmen die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgenommene Strafbemessung auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten im Rahmen des Ermessens gesehen werden könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung und der nunmehr endgültigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als 2 1/2 Jahren liegt. Art.6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gem. § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nachdem im vorliegenden Falle die lange Verfahrensdauer nicht von der Berufungswerberin bzw. ihrem Verteidiger zu vertreten ist, hat diese bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden, weshalb aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe geboten war.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Festlegung des Strafausmaßes ferner spezialpräventive Gründe. Durch eine entsprechend strenge Bestrafung soll dem Täter das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt werden und es soll überdies die Bestrafung dazu führen, den Beschuldigten vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Aus diesem Grunde ist eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzte Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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