Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161210/9/Fra/Sp

Linz, 29.05.2006

 

 

 

VwSen-161210/9/Fra/Sp Linz, am 29. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WFB gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Februar 2006, Zl. S-40398/05 VP, betreffend die Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Mai 2006, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (240 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 5.9.2005 um 17.30 Uhr in Linz, von Angererhofweg 71 bis Angererhofweg 16, das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt von 1,25 mg/l festgestellt worden sei. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Mai 2006 erwogen:

 

Der Bw war an einem Verkehrsunfall am 5.9.2005 um ca. 18.30 Uhr als Fußgänger ursächlich beteiligt. Ein bei ihm durchgeführter Alkomattest erbrachte am 5.9.2005 um 19.17 Uhr einen Messwert von 1,29 mg/l AAG und am 5.9.2005 um 19.18 Uhr einen Messwert von 1,25 mg/l AAG. Laut Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung gab der Bw an, am 5.9.2005 zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr zehn Dosen Bier (je ein halber Liter) konsumiert zu haben. Die Meldungslegerin Frau RI DM gab bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt an, dass der Bw keinen Nachtrunk behauptet habe. Der Bw wurde von der Meldungslegerin neuerlich am 1.11.2005 einvernommen. Laut Niederschrift des Stadtpolizeikommandos Linz, Verkehrsinspektion, vom 1.11.2005 gab der Bw an, am 5.9.2005 um ca. 17.30 Uhr mit seinem Fahrrad von seiner Wohnung in L bis zum Sportplatz gefahren zu sein. Obwohl er zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr ungefähr zehn Dosen Bier mit je einem halben Liter konsumiert hatte, fühlte er sich subjektiv noch fahrtüchtig.

 

Da die Lenkereigenschaft seitens des Bw bestritten wird, wurde die Zeugin bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich darüber befragt, ob sie sich an diese Einvernahme noch erinnern kann und bejahendenfalls, ob der Bw diese Angaben gemacht hat. Die Meldungslegerin führte hiezu aus, sich an diese Einvernahme noch erinnern zu können und dass der Bw dezidiert die o.a. Angaben gemacht hat. Sie gab weiters an, aufgrund ihrer Sachverhaltsaufnahme habe sich ergeben, dass der Bw nur deshalb dem unfallbeteiligten Herrn GZ nachgelaufen ist, weil er glaubte, dass ihm dieser sein Fahrrad weggenommen hat und mit diesem weggefahren sei.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Meldungslegerin hegt. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass diese falsche Angaben protokolliert hätte und dass sie den Bw wahrheitswidrig belastet. Die Meldungslegerin wirkte bei ihrer Einvernahme bei der Berufungsverhandlung korrekt, sachlich und sicher. Der Bw, der nachweislich zur Berufungsverhandlung geladen wurde, ist zu dieser nicht erschienen und hat sich somit auch des Fragerechtes an die Zeugin begeben.

 

Da der Bw unbestritten alkoholbeeinträchtigt war - dies ist durch das o.a. Messergebnis festgestellt worden -, hat er somit zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt, wobei noch hinzuzufügen ist, dass die belangte Behörde als Lenkzeit 17.30 Uhr angenommen hat während der Alkomattest erst um 19.17 Uhr durchgeführt wurde. Da sich der Bw bereits in der Resorptionsphase befand, hat er zum Lenkzeitpunkt einen wesentlich höheren als den spruchgegenständlichen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen.

 

I.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ein Einkommen von ca. 500 Euro monatlich bezieht, für ein Kind sorgepflichtig und ledig ist.

 

Der Bw weist drei einschlägige Vormerkungen auf. Er hat sohin wiederholt einschlägig gegen die StVO 1960 verstoßen. Diese wurden einmal mit 1.200 Euro, einmal mit 1.300 Euro und einmal mit 1.500 Euro Geldstrafe geahndet. Dennoch konnte der Bw nicht abgehalten werden, neuerlich eine einschlägige Verwaltungsübertretung zu begehen. Das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand gehört zu den verwerflichsten Übertretungen der StVO 1960. Die einschlägigen Vorstrafen sind als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Trotz der "tristen" sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw ist es aus den o.a. Gründen nicht vertretbar eine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum