Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161212/8/Zo/Jo

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-161212/8/Zo/Jo Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B G, geboren , W, vom 02.03.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16.02.2006, VerkR96-1002-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.06.2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von:
  2. "Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche den Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben bzw. eine Bestätigung, dass Sie an diesen Tagen nicht gefahren sind, nicht mitgeführt bzw. nicht dem Kontrollorgan ausgehändigt haben. Konkret haben Sie keine Schaublätter bzw. Nachweise, dass Sie nicht gelenkt haben für die Tage 27.09.2004, 28.09.2004, 29.09.2004 und 01.10.2004 mitgeführt." Wie folgt zu heißen hat:

    "Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Sie haben keine Schaublätter für die Tage 27.09., 28.08., 29.09. und 01.10.2004 vorgelegt."

     

    Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 Unterabs.1, 1. Gedankenstrich der Verordnung (EWG) 3821/85 vom 20.12.1985 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24.09.1998 konkretisiert.

    Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

     

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in Höhe von 29 Euro für das Berufungsverfahren zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Sie haben am 03.10.2004 um 16.40 Uhr in Leopoldschlag auf der B 310 auf Höhe Strkm. 55,270 in Fahrtrichtung Freistadt den Omnibus, Kennzeichen W-, welches im internationalen Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird und das nach seiner Bauart und Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als 9 Personen zu befördern, folgende Übertretung begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche den Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben bzw. eine Bestätigung, dass Sie an diesen Tagen nicht gefahren sind, nicht mitgeführt bzw. nicht dem Kontrollorgan ausgehändigt haben. Konkret haben Sie keine Schaublätter bzw. Nachweise, dass Sie nicht gelenkt haben für die Tage 27.09.2004, 28.09.2004, 29.09.2004 und 01.10.2004 mitgeführt.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 131 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 14,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche der Berufungswerber auf Aufforderung dahingehend begründet hat, dass er die ihm vorgeworfenen zwei Delikte gegen das Kraftfahrgesetz nicht begangen habe. Er habe sich vor Antritt der Fahrt durch eine Rundgangkontrolle, eine Standbremsprobe und eine Fahrbremsprobe von der Funktion des Fahrzeuges überzeugt. Ein Defekt der Bremsanlage sei nicht feststellbar gewesen. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung die Betriebsbremsanlage an der zweiten Achse eine Ungleichheit aufgewiesen habe. Laut Fachwerkstätte könne eine solche Ungleichheit nur mit einem geeigneten Messgerät festgestellt werden.

Zweitens werde ihm vorgeworfen, dass der Feuerlöscher nicht rechtzeitig überprüft worden sei. Das sei ebenfalls unrichtig, weil neben dem Feuerlöscher beim Fahrersitz ein zweiter, regelmäßig überprüfter Feuerlöscher, beim hinteren Einstieg des Fahrzeuges gewesen sei. Das KFG würde nur einen Feuerlöscher vorschreiben, er habe ohnedies zwei mitgeführt, wovon einer auch ordnungsgemäß überprüft gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die vom Berufungswerber vorgebrachte Berufungsbegründung. Nachdem diese Begründung in keinem Zusammenhang mit der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stand, wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, um eben die Gründe für die Berufung feststellen zu können. Der Berufungswerber ist aber ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde mitgeteilt, dass gegen den Berufungswerber kein weiteres Verfahren anhängig ist oder war.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 03.10.2004 den Omnibus mit dem Kennzeichen
W- auf der B 310 in Richtung Freistadt. Bei einer Kontrolle bei Strkm. 55,270 um 16.40 Uhr legte er dem Gendarmeriebeamten lediglich die Schaublätter vom 19.09., 23.09., 30.09. und 03.10.2004 vor. Zwischen 23.09. und 30.09.2004 wurden mit dem Omnibus 685 km zurückgelegt, zwischen 30.09. und 03.10.2004 341 km.

 

Im Einspruch behauptete der Berufungswerber erstmalig, dass er an diesen Tagen dienstfrei gehabt habe. Er legte aber keinerlei Nachweise vor. In der Berufung sowie in der nachgereichten Berufungsbegründung hat er darauf überhaupt nicht Bezug genommen und er hat an der Verhandlung auch nicht teilgenommen. Die Angaben des Berufungswerbers, er hätte an diesen Tagen dienstfrei gehabt, sind deshalb nicht glaubwürdig, weil der Omnibus eben in dieser Zeit bewegt wurde und der Berufungswerber daher leicht den angeblichen anderen Fahrzeuglenker im Verfahren hätte bekannt geben können. Da er dies unterlassen hat, ist eben davon auszugehen, dass er selbst den Omnibus gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Artikel 15 Abs.7, 1. Unterabsatz, 1. Gedankenstrich der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die im Spruch angeführten Schaublätter dem Gendarmeriebeamten trotz dessen Aufforderung nicht vorgelegt. Im fraglichen Zeitraum wurde der Omnibus auch tatsächlich bewegt. Der Berufungswerber konnte weder dem Gendarmeriebeamten noch im Verfahren irgendwelche Nachweise vorlegen, dass er selbst in diesem Zeitraum nicht mit dem Omnibus gefahren ist. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen erhebliche Gefahren ausgehen. Es sind deshalb Kontrollen insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten anhand der Schaublätter im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich. Der Berufungswerber hat dadurch, dass er die geforderten Schaublätter nicht zur Kontrolle vorgelegt hat, gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 134 Abs.1 KFG 1967 betrug die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 2180 Euro. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe beträgt daher ohnedies nur ca. 7 % des Strafrahmens. Im Hinblick auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, denen dieser nicht widersprochen hat (monatliches Nettoeinkommen 730 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen konnte keine geringere Strafe verhängt werden. Es musste die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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