Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161215/10/Ki/Da

Linz, 02.05.2006

 

 

 

VwSen-161215/10/Ki/Da Linz, am 2. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, S, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, W, L, vom 3.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.2.2006, VerkR96-9035-2005-Ps/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 330 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 108 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Halbsatz des Schuldspruches die Worte "als Lenker" zu entfallen haben bzw. dass der folgende Artikel richtigerweise "das" zu lauten hat.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 33 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8.2.2006, VerkR96-9035-2005-Ps/Pi, gegen den Berufungswerber nachstehenden Schuldspruch erhoben:

"Sie haben am 25.02.2005 um 03.29 Uhr im Gemeindegebiet Allhaming, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A 1 bei Strkm. 182.539 in Richtung Salzburg, als Lenker des KFZ, pol.KZ. SB-, entgegen dem Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h' mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gelenkt. (Die in Betrachtkommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.)"

 

Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3.3.2006 Berufung mit dem Antrag das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass über den Beschuldigten eine geringere Geldstrafe verhängt bzw. lediglich eine Ermahnung erteilt werde.

 

Es wird bemängelt, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergebe, dass die erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im tatgegenständlichen Bereich tatsächlich ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Der Beschuldigte bestreite, dass im tatgegenständlichen Bereich eine 100 km/h-Beschränkung verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre.

 

Weiters wird bemängelt, dass es die Behörde im Spruch unterlassen habe zu konkretisieren, wie die 100 km/h Beschränkung kundgemacht war bzw. an welcher Stelle die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt gewesen wären.

 

Weiters wird ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten deutlich überhöht sei bzw. sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher unbescholten sei. Dies hätte die Behörde stärker strafmildernd berücksichtigen müssen.

 

Weiters hätte die Behörde, da das Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären, gemäß § 21 Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen bzw. den Beschuldigten ermahnen können.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden der stellvertretende Autobahnmeister der Autobahnmeisterei Ansfelden, Herr F D sowie Chefinspektor G B vom Landespolizeikommando einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 31.3.2005 zu Grunde. Danach wurde durch Messung mit einem stationären Radarmessgerät (MUVR 6F Nr. 1857, Radarbox) festgestellt, dass der Berufungswerber am 25.2.2005 um 3.29 Uhr in Allhaming auf der A1 bei km 182.539 in Fahrtrichtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 %) überschritten hat.

 

Im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens wurden von der anzeigenden Stelle Kopien von zwei Radarfotos vorgelegt, auf denen das Fahrzeug des Berufungswerbers abgebildet ist bzw. auf denen die gemessene Geschwindigkeit festgehalten wurde. Weiters wurde ein Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgelegt, wonach das gegenständliche Messgerät am 27.11.2003 geeicht wurde und eine Nacheichfrist mit 31.12.2006 festgelegt wurde.

 

Im Berufungsverfahren wurde in die Verordnung des BMVIT vom 8.11.2004, GZ. BMVIT-138.001/0071-II/ST5/2004, betreffend "OÖ, A1 Westautobahn, km 175,320 bis km 195,040, Generalsanierung des Streckenabschnittes zwischen A1/A25 und der AST Sattledt, 2. Bauabschnitt, Verkehrsbeschränkungen bis 14.10.2005" sowie in den dieser Verordnung zu Grunde liegenden Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.10.2004, VerkR-190.101/4-2004-Vie/Eis, Einsicht genommen.

 

Die Tatzeit fällt in die Phase II, welche für die Zeit vom 30.10.2004 bis 14.10.2005 in Geltung stand. Für die Zeit war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der stellvertretende Autobahnmeister der Autobahnmeisterei Ansfelden anhand der vorliegenden Pläne die gegenständliche Verkehrsbeschränkung und bestätigte bei einer zeugenschaftlichen Befragung, dass die Verordnung durch Aufstellung der Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist. Auch seien ihm keine Umstände bekannt geworden, dass zum Vorfallszeitpunkt die entsprechenden Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt waren, diesbezüglich würden tägliche entsprechende Kontrollen erfolgen.

 

Chefinspektor B erläuterte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Prinzip die Radarmessung mittels stationären Radarmessgerät und erklärte, dass bei stationären Geräten jeweils zwei Radarfotos angefertigt werden. Das erste Foto diene der Auswertung, das zweite Foto, welches 0,5 sec. nach dem ersten ausgelöst wird, diene der Beweissicherung. Aus den vorliegenden Fotos kann ersehen werden, dass sich außer dem Fahrzeug des Beschuldigten kein weiteres im relevanten Messbereich befunden hat, was überdies vom Beschuldigten selbst bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt wurde.

 

Im Übrigen rechtfertigte sich der Berufungswerber bei der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass er in der Dunkelheit nicht erkannt habe, dass es sich tatsächlich um einen Baustellenbereich gehandelt hat und er auch keine entsprechenden Verkehrszeichen gesehen habe, er sei daher der Meinung gewesen, dass eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt gewesen wäre.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die Aussagen der Zeugen als schlüssig und es bestehen keine Bedenken diese der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Berufungswerber selbst hat nicht bestritten, dass er zum Vorfallszeitpunkt den bezeichneten PKW im Tatortbereich gelenkt hat und er konnte auch sonst keine entlastenden Umstände ins Treffen führen.

 

Dementsprechend geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass die verfahrensrelevante Geschwindigkeitsbeschränkung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im vorgeworfenen Tatortbereich ordnungsgemäß verordnet und auch kundgemacht war bzw. dass die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit durch eine ordnungsgemäße Messung mittels einem stationär angebrachten Radarmessgerät zu Stande gekommen ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt dieses Verbots- oder Beschränkungszeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das unter Punkt I.5. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit die ordnungsgemäß verordnete, zulässige Höchstgeschwindigkeit im festgelegten Ausmaß überschritten hat und der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag der Umstand, dass er, wie er sich rechtfertigte, nicht erkannt hat, dass es sich im vorliegenden Falle um einen Baustellenbereich handelt bzw. er das entsprechende Verkehrszeichen nicht gesehen hat, nicht zu entlasten. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch nicht zu erkennen, dass, abgesehen von der in der Berufungsentscheidung konkretisierten sprachlichen Formulierung, der Schuldspruch nicht § 44a VStG entsprechen würde. Es sind sämtliche wesentliche Tatbestandsmerkmale enthalten, wie die 100 km/h Beschränkung kundgemacht war bzw. an welcher Stelle die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt waren, hat nicht Inhalt des Schuldspruches zu sein.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss festgestellt werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall jedenfalls auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich 56 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, dieses Ausmaß kann auch bei geringem Verkehrsaufkommen nicht mehr als unwesentlich angesehen werden.

 

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten künftighin in Bezug auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu sensibilisieren.

 

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (lt. Aussage in der Berufungsverhandlung bezieht der Beschuldigte derzeit ein Einkommen von ca. 1.250 Euro monatlich) wird es jedoch als vertretbar erachtet, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit § 21 VStG wird festgestellt, dass eine Anwendung dieser Bestimmung u.a. nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden geringfügig ist. In Anbetracht der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kann jedoch von einem geringen Verschulden nicht die Rede sein, weshalb eine Anwendung des § 21 VStG im vorliegenden Falle unzulässig ist.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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