Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161218/4/Fra/Sp

Linz, 19.05.2006

 

 

 

VwSen-161218/4/Fra/Sp Linz, am 19. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau AB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.8.2005, VerkR96-4801-1-2005, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 28.7.2005, VerkR96-4801-1-2005, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z4 VStG nicht durchzuführen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

3.3. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass die beeinspruchte Strafverfügung am 1.8.2005 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Der Einspruch wurde am 28. August 2005 um 10.40 Uhr per Telefax - sohin außerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist, welche ordnungsgemäß in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde - eingebracht.

 

Aufgrund des Vorbringens der Bw, sie könne nachweislich von ihrer Seite belegen, dass sie sich "zu dieser Fristeinhaltung im dreiwöchigen Spanienurlaub befunden habe" und daher die geforderte Frist nicht einhalten konnte, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23. März 2006, VwSen-161218/2/Fra/He, die Bw den von ihr behaupteten Spanienurlaub durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Flugticket, Hotelrechnungen etc.) zu bescheinigen. Der Bw wurde hiefür eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Lt. Zustellnachweis wurde dieses Schreiben am 31.3.2006 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind beim Oö. Verwaltungssenat keine Unterlagen seitens der Bw eingelangt.

 

Aufgrund der ständigen Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes besteht zwar für die Partei eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich einer behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht kann von einer ausreichenden Mitwirkungspflicht dieser Partei nicht gesprochen werden. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er dieser Behauptung auch entsprechend zu begründen und Umstände vorzubringen, die geeignet sind. Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.

 

Da bis dato keine Stellungnahme und auch keine Unterlagen wie vom Oö. Verwaltungssenat gewünscht, bei diesem eingelangt sind, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass es zu einer ordnungsgemäßen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung zum dokumentierten Zeitpunkt gekommen ist (es handelt sich bei der Unterschrift auf dem Zustellnachweis betreffend die Strafverfügung auch um dasselbe Schriftbild wie im Einspruch und auf dem Zustellnachweis betreffend das h Schreiben vom 23.3.2006). Daraus resultiert, dass der Einspruch verspätet eingebracht wurde. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches ist die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Es war sohin der belangten Behörde als auch dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, meritorisch zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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