Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161228/5/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.06.2006

 

 

VwSen-161228/5/Sch/Bb/Hu Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H, H, F, vertreten durch F H & Partner Rechtsanwälte GmbH, H, S, vom 21. Februar 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Februar 2006, Zl. VerkR96-10832-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. April 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 9 Abs.2 VStG. 1991 iVm § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. a und § 82 Abs.5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2002" zu lauten hat und die Strafbestimmung des "§ 134 Abs.1 KFG 1967" dahingehend konkretisiert wird, dass sie in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2002 angewendet wird.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Februar 2006, Zl. VerkR96-10832-2004, wurde über die nunmehrige Berufungswerberin Frau A H, H, F, vertreten durch F H & Partner Rechtsanwälte GmbH, H, S, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 82 Abs.5 Kraftfahrgesetz (KFG) und § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 462 Stunden verhängt, weil sie es am 6.12.2004 um 5.25 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe km 24,900, als gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte der H T & L GmbH & Co KG mit Sitz in F, OT G, H, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ... und des Anhängers mit dem Kennzeichen ..., unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn J B gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass die erlaubte Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagens von 40.000 kg durch die Beladung um 14.400 kg überschritten wurde.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

Die Berufung lässt sich dahingehend zusammenfassen, als angeführt wird, dass das angefochtene Straferkenntnis sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt sei. Die Berufungswerberin habe Herrn B über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen sehr ausführlich informiert und auch teilweise persönlich, teilweise durch ihre Mitarbeiter die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft. Die Beladung sei außer Haus erfolgt und habe Herr B die ausdrückliche Weisung gehabt, bei der Beladung anwesend zu sein und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladungsgewichte zu überprüfen. Die behauptete vermeintliche Verwaltungsübertretung sei daher nur durch einen Fehler bei der Verwiegung oder einen Irrtum erklärbar.

Als Beweis wurde die Einvernahme des Herrn J B sowie der Berufungswerberin selbst beantragt.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem genauen Zeitpunkt oder dem genauen Deliktsort auseinandergesetzt. Zumal der Lenker aus Deutschland kam und jedenfalls das Kfz auch dort in Betrieb genommen hat, sei davon auszugehen, dass die Berufungswerberin sohin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - wenn überhaupt - allfällige Kontrollpflichten verletzt habe und eine inländische Strafverfolgung unzulässig sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. April 2006, an welcher Frau Rechtsanwalt Dr. N L - als Rechtsvertreterin der Berufungswerberin - sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Die Berufungswerberin selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensstandes durch den Verhandlungsleiter von der Rechtsvertreterin der Berufungswerberin insbesondere auf die schriftlich festgehaltenen Belehrungen des Lenkers vom 22. Juni 2004 und 23. Februar 2004 hingewiesen und erörtert, dass diese Schriftstücke an den Lenker B ausgehändigt und auch mit ihm besprochen worden seien. Es würden auch regelmäßig (quartalsmäßig) Belehrungen in kleinen firmeninternen Seminaren stattfinden. Es seien daher die entsprechenden Belehrungen an die Lenker erteilt und auch überwacht worden, wobei auf die obigen Schreiben verwiesen wird. Alle Fahrer seien vor Fahrtbeginn verpflichtet, sämtliche Papiere durchzusehen. Sie hätten sich auch persönlich oder telefonisch vor Fahrtbeginn abzumelden und dem Disponenten, in diesem Fall der Berufungswerberin, mitzuteilen, dass Papiere, Fahrzeug und Ladung korrekt überprüft und in Ordnung sind. Es wäre überzogen, von der Beschuldigten zu verlangen, an jeder Fahrt teilzunehmen. Das Kontrollsystem der Firma H sei daher ausreichend, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Es wurde die Einvernahme des Meldungslegers zum Beweis dafür beantragt, dass der Lenker B bei der Amtshandlung nicht dahingehend befragt wurde, wie die Belehrungen, das Kontrollsystem usw. bei der Firma H ablaufen.

 

4. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen LGK für , Außenstelle Wels vom 11.12.2004 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 gegen das zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften verantwortliche Organ der Firma H T & L GmbH & CO KG, welche Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen und unten näher bezeichneten Kraftfahrzeuge ist, zu Grunde. Demnach wurde am 6. Dezember 2004 um 05.25 Uhr in Kematen am Innbach, auf der Autobahn A8 bei Strkm 24.900, Kontrollstelle Kematen Süd, in Fahrtrichtung Graz anlässlich einer Verwiegung dienstlich festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte des Lkw, Kennzeichen ... und des Anhängerwagen, Kennzeichen ... von 40.000 kg, welches von Herrn J B gelenkt wurde, durch die Beladung um 14.500 kg überschritten wurde.

 

Die Berufungswerberin ist laut vorgelegter Urkunde vom 1. Jänner 2003 mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 als gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften verantwortliche Beauftragte der Firma H T & L GmbH & Co KG mit Sitz in F, OT G, H, bestellt.

Der übertragene Tätigkeitsbereich umfasst den Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa, die Kontrolle, Überprüfung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach § 103 Abs.1 KFG iVm § 101 KFG, § 7 Güterbeförderungsgesetz, § 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG, § 103 KFG, § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz, § 20 Abs.2 BStMG, § 9 VStG sowie auch deren strafrechtliche Verantwortlichkeit.

 

Der Meldungsleger RI M wurde bereits am 10. Mai 2005 anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren gegen den damaligen Lenker des Kraftwagenzuges als Zeuge einvernommen. Anlässlich der am 6. Dezember 2005 stattgefundenen Berufungsverhandlung im geführten Verfahren gegen das nach § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ wurde vom Verhandlungsleiter die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2005 vom Oö. Verwaltungssenat aufgenommene Niederschrift samt der Zeugenaussage des RI M aus dem Akt betreffend den Lenker J B der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. Eine neuerliche Befragung des Lenkers erschien deshalb nicht zweckmäßig und geboten, zumal dieser bereits zu den verfahrensrelevanten Fakten ausführlich befragt wurde und eine weitere Befragung keine Tatsachen hervorbrächte, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würde.

 

RI M gab anlässlich der damaligen Vernehmung als Zeuge an, sich an die Verwiegung noch erinnern zu können. Er sei im Zuge eines Streifendienstes mit dem Dienstkraftwagen hinter dem Lenker des angesprochenen Kraftwagenzuges nachgefahren. Es sei Rundholz geladen gewesen und er hatten den optischen Eindruck, der Lkw-Zug könnte überladen sein. Es sei mit der Winkerkelle das Anhaltezeichen gegeben worden und der Lenker sei dann auf die Kontrollstelle Kematen gelotst worden. Er sei mit dem Streifenwagen bis zur Waage gefahren, wo sich ein Außendisplay befindet. Er habe nachgeschaut, ob das Display "Null" anzeigt. Er habe dann dem Fahrer das Zeichen gegeben, sich auf die Waage zu begeben. Die Amtshandlung sei ohne Probleme abgelaufen. Der Fahrer sei auf die Waage gefahren und er habe das Gewicht vom Display der Waage abgelesen. Er sei dann in den sich auf der Kontrollstelle befindlichen Container hineingegangen, um das Wiegeprotokoll auszudrucken. Der Lenker sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gegenständliche Überladung festgestellt wurde. Im Anschluss habe er eine normale Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dem Lenker sei das Wiegeprotokoll gezeigt worden. Er hat die festgestellte Übertretung zur Kenntnis genommen. Im Anschluss habe er den Lenker aufgefordert, das Übergewicht abzuladen. Seiner Erinnerung nach hat sich dann der Lenker mit einer Firma in Verbindung gesetzt.

 

Die in der Anzeige enthaltenen Angaben des RI M und dessen Aussage sind glaubwürdig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Grundsätzlich muss einem geschulten und im Verkehrsüberwachungsdienst stehendem Polizeibeamten zugemutet werden, die Bedienung einer Waage sowie die Verwiegung eines Kraftfahrzeugs korrekt durchführen und eine Überschreitung des Gesamtgewichtes feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der einschreitende Beamte hat die beim Vorfall gewonnen Eindrücke glaubwürdig, schlüssig und gut nachvollziehbar geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. RI M kann nicht zu gesonnen werden, dass er die Behauptung der Überschreitung des Gesamtgewichtes bloß erfunden und die Amtshandlung mit einer falschen Tatanlastung im Ergebnis inszeniert hätte. Es ist zu berücksichtigen, dass er unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Aussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar.

Aus dem Akteninhalt konnten keinerlei Anhaltspunkte auf eine dem Beamten allenfalls unterlaufene Irritation in seiner Wahrnehmung noch Fehler bei der Verwiegung gefunden wurden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS Folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 82 Abs.5 KFG dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die im § 4 Abs.6 bis 9 und § 101 Abs.1 und Abs.5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 36 lit.c, § 39 Abs.3, § 40 Abs.3 und 4, § 101 Abs.5 und § 104 Abs.9 bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs.7a, 101 Abs.5 und 104 Abs.9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die - unbestritten gebliebene - strafrechtliche Verantwortlichkeit der Berufungswerberin für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz ergibt sich nachweislich aus der Bestellungsurkunde vom 1. Jänner 2003.

 

Im Hinblick auf die dem Verfahrensakt angeschlossene Kopie des Wiegeprotokolls sowie den Angaben des Meldungslegers gelangt der UVS zur Überzeugung, dass die gegenständliche Verwiegung korrekt durchgeführt wurde und keine Fehler aufgetreten sind, sodass die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 14.400 kg als erwiesen anzusehen und damit der objektive Tatbestand der der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.

 

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin kommt als Tatort bei dem in Rede stehenden Delikt nicht der "Standort" (vgl. § 40 Abs.1 KFG) des Fahrzeuges in Betracht. Gerade die von ihr ins Treffen geführten (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, dass die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte (VwGH vom 8.9.1995, 95/02/0238). Die in diese Richtung gehende Rüge der Berufungswerberin ist somit unberechtigt und eine inländische Strafverfolgung ohne jeglichen Zweifel zulässig.

 

Dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges kommt gemäß § 103 Abs.1 KFG eine gemäß § 134 leg.cit verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein Ungehorsamsdelikt handelt - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft bzw. darzutun was für seine Entlastung spricht. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0165).

 

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. seinen nach § 9 VStG verantwortliches Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hierfür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker - wie dies im konkreten Fall erfolgt zu sein scheint - können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenkers nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht aus (VwGH vom 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262).

Auch die nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel stellt kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem dar, weil es eben gerade darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird (VwGH vom 24.1.1997, 96/02/0489).

Auch die bloße Aufnahme einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträgen würde den Dienstgeber (Zulassungsbesitzer) nicht von der ihn treffenden Pflicht gemäß § 103 Abs. 1 KFG entlasten. Vielmehr bedarf es einer wirksamen begleitenden Kontrolle (VwGH vom 20.2.1991, 90/02/0145).

 

Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22.2.1995, 95/03/0001 u.a.) im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Lenkers fest, dass es einem mit Transport von Holz befassten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das Höchstgewicht nicht überschritten wird.

Aus den genannten Gründen war daher von einer Einvernahme des beantragen Zeugen J B - der im Übrigen bereits im Berufungsverfahren gegen Herrn T H zu der am 6. Dezember 2005 stattgefundenen Verhandlung nachweislich als Zeuge geladen wurde, jedoch ohne Angabe von Gründen fernblieb - abzusehen, weil selbst dann, wenn dieser Zeuge das bestätigen würde, was die Berufungswerberin unter Beweis stellen will, der Tatbestand rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre. Das beantragte Beweismittel ist auf den inkriminierten Tatbestand bezogen untauglich.

 

Auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Tat ist erfüllt. Die Berufungswerberin ist selbst zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, obwohl sie ihre Einvernahme beantragt hat. Sie konnte mit Ihren Vorbringen durch die Rechtsvertretung nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräften.

Es ist der Berufungswerberin - vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des VwGH - somit nicht gelungen, das Vorliegen eines geeignetes und ausreichendes Kontrollsystems darzulegen, sodass der Vorwurf die Berufungswerberin habe in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte der angesprochenen juristischen Person, die Zulassungsbesitzer der bezeichneten Kraftfahrzeuge ist, nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zu Recht erging.

Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

Vorweg ist festzuhalten, dass mit einer Überladung von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages - und damit letztlich eine weitere negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit - verbunden ist. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben der Berufungswerberin von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dieser Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Strafmilderungsgründe oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro kann angesichts der erheblichen Überschreitung um 14.400 kg und im Hinblick auf die für diesen Berufungsfall gesetzlich vorgeschriebene Höchststrafe von 2.180 Euro nicht als überhöht angesehen werden, dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Herabsetzung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Die in der Berufungsentscheidung vorgenommene Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift sowie der Strafbestimmung war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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