Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161232/2/Fra/He

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-161232/2/Fra/He Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau GB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Februar 2006, AZ: Ka96, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1 iVm § 54b Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 18.1.2006 um Bewilligung einer Ratenzahlung von monatlich 10 Euro für ihre Verwaltungsstrafverfahren, Zahlen Ka96-931-2005, Ka96-929-2005 und Ka96-928-2005, keine Folge gegeben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, dass sie ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht als Mittel zur Verzögerung von Vollzugsmaßnahmen verwendet habe. Sie erkläre sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vollstreckungsverjährung für diesen Fall nicht eintrete. Ihr Ansuchen begründe sich auf ihre finanzielle Möglichkeit.

 

3. Über diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Zur Zuständigkeit:

 

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich, weil keine Strafe verhängt wird, um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet daher gemäß § 51c erster Satz VStG durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied und nicht durch eine Kammer. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) muss wegen Art. 129 Abs.1 Z1 B-VG gegen alle verfahrensrechtlichen Bescheide in Verwaltungsstrafverfahren die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates möglich sein; einfach gesetzlich vorgesehene Ausschlüsse von Rechtsmitteln seien daher verfassungskonform so auszulegen, dass nur die Anrufung sonstiger Behörden ausgeschlossen ist, nicht aber die Berufung an einen Unabhängigen Verwaltungssenat (Erkenntnis vom 6.10.1997, G1393/95 ua; Slg.Nr. 14957/1997).

 

3.2. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG erster Satz ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

3.3. Über die Bw wurden im Rahmen der oa Verwaltungsstrafverfahren im Jahre 2003 rechtskräftig Verwaltungsstrafen in der Höhe von 466 Euro verhängt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Juli 2005 wurde ein Teilbetrag von 66 Euro, zahlbar am 5.8.2005, und Teilbetrag von 50 Euro, zahlbar jeweils am 5. der Folgemonate, bewilligt. Lt. Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Bw lediglich eine Rate von 50 Euro und eine Rate von 20 Euro bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eingezahlt. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn geht daher im angefochtenen Bescheid davon aus, dass eine ordnungsgemäße Abstattung der Verwaltungsstrafen nicht gewährleistet sei und angenommen werden muss, dass die Bw ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung lediglich als Mittel zur Verzögerung von Vollzugsmaßnahmen verwendet. Diese Annahme der belangten Behörde kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Sie hat daher zu Recht dem Antrag auf Teilzahlung nicht stattgegeben (vlg. VwGH vom 21.10.1994, 94/17/0374 ua). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.1.1995, Zl. 94/16/0303, festgestellt, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs.2 gegeben sind, für die Anwendung des Abs.3 dieser Gesetzesstelle kein Raum ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Die Erklärung der Bw, dass Vollstreckungsverjährung nicht eintritt, hat rechtlich keine Relevanz, da diese von der Bw nicht disponibel ist.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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