Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161233/2/Kof/He

Linz, 29.03.2006

 

 

 

VwSen-161233/2/Kof/He Linz, am 29. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn LW gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.2.2006, VerkR96-1969-2006, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Z2 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 58,10 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO iVm § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ............................................................................................ 581,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 58,10 Euro

639,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sieben Tage.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben als Fußgänger nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Verdacht bestand, dass Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die Verweigerung erfolgte am 21.12.2005 um 23.15 Uhr

im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz, Krankenhausstraße 9, 4020 Linz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2 Z2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie

eine Geldstrafe von 700 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, ein Ersatzarrest von 9 Tagen verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

Weiters haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 70 Euro zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 VStG

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 770 Euro."

 

Der Bw hat innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E119ff zu § 51 VStG (Seite 979ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die Geldstrafe mindestens 1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens14 Tage.

Der Bw

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und sowohl bei der Geldstrafe, als auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe die Hälfte der jeweiligen Mindeststrafe (= 581 Euro bzw. sieben Tage) zu verhängen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.2 Z2 StVO - Fußgänger

§ 20 VStG

 

 

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