Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161238/6/Kei/Ps

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-161238/6/Kei/Ps Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K W, Sweg, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. März 2006, Zl. VerkR96-114-2006-OJ/HL, zu Recht:

 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Jänner 2006, Zl. VerkR96-114-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. März 2006, Zl. VerkR96-114-2006-OJ/Gr, in das Schreiben des Bw vom 20. April 2006, das auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. April 2006, Zl. VwSen-161238/2/Kei/Ps, (= Einräumung des Parteiengehörs) hin dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde und in die Unterlagen, die dem Oö. Verwaltungssenat vom Postamt Zwettl an der Rodl übermittelt wurden. Weiters erfolgte am 21. April 2006 ein Telefonat mit der Leiterin des Postamtes Zwettl an der Rodl.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchführung der Ermittlungen erwogen:

Die gegenständliche Sendung (=o.a. Strafverfügung) wurde vom Postamt Zwettl an der Rodl der Zustellbasis 4191 Vorderweißenbach, die von Pro Mente Oberösterreich betrieben wurde (und wird), übermittelt und ist dort am 13. Jänner 2006 (=Freitag) eingelangt. Der Bw wurde mittels einer Hinterlegungsanzeige verständigt, dass die Sendung ab dem 16. Jänner 2006 (=Montag) abgeholt werden kann (=Beginn der Abholfrist).

Es wird auf § 17 Abs.3 zweiter und dritter Satz Zustellgesetz hingewiesen. Der Beginn der Abholfrist war der 16. Jänner 2006 und es begann an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 30. Jänner 2006.

Der am 30. Jänner 2006 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch wurde fristgerecht erhoben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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