Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161240/2/Fra/Sp

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-161240/2/Fra/Sp Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6. März 2006, VerkR96-24931-2005, betreffend die Herabsetzung einer Strafe wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Strafverfügung vom 28.11.2005, VerkR96-24931-2005, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

2. Im Einspruch gegen diese Strafverfügung brachte der nunmehrige Bw vor, von jenem Schreiben, welches eine Lenkerauskunft von ihm wollte, keine Kenntnis erhalten zu haben. Ein solches Schreiben hätte ihn nie erreicht. Sollte dieses Schreiben im November oder Anfang Dezember an ihn gesandt worden sein, so habe er davon keine Kenntnis haben können, da er zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen sei. Eine entsprechende Auskunft (Ortsabwesenheitsanzeige) habe er beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

In seiner Eingabe vom 30.1.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, welche als Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Jänner 2006, VerkR96-24931-2005, ergangen ist, erläuterte der Bw die näheren Umstände der vorübergehenden Ortsabwesenheit im Zusammenhang mit der Zustellung der Lenkerauskunft vom 22.10.2005, VerkR96-24931-2005.

 

In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel weist der Bw darauf hin, dass er am 30.1.2006 keinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2005 erhoben habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet und Folgendes erwogen hat:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung iSd § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zu aF. ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva.); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Es kann bei objektiver Betrachtungsweise keinem Zweifel unterliegen, dass der Bw mit seinem Einspruch vom 20.12.2005 die Schuldfrage angefochten hat, wenn er ausführt, dass er von einer Lenkeranfrage keine Kenntnis erhalten hat. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, aufgrund dieses Einspruches von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe abzusprechen. Sie hätte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt und sodann - je aufgrund des Ergebnisses - dieses einstellen oder mit Straferkenntnis abschließen müssen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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