Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161245/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.05.2006

 

 

VwSen-161245/2/Sch/Bb/Hu Linz, am 12. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D D C, geb. ..., S, S, vertreten durch Rechtsanwälte K & Kollegen, M, S vom 20.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.1.2006, Zl. VerkR96-5835-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 25.6.2005 gegen 21.27 Uhr im Gemeindegebiet Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Graz das Kraftfahrzeug, VW, mit dem Kennzeichen ... (RO) gelenkt und haben Sie dabei auf Höhe von Strkm 33,510 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich ( um 38 km/h) überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

150 Euro 63 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165 Euro."

I.2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw anwaltlich vertreten rechtzeitig die begründete Berufung vom 20.2.2006 eingebracht.

Der Rechtsmittelwerber hat insbesondere

Zum Vorfallszeitpunkt sei er vielmehr nur Beifahrer gewesen - der Pkw sei von Herrn V C, Rumänien geführt worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 27.6.2005 zu Grunde.

Demnach hat zweifelsfrei der nunmehrige Bw, D D C, geb. am ..., wohnhaft S, S am 25.6.2005 um 21.27 Uhr in Aistersheim, auf der A8 bei Strkm 33,510, in Fahrtrichtung Graz den Pkw, VW Passat Variant 2,5 T, Farbe schwarz, Kennzeichen ... (RO), mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 38 km/h überschritten.

 

Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Lasermessgerät, Type Comtel, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7331, Eichdatum 25.4.2003 festgestellt. Die Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeitswert von 174 km/h. Nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz ergibt dies eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 168 km/h.

 

Im Zuge der Amtshandlung wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der angezeigte Lenker D D C die nunmehr bekämpfte Lenkereigenschaft nicht bestritten. Auf Vorhalt gab er zur Rechtfertigung gegenüber den einschreitenden Beamten sinngemäß an, dass er ein anderes Fahrzeug überholt habe. Vielleicht sei er da etwas schneller gefahren. Bestritten wurde vom Bw anlässlich dieser Anhaltung sogleich die Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Anlässlich des erstinstanzlich geführten Ermittlungsverfahrens haben die einschreitenden Beamten vor der belangten Behörde übereinstimmend ausgesagt, dass sie damals gemeinsam Dienst verrichtet hätten. Der messende Beamte RI S sei in der Bedienung und Handhabung von Lasermessgeräten besonders geschult und schon langjährig mit derartigen Messungen vertraut. Das gegenständliche Lasermessgerät sei vorschriftsmäßig verwendet worden - das in Rede stehende Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von 174 km/h gemessen worden - nach Abzug der Messtoleranz (3 %) habe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ergeben.

Im Zuge der darauf folgenden Anhaltung nach erfolgter Nachfahrt sei Herr D C am Fahrersitz gesessen und habe das Fahrzeug gelenkt. Vom Lenker, Herrn D C sei in der Folge der Pass, der Führerschein und der Fahrzeugschein zwecks Anzeigeerstattung kopiert worden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Bw sofort bestritten. Herr D C sei dann von seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe das Lasermessergebnis sehen wollen, welches ihm auch gezeigt worden sei. Dass ein gewisser Herr V C gefahren sein soll, entspreche nicht der Richtigkeit.

Im erstbehördlichen Verfahrensakt befinden sich ein Eichschein betreffend das verwendete Messgerät, eine Kopie des Messprotokolls, des Führerscheines und des Passes des Herrn D D C sowie des Fahrzeugscheines.

Diese soeben genannten Feststellungen ergeben sich vor allem aus der unbedenklichen Anzeige und den Zeugenaussagen des RI S und RI Z und auch aus den Erstangaben des Bw.

Der UVS folgt insofern den schlüssigen Ausführungen der einschreitenden Beamten in der Anzeige vom 27.6.2005 sowie den Zeugenaussagen, wonach Herr D D C, zum Vorfallszeitpunkt den angesprochenen Pkw gelenkt hat. Die Aussagen der Zeugen RI S und RI Z sind glaubwürdig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Grundsätzlich muss mit Geschwindigkeitsmessungen betrauten Polizeibeamten auf Grund ihrer Ausbildung, Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Handhabung und Bedienung eines Lasermessgerätes unter Einhaltung der Bedienungsanleitung und Verwendungsbestimmungen zugemutet werden sowie anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Lenker feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Die Zeugen haben die beim Vorfall gewonnen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert, sodass ihre Aussagen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid standen und eine falsche Zeugenaussage für sie strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar.

 

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern.

 

I.6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs.2 StVO im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Festzuhalten ist insbesondere die Tatsache, dass der Bw anlässlich der Anhaltung seine Lenkereigenschaft zum Vorfallszeitpunkt nicht in Abrede gestellt hat.

Erst im weiteren Verfahrensverlauf hat er eingewendet, dass nicht er, sondern Herr V C, Rumänien, der Fahrzeuglenker gewesen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva.).

Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289; vom 27.2.1992, 92/02/0084; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 mit Vorjudikatur).

Mit seiner wechselnden Verantwortung ist es dem Bw nicht gelungen, eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft am 26.5.2005 um 21.27 Uhr herbeizuführen.

Die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten sind diesbezüglich schlüssig und frei von Widersprüchen. Der Bw konnte anlässlich der Anhaltung zweifellos am Lenkerplatz angetroffen werden.

Wie die belangte Behörde treffend ausgeführt hat, entspricht es der üblichen und gängigen Praxis der Polizei vom Lenker und nicht von unbeteiligten Personen den Führerschein und den Pass zu kopieren. Außerdem würde es faktisch einem Amtsmissbrauch gleichkommen, willkürlich eine Person anzuzeigen und einer verwaltungsstrafbehördlichen Verfolgung auszusetzen, wenn diese keine Verwaltungsübertretung begangen bzw. verwirklicht hat. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es die einschreitenden Polizeibeamten sind, ist es zuzubilligen, die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig zu beobachten und einen Fahrzeuglenker anlässlich einer Anhaltung entsprechend festzustellen, dessen Personalien aufzunehmen und zur Anzeige zu bringen.

 

Für den UVS steht damit unzweifelhaft fest, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt das in Rede stehenden Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Im vorliegenden Berufungsfall befuhr der Bw eine Autobahn und er hätte, da eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt war, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Die vom Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges eingehaltene Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E gemessen. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde seine Geschwindigkeit (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) mit 168 km/h festgestellt. Der Bw hat daher die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten.

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (VwGH vom 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261).

Dem vom Bw vorgetragenen Bedenken in Ansehung der Verwendung eines Tempomates, auf welchen eine Geschwindigkeit von 140 km/h eingestellt gewesen sei, weshalb der in Rede stehende Pkw nicht 168 km/h gefahren sei, sind keine konkreten Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen, dass das Messergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre. Die Einwendungen des Bw gründen sich im Ergebnis vielmehr auf bloße Vermutungen, ohne dass er das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermochte.

Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Messergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH vom 20.2.1991, Zl. 90/02/0200; vom 27.2.1992, 92/02/0097).

 

Wie der VwGH auch ausgesprochen hat, kann der Hinweis eines Beschuldigten, er habe "auf Grund der Bedienung durch den im Fahrzeug angebrachten Tempomat, eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit eingehalten", das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil auch in einem solchen Fall die Überschreitung der "eingestellten" Geschwindigkeit nicht ausgeschlossen ist (VwGH vom 24.4.1996, 95/03/0306).

 

Der erstmals in der Stellungnahme vom 14.12.2005 gestellte Beweisantrag des Bw auf Vernehmung seiner Ehefrau sowie des angeblichen Lenkers - dessen Anschrift der Bw im gesamten Verfahren nicht bekannt gegeben hat - zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug nicht mit der zur Last gelegten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, lässt nicht erkennen, auf Grund welcher bestimmter Wahrnehmungen der Zeugen die Richtigkeit des Ergebnisses der Ermittlung der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit durch die Meldungsleger in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Auch die Berufung enthält kein konkretes Vorbringen in dieser Richtung. Mit der bloßen Behauptung, diese können bestätigen, dass er nicht der Lenker gewesen sei und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, vermag der Bw bei den im Berufungsfall gegebenen Verhältnissen keine Umstände aufzuzeigen, die die Annahme rechtfertigen könnten, es hätten im Falle der Vernehmung der Zeugen begründete Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen Darstellung der Meldungsleger entstehen können.

 

Dies entspricht auch der Rechtsansicht des VwGH, der in Verbindung mit der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen judiziert hat, dass im Hinblick auf einen Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen jeweils besondere Gründe bzw. besondere Wahrnehmungen des Zeugen ins Treffen geführt werden müssen, um die Wesentlichkeit eines allfälligen in der Nichtvernehmung dieses Zeugen gelegenen Verfahrensmangels erkennen zu können.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw im gesamten Verwaltungsverfahren kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen gegen das Messergebnis erstattet hat und im Verfahren weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hervorgekommen sind, steht für den UVS neben der Lenkereigenschaft des Bw fest, dass dieser zur Tatzeit am Tatort die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 38 km/h überschritten hat.

 

Der Bw hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten, potenziell eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist somit nicht unerheblich, stellen doch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle und somit eine enorme Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Geboten ist eine entsprechend strenge Bestrafung im vorliegenden Falle aber auch aus spezialpräventiven Gründen, um dem Bw das Unerlaubte seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Milderungsgrund zugute kommt. Weitere Milderungsgründe lagen aber nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Bw, wobei diesbezüglich die Angaben im Berufungsschriftsatz zu Grunde gelegt wurden, erscheint - mag die Tat im konkreten Fall auch unmittelbar keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben - die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro als durchaus vertretbar und angemessen, sodass folglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einzubringen.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

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