Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161250/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 13.06.2006

 

 

VwSen-161250/2/Kei/Bb/Ps Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn H W, U, S, vom 15. März 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Jänner 2006, Zl. VerkR96-1903-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "§ 106 Abs.2 KFG 1967" gesetzt wird "Art. III Abs.1 der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2002" und dass anstelle von "§ 134 Abs.3d KFG 1967" gesetzt wird "Art. III Abs.5 Z1 der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2002", keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 31.3.2004 um 17.49 Uhr im Gemeindegebiet Schärding, auf der Othmar-Spanlang-Straße vor dem Haus Nr. 16a als Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde und haben Sie die Ihnen angebotene Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 106 Abs.2 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

40 Euro 14 Stunden § 134 Abs.3d KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44 Euro."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. März 2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Begegnung nicht so wie im Straferkenntnis angeführt stattgefunden habe. Es sei nicht im Begegnungsverkehr Hirschenauer-Straße/Othmar-Spanlang-Straße gewesen. Der Anzeigeleger habe im Bereich des Kreisverkehrs Lasermessungen in Fahrtrichtung Othmar-Spanlang-Straße durchgeführt, also die Fahrtrichtung, in die auch er gefahren sei. Der Beamte könne also die Übertretung nicht gesehen haben, da er in einem Seitenabstand von ca. 15 Metern an ihm vorbeigefahren sei. Er weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass er den Sicherheitsgurt verwendet und erst nach Anhaltung gelöst habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der nunmehrigen Polizeiinspektion Schärding vom 1. April 2004 sowie eine Stellungnahme des Exekutivbeamten Insp. K vom 12. April 2005 zu Grunde.

Demnach hat der Berufungswerber seinen Pkw in Schärding, von der Max-Hirschenauer-Straße kommend in Richtung Othmar-Spanlang-Straße gelenkt. Beim Herannahen an den Meldungsleger Insp. K ist für diesen deutlich ersichtlich gewesen, dass der Berufungswerber den Sicherheitsgurt nicht verwendete, weshalb der Berufungswerber einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Das Angebot der Bezahlung eines Organmandates lehnte der Berufungswerber mit der Begründung ab, dass er den Sicherheitsgurt verwendet und erst bei der Anhaltung abgenommen habe, um die Fahrzeugpapiere zu suchen.

 

Die oben genannten Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige und den Aussagen des Insp. K.

Der UVS gelangt zur Auffassung, dass die in der Anzeige enthaltenen Angaben und die Aussagen des Insp. K glaubwürdig sind und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Grundsätzlich muss einem geschulten und im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden Polizeibeamten zugemutet werden, die Nichtverwendung eines Sicherheitsgurtes feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der einschreitende Beamte hat die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig, schlüssig und gut nachvollziehbar geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Der bloß leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers - selbst wenn diese mit Nachdruck erfolgte - vermag in diesem Zusammenhang weniger Glaubwürdigkeit zugedacht werden, als den Aussagen des Beamten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Insp. K zu widerlegen. Dies insbesondere auch deshalb, da auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte auf eine dem Beamten allenfalls unterlaufene Irritation in seiner Wahrnehmung gefunden wurden.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Ist gemäß Art. III Abs.1 der dritten KFG-Novelle in der zur Tatzeit geltenden Fassung ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Art. III Abs.5 Z1 der dritten KFG-Novelle in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet: "Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Nach den glaubwürdigen Aussagen des Polizeibeamten Insp. K konnte dieser im Zuge der Annäherung des Fahrzeuges des Berufungswerbers von seinem Standort aus eindeutig feststellen, dass der Berufungswerber nicht angeschnallt war. Diesbezüglich sei ausgeführt, dass ihm der Berufungswerber mit dem Pkw entgegenkam und der geschulte Beamte ausdrücklich versicherte, dass eine gute Beobachtung des herannahenden Fahrzeuges möglich war. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass der Meldungsleger die Übertretung nicht gesehen habe, erweist sich aufgrund der Aussagen des Polizeibeamten Insp. K als nicht zutreffend.

 

Wie sich aus dem obigen Sachverhalt ergibt, wurde die Missachtung der Gurtenanlegepflicht durch den Berufungswerber im Zuge einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt und ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung ermöglicht. Diese hat er abgelehnt, weshalb eine Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis zulässig war.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegt auch keine der in Art. III Abs.2 der dritten KFG-Novelle angeführten Ausnahmen vor.

Demnach hat der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat steht daher fest, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt als Lenker des Personenkraftwagens die Verwendungspflicht für Sicherheitsgurte nicht erfüllte. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

 

Die Gurtenpflicht dient dem Selbstschutz und eine bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes liegt auch sonst im Interesse der Verkehrssicherheit.

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind mehrere Vormerkungen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts vorhanden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Berufungswerber somit nicht zuerkannt werden. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

 

Der Berufungswerber verfügt - gemäß seinen Angaben in der Berufung - über ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro, ist für vier Kinder sorgepflichtig und besitzt kein Vermögen. Diese Angaben wurden von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe kann angesichts der genannten Umstände als angemessen angesehen werden, sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG und es ist eine Herabsetzung nicht vertretbar.

 

Die im Spruch (Spruchpunkt I.) vorgenommenen Korrekturen erfolgten wegen der Bestimmung des § 1 Abs.2 VStG 1991.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. K e i n b e r g e r

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