Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161253/4/Zo/Ri

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-161253/4/Zo/Ri Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C G, geb. , Ö, vom 28.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15.3.2006, VerkR96-2344-2005, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 43,60 Euro zu bezahlen (ds 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 64 ff VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 24.9.2005 um 00.52 Uhr auf der B127 bei Strkm 43,000 den PKW mit dem Kennzeichen PAF- (D) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37a iVm § 14 Abs.8 Führerscheingesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm die selbe Tathandlung bereits mit Strafverfügung vom 29.9. bzw. in der Folge mit Straferkenntnis vom 28.11.2005 vorgeworfen worden sei. Allerdings sei ihm damals vorgeworfen worden, diese Übertretung eine Stunde früher, nämlich am 23.9.2005 um 23.52 Uhr begangen zu haben. Dieses Straferkenntnis sei vom UVS des Landes Oberösterreich aufgehoben worden, weil widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Tatzeit vorlagen. Laut Videoaufzeichnung habe die Anhaltung um 00.52 Uhr stattgefunden, während auf dem Alkomatmessstreifen die Uhrzeitangabe für die Durchführung des Alkotests mit 00.16 Uhr aufscheine. Es könne daher die Tatzeit nicht eindeutig festgelegt werden, sondern die Behörde würde diese nach Gutdünken annehmen. Es sei deshalb das Straferkenntnis vom 15.4.2006 gleichheitswidrig.

 

Hinsichtlich des Alkomatmessergebnisses verwies der Berufungswerber auf seine Berufung vom 9.12.2005. Demnach habe er sich vor der Anhaltung in der Discothek Empire in St. Martin aufgehalten und dort zwei Gespritzte getrunken, einen davon unmittelbar vor der Heimfahrt in einem Sturztrunk. Auf der Heimfahrt sei er dann im Ortsgebiet Getzing angehalten und aufgefordert worden, einen Alkotest zu machen. Zwischen der Anhaltung und der ersten Messung seien nur ca. 5 Minuten gelegen, eben die Zeit, die der Alkomat zum Aufwärmen brauchte. Das Messergebnis habe 0,26 mg/l betragen. Nach Aufnahme der Daten wurde ihm mitgeteilt, dass er erst in einer Stunde weiterfahren dürfe bzw. ein weiteres Mal blasen könne. Bei dieser weiteren Messung habe sich nur mehr ein Wert von 0,24 mg/l ergeben, wobei zwischen diesen Messungen nur ca. 10 Minuten gelegen seien. Er sei daher der Überzeugung, dass bei einem vorschriftsgemäßen Zuwarten von 15 Minuten bereits bei der ersten Messung der Atemalkoholgehalt unter 0,25 mg/l gelegen hätte. Dies insbesondere deshalb, weil er den zweiten Gespritzten "ex" getrunken habe. Die Angaben des Zeugen, wonach bis zur ersten Messung 24 Minuten zugewartet worden seien, sei nicht richtig.

 

Auf Grund der Video-Aufzeichnung lasse sich eben belegen, dass keinesfalls eine Zeitspanne von 15 Minuten eingehalten wurde, weshalb das Messergebnis nicht Grundlage einer Bestrafung sein dürfe.

 

Der Berufungswerber zweifelte weiters die Funktionsfähigkeit des Alkomaten an, zumal dieser als Zeitpunkt der ersten Messung 00.16 Uhr anzeigte.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie zusätzlich in das bei der mündlichen Verhandlung am 6.2.2006 angefertigte Tonbandprotokoll, wobei dem Berufungswerber dieser Umstand mitgeteilt wurde und er dem nicht widersprochen hat. Eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.9.2005 um 00.52 Uhr den angeführten PKW auf der B127. Bei Strkm 43,000 wurde er zu einer Verkehrskontrolle angehalten und es wurde ein Alkotest durchgeführt. Die erste Messung erfolgte um 01.16 Uhr und ergab einen Wert von 0,27 mg/l, die zweite Messung erfolgte um 01.17 Uhr und ergab einen Wert von 0,26 mg/l. Der Alkotest wurde mit einem Drägeralkomat 7110 MK III A, Gerätenummer: ARnM-0290 durchgeführt, der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung war Jänner 2006. Kurze Zeit nach Abschluss der Amtshandlung wurde dem Berufungswerber gestattet, nochmals einen Alkotest durchzuführen, welcher einen Wert von 0,24 mg/l ergab. Daraufhin wurde ihm die Weiterfahrt gestattet.

 

Hinsichtlich der Trinkangaben ist festzuhalten, dass der Berufungswerber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Discothek Empire unmittelbar vor dem Wegfahren innerhalb von ca. 20 Minuten 2 Viertelliter gespritzte Weißwein getrunken hat. Den zweiten "Gespritzten" hat er nach seinen schriftlichen Ausführungen in Form eines Sturztrunkes "ex" getrunken. Die Fahrtzeit von der Discothek Empire bis zum Anhalteort schätzt der Berufungswerber auf ca. 10 Minuten. Zwischen der Anhaltung und der Durchführung des Alkotests sei seiner Einschätzung nach nur eine Zeit von ca. 5 Minuten vergangen.

 

Der Zeuge Rev. Insp. S führte dazu aus, dass die Anhaltung eben auf der B127 bei Kilometer 43,000 erfolgte, wobei zu diesem Zeitpunkt das Videogerät des Zivilstreifenfahrzeuges eingeschaltet war. Auf Grund eines Versehens ist die Videoaufzeichnung des Zivilstreifenwagens weitergelaufen, sodass die Zeitdauer der Amtshandlung nachvollzogen werden kann. Im Video ist zur Zeit der Anhaltung die Uhrzeit mit 00.52 Uhr eingeblendet, die gesamte Amtshandlung hat 23 oder 24 Minuten gedauert. Auf dem Video ist auch das Radio des Zivilstreifenfahrzeuges im Hintergrund hörbar, wobei um 01.00 Uhr der Nachrichtensprecher eben die Uhrzeit bekannt gibt. Diese Zeit stimmt mit der im Video eingeblendeten Uhr überein.

 

Auf Grund dieses klaren Beweisergebnisses ist offenkundig, dass die Anhaltung tatsächlich um 00.52 Uhr erfolgte und die Uhrzeit beim Alkomat um eine Stunde verstellt war. Die beiden Alkotests wurden offenkundig erst um 01.16 Uhr und 01.17 Uhr durchgeführt. Dies stimmt auch mit der Zeitdauer der Videoaufzeichnung von 23 bis 24 Minuten überein. Es sind also zwischen der Anhaltung und der Durchführung des Alkotests mehr als 20 Minuten vergangen. Beim Berufungswerber wurde kurze Zeit nach Abschluss der Amtshandlung die Möglichkeit eingeräumt, einen neuerlichen Alkotest durchzuführen. Dieser ergab dann einen Wert von 0,24 mg/l, weshalb ihm die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug gestattet wurde.

 

Hinsichtlich des Verfahrensganges ist festzuhalten, dass in der Anzeige entsprechend dem Alkomatmessstreifen die Tatzeit mit 23.9. um 23.52 Uhr vorgehalten wurde. Entsprechend wurde dem Berufungswerber die Übertretung mit Strafverfügung vom 29.9.2005 und in weiterer Folge mit Straferkenntnis vom 28.11.2005 vorgeworfen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 6.2.2006 wurde bekannt, dass diese Tatzeit offenbar nicht richtig ist, sondern die Anhaltung zur Verkehrskontrolle erst eine Stunde später, also am 24.9.2005 um 00.52 Uhr erfolgte. Es wurde deshalb das Straferkenntnis aufgehoben, das Verfahren aber nicht eingestellt.

 

Mit Strafverfügung vom 21.2.2006 wurde dem Berufungswerber nunmehr vorgeworfen, das Fahrzeug am 24.9.2005 um 00.52 Uhr auf der B127 gelenkt zu haben, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,26 mg/l betragen habe. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis beinhaltet den selben Tatvorwurf.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

5.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde dem Berufungswerber nicht die selbe Verwaltungsübertretung zweimal vorgeworfen, sondern der nunmehrige Tatvorwurf unterscheidet sich vom ursprünglichen eben dadurch, dass ihm nunmehr das Verhalten um 00.52 Uhr - also eine Stunde später - vorgeworfen wird. Diese Uhrzeit ist auf Grund der Videoaufzeichnungen sowie des Umstandes, dass auch der Nachrichtensprecher im Radio die Uhrzeit angeführt hat und diese mit dem Video auf wenige Sekunden übereinstimmt, objektiv gut nachvollziehbar. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Nachrichtensprecher im Radio die Uhrzeit richtig ansagt. Es besteht daher kein Zweifel, dass sich der gesamte Vorfall tatsächlich am 24.9. um 00.52 Uhr ereignet hat.

 

Auf Grund der Videoaufzeichnungen ist auch ersichtlich, dass die gesamte Amtshandlung 23 oder 24 Minuten gedauert hat. Dies stimmt auch mit der Uhrzeit auf dem Alkomatteststreifen überein, wenn man berücksichtigt, dass auf diesem die Zeit offenbar um eine Stunde falsch eingestellt war. Die ursprünglichen Behauptungen des Berufungswerbers, dass der Alkotest bereits 5 Minuten nach der Anhaltung durchgeführt worden sei, ist damit widerlegt. Zum Zeitabstand zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Alkotest ist überdies noch anzuführen, dass auch die Fahrtstrecke vom letzten Alkoholkonsum bis zur Anhaltung ca. 10 Minuten beträgt. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Messergebnisses zu zweifeln.

 

Bezüglich des vom Berufungswerber geltend gemachten Sturztrunkes ist auf die Entscheidung des VwGH vom 25.2.2005, Zl.2002/02/0291 hinzuweisen, wonach die Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat. Auch ein Abzug von Fehlergrenzen ist bei der Messung des Atemluftalkoholgehaltes nicht erforderlich (siehe VwGH vom 25.2.2005, 2002/02/0216).

 

Beim Alkomat war die Uhrzeit falsch eingestellt. Sonstige Hinweise auf eine Fehlfunktion oder Messungenauigkeiten liegen nicht vor. Die beiden ermittelten Messwerte liegen innerhalb der zulässigen Abweichung und der Alkomat war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht. Der Umstand, dass die Uhrzeit falsch eingestellt war, hat keinerlei Einfluss auf die Messgenauigkeit des Alkomaten. Es ist damit als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber das angeführte Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,26 mg/l gelenkt hat.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 37a VStG eine Mindeststrafe von 218 Euro sowie eine Höchststrafe von 3.633 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und berücksichtigt, dass keinerlei straferschwerende Umstände vorliegen. Der gesetzliche Grenzwert wurde nur geringfügig überschritten, weshalb die Verhängung der Mindeststrafe angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder bei keinem Vermögen) erscheint die verhängte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

Beschlagwortung:

Sturztrunk; Anflutungsphase; Wartezeit

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