Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161258/12/Zo/Jo

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-161258/12/Zo/Jo Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T B, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, A, vom 13.03.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20.02.2006, VerkR96-3484-1-2005, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 06.06.2006 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Geldstrafen werden wie folgt herabgesetzt:
  2. Zu Punkt 1. auf 50 Euro und zu Punkt 2. auf 363 Euro.

    Die Strafnorm zu Punkt 1. des § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2005 angewendet, die Strafnorm zu Punkt 2. des § 27 Abs.1 Z1 GGBG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 angewendet.

     

  3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens reduzieren sich auf 41,30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Sie haben es als die zur selbstständigen Vertretung nach außen bzw. als die verantwortlich beauftragte Person der Firma K CR s.r.o., etabliert in CZ- P, D, in dessen Eigenschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes:

vorheriges Ladegut UN 3257 erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 9, VG III, leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, Tanktemperatur (Produkttemperatur) zum Zeitpunkt der Kontrolle 110 °C

zu verantworten, dass der Beförderer am 09.08.2005 um 18.40 Uhr in Leopoldschlag auf der B 310 auf Höhe Strkm. 55,250 in Fahrtrichtung Tschechien mit der Beförderungseinheit:

Sattelzugfahrzeug mit dem tschechischen Kennzeichen samt Sattelanhänger mit dem österreichischen Kennzeichen ME- (leeres ungereinigtes Tankfahrzeug) - gelenkt von Herrn G Z - das oben genannte gefährliche Gut befördern hat lassen und es unterlassen hat, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern,

  1. dass die Beförderungseinheit mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzettel (Plakat) versehen ist (Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR) und
  2. dass an der Beförderungseinheit die erforderliche Kennzeichnung angebracht ist, weil die orangefarbenen Tafeln mit Zahl trotz einer Tanktemperatur von 110 °C nicht angebracht bzw. geöffnet waren (Absatz 5.3.2.1.2 und Absatz 1.4.2.2.1 lit.f ADR)

 

Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.1a Z6 GGBG begangen, weshalb über ihn zu Punkt 1. gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und zu 2. gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 82,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass nicht objektiv bewiesen sei, dass die Temperatur im Tank tatsächlich über 100 °C betragen habe. Das Thermometer sei nicht geeicht und es sei Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, die Temperatur von mehr als 100 °C tatsächlich zu beweisen. Dies sei im Verfahren nicht gelungen.

 

Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass er ausreichend Schulungen und Kontrollen seines Personals durchführe, weshalb er mit einer derartigen Übertretung keinesfalls rechnen konnte. Sein Kontrollsystem sei ausreichend, um entsprechende Übertretungen hintan zu halten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zu dieser sind der Berufungswerber selbst sowie der als Zeuge geladene Lenker des Tankfahrzeuges ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Der Vertreter des Berufungswerbers hat in der Verhandlung seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr G Z lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Kraftfahrzeug mit einem leeren ungereinigten Tank. Die Temperatur des Tankfahrzeuges betrug laut Thermometer mehr als 100 °C, das vorherige Ladegut war ein Gefahrgut und zwar UN 3257 erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., der Klasse 9, VG III (es handelte sich um Bitumen). Der Berufungswerber ist die verantwortliche Person des Beförderers für derartige Gefahrguttransporte. Der Gefahrguttransport war weder mit orangefarbenen Tafeln noch mit den entsprechenden Großzetteln gekennzeichnet. Der Berufungswerber ist bei der Erstinstanz unbescholten, verfügt über ein monatliches Einkommen von 400 Euro und ist sorgepflichtig für seine Gattin und zwei Kinder.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der anzuwendenden Strafnorm ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall am 09.08.2005 ereignet hat, das erstinstanzliche Straferkenntnis aber erst am 27.02.2006 erlassen wurde. Die Strafnorm des § 27 GGBG wurde mit Wirkung vom 28.10.2005 geändert, sodass im Sinne des § 1 Abs.2 VStG für jede Übertretung die jeweils günstigere Norm anzuwenden ist. Die alte Rechtslage sah für jede Übertretung des GGBG durch den Beförderer in § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Mindeststrafe von jeweils 726 Euro vor. Die neue Rechtslage des § 27 Abs.3 Z5 GGBG sieht für Übertretungen des Gefahrgutgesetzes durch den Beförderer je nach Gefahrenkategorie unterschiedliche Strafrahmen vor. Die fehlenden Großzettel fallen in die Gefahrenkategorie II, sodass die Mindeststrafe für derartige Übertretungen gemäß § 27 Abs.3 Z 5 lit.b GGBG nunmehr lediglich 100 Euro beträgt. Diesbezüglich ist also die neue Rechtslage günstiger und daher bereits von der Erstinstanz zu Recht für diese Übertretung angewandt worden. Die fehlende Kennzeichnung des Gefahrguttransportes mit den orangefarbenen Tafeln fällt in die Gefahrenkategorie I, weshalb gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG die Mindeststrafe nach der neuen Rechtslage 1.000 Euro betragen würde. Es ist also für diese Übertretung die alte Rechtslage günstiger, auch diesbezüglich hat die Erstinstanz zutreffend die richtige Strafnorm angewandt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Im konkreten Verfahren sind keinerlei Erschwerungsgründe hervorgekommen. Wesentliche Strafmilderungsgründe sind die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie der Umstand, dass es sich lediglich um einen ungereinigten leeren Tank gehandelt hat. Das Gefahrenpotential eines ungereinigten leeren Tankfahrzeug ist wesentlich geringer als jenes, welches von einem vollen Tankfahrzeug (gefüllt mit Gefahrgut) ausgeht. Es ist daher angemessen, im konkreten Fall § 20 VStG anzuwenden.

 

§ 21 VStG kann jedoch nicht angewendet werden, weil die Kennzeichnung und Bezettelung eines Gefahrguttransportes (auch wenn es sich lediglich um ein ungereinigt leeres Tankfahrzeug handelt) im Fall eines Verkehrsunfalles für die Einsatzkräfte von großer Bedeutung ist.

 

Es können daher die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen jeweils um die Hälfte herabgesetzt werden, wobei diese Strafen ausreichend, aber auch notwendig erscheinen, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Diese Strafen sind auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 400 Euro, sorgepflichtig für drei Personen bei keinem Vermögen) angepasst.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum