Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161261/2/Bi/Ps

Linz, 05.04.2006

 

 

 

VwSen-161261/2/Bi/Ps Linz, am 5. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R Ö, vom 29. März 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. März 2006, VerkR96-7007-2005-Hol, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro herabgesetzt wird.
  2. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 130 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro (2 Wochen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt.

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt

wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bekomme monatlich 1.100 Euro an Arbeitslosengeld und habe kein Vermögen, allerdings Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und die von ihm getrennt lebende Ehegattin. Er hoffe, in nächster Zeit wieder als Maurer tätig sein zu können, könne aber noch keinen Nettolohn angeben. Er habe sich auch im LKH Traun einer Behandlung unterzogen und beantrage eine wesentliche Reduzierung des Strafbetrages.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz - zutreffend - den beim Bw festgestellten Atemalkoholwert von 1,05 mg/l, der immerhin einem BAG von 2,10 %o entspricht, zugrundegelegt und die einschlägige Vormerkung vom 6. April 2005 (ebenfalls wegen § 99 Abs.1 lit.a StVO) als erschwerend gewertet hat. Mangels Angaben des Bw wurde ein Einkommen von 1.300 Euro als Maurer und das Fehlen von Sorgepflichten angenommen, die der Bw nunmehr glaubhaft widerlegt hat, wobei die Saison im Baugewerbe wegen des langen Winters später anläuft. Der Bw wurde bei dem von ihm verursachten Verkehrsunfall selbst verletzt. Die Behandlung in Traun lag in seinem eigenen Interesse, zeigt aber seinen guten Willen.

Auf dieser Grundlage war eine Herabsetzung der Geldstrafe - die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ohnehin der gesetzlichen Mindeststrafe - noch gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Sorgepflichten für Gattin und 2 Kinder ® Herabsetzung gerechtfertigt 1.500 ® 1.300 Euro

 

 

 

 

 

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