Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161262/5/Bi/Ka

Linz, 20.05.2006

 

 

 

VwSen-161262/5/Bi/Ka Linz, am 20. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, L, B, vertreten durch V P, A, B, vom 14. März 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. Februar 2006, VerkR96-1135-2004-Br, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 7 VStG eine Geldstrafe von 145 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als seit 1. August 2001 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der P mit dem Sitz in B, L, als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten V P vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, in dem er ihm den Kombi mit dem Probefahrtkennzeichen am 1. November 2003 um 22.00 Uhr auf der B124 bei Strkm 28.050 im Ortsgebiet von Pierbach zu einer Fahrt verwenden habe lassen, die keine Probefahrt gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14,50 Euro auferlegt.

2. Dagegen wurde von Herrn V P für den Berufungswerber mit Schriftsatz vom 13. März 2006 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. V P macht im Wesentlichen geltend, er habe nach einer Reparatur des privaten Peugeot 205 an der Vorderachsgeometrie und deren Einstellung einer Probefahrt durchgeführt. G P habe ihm als Besitzer der Bewilligung eine solche gegeben und die Probefahrt sei zur genannten Zeit durchgeführt worden. Dabei habe er an sich eine schleichend eintretende Müdigkeit und Übelkeit festgestellt und das Fahrzeug auf einen öffentlichen Parkplatz in Königswiesen gelenkt. Er habe mit seinem Beifahrer R M die daneben befindliche Gaststätte aufgesucht und nach dem Konsum von Flüssigkeit habe er sich nach 15 Minuten wieder verkehrstauglich gefühlt und die Fahrt fortgesetzt, wobei ihn in Pierbach zwei Beamte zu einer Verkehrskontrolle anhielten. Er habe dem Beamten die Papiere für das Kennzeichen irrtümlich ausgehändigt. Dieser wollte ihn für das Nichtmitführen des Fahrtenbuchs und der Zulassung anzeigen, er habe dies aber irrtümlich und arglos vergessen. Er weise die Anschuldigung gegen G P zurück, der ihm zwar theoretisch die Begehung erleichtert habe, aber er selbst habe die genannten Papiere in der Firma liegengelassen. Er habe die Probefahrt aus den genannten Gründen unterbrochen, man könne aber nur von "höchster und konsiderabeler Vorbildwirkung sprechen, es wäre schön, würden alle so ein Handeln nachführen". G P habe den Probefahrtschein ordnungsgemäß erstellt, habe aber nicht wissen können, dass er diesen vergessen würde. Er habe ihn auch nicht verfolgt, um zu sehen, dass es sich tatsächlich um eine Probefahrt gehandelt habe. G P sei daher nicht schuldig und nicht haftbar.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung...

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass das Straferkenntnis laut Rsb-Rückschein am 3. März 2006 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen wurde. Damit begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die somit am 17. März 2006 ablief. Die Berufung hätte daher spätestens an diesem Tag zur Post gegeben oder bei der Erstinstanz persönlich abgegeben werden müssen.

Die Berufung wurde laut Poststempel am 23. März 2006 zur Post gegeben und langte laut Eingangsstempel der Erstinstanz am 24. März 2006 dort ein.

Dem Berufungswerber wurde dieser Umstand und die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 6. April 2006 zur Kenntnis gebracht und das Schreiben am 10. April 2006 zugestellt.

Mit Schreiben vom 16. April 2006 teilte V P mit, es sei "kam durch die länger eintretende Bearbeitung und zwar zum Einschreiben der BH Freistadt und dessen Instandsetzung der Judikatur bezüglich Gegenspruch, wie unter Absatz 1 und Punkt 3 zu entnehmen sei, zwischenzeitig primär zu betrachtend zum nicht Termingerechten einlangen meines geschätzten Schreiben. Es wurde daher ein Versäumnis vom 17. März - Frist endend, bis an dem 23. März und zwar des Definitirum und Fertigstellung meines Dekrets Sohin erwogen. Mit heutigen Tag, und zwar dem 17. April 06, lege ich Berufung ein und möchte mein Klagsstandpunkt dem einlagendem Dekret vom 3. März 2006 mit dem ausgewiesenen Libelierenden schreiben vom 23. März aufrecht halten."

Was das nun im Einzelnen genau bedeutet, ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugänglich, wohl aber so zu verstehen, dass der Vertreter des Berufungswerbers das Rechtsmittel aufrechthält, wobei er die Verspätung mit "längerer Bearbeitung" begründet.

Dies ändert aber daran nichts, dass die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen war. Auf das Berufungsvorbringen war daher inhaltlich nicht mehr einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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