Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161263/2/Sch/Hu

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-161263/2/Sch/Hu Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn J H vom 22.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.2.2006, VerkR96-96-2006-BS, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.2.2006, Zl. VerkR96-96-2006-BS, wurde über Herrn J H, A, M, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt, weil er am 9.12.2005 um 16.35 Uhr mit dem Fahrzeug: Kennzeichen ..., Personenkraftwagen M1, Seat Toledo, schwarz, in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Ortschaftsbereich Landshaag, B131 bei km 11,557, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine an der Vorfallsörtlichkeit bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h insofern nicht beachtet hat, weil er eine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h eingehalten hat.

 

In der ursprünglich ergangenen Strafverfügung wurde hiefür eine Verwaltungsstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.

 

Dagegen brachte der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig einen auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch ein, wo er auf eine "Verkettung unglücklicher Umstände" verweist. Demnach sei an diesem Tag seine Freundin "weg", habe er das Handy verloren und sei bei der Trompetenprüfung durchgefallen. Er könne sich die 50 Euro Strafe einfach nicht leisten, da er sich nun eine andere Wohnung suchen müsse, ein neues Handy brauche und wieder einige Trompetenstunden zu nehmen hätte.

 

Seine persönlichen Verhältnisse hat er durch die Vorlage eines Bezugsnachweises (Auszahlungsbetrag für den Monat Februar 2006 742,88 Euro).

 

Hierauf hat die Erstbehörde ein Straferkenntnis erlassen, in welchem eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) festgesetzt wurde. Zu dem Straferkenntnis ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieses keine Wiederholung des Schuldspruches enthalten hätte dürfen, da die Strafverfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Für den Berufungswerber hat dieser Formalfehler allerdings keine Folgen.

 

In der auf das Strafausmaß beschränkten Berufung verweist der Berufungswerber im Wesentlichen wieder auf die schon im Einspruch gegen die Strafverfügung getätigten Ausführungen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde vermögen diese aber nicht eine noch weitergehende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu bewirken. Zum einen kann von jedermann, der Zulassungsbesitzers eines Kfz ist und als Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen. Zum anderen kann angenommen werden, dass ihm die Anmietung einer neuen Wohnung nicht dadurch verunmöglicht wird, dass er eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro begleichen muss. Auch der Erwerb eines neuen Handys oder die Absolvierung von Trompetenstunden sind keine Umstände, die bei der Strafbemessung berücksichtigt werden können. Der Strafbetrag ist eben in diese Kalkulationen mit einzubeziehen.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Unter der Annahme, dass das obzitierte Einkommen das einzige des Berufungswerbers ist, kann dieses ohne Zweifel nicht als überdurchschnittlich hoch angesehen werden. Andererseits ermöglicht es ihm dennoch eine Ausgabe in der erwähnten Höhe des Strafbetrages.

 

Dem Berufungswerber war laut Polizeianzeige eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, eine Organstrafverfügung in der Höhe von 21 Euro zu begleichen (er hatte bei der Anhaltung kein Bargeld mitgeführt). Weshalb er diese kostengünstigere Vorgangsweise nicht gewählt hat, konnte oder wollte er nicht erklären.

 

Das Verwaltungsstrafgesetz sieht - neben dem hier nicht relevanten Verfall - nur Geld- und Freiheitsstrafen vor. Ein vom Berufungswerber angesprochener Ersatz für die Geldstrafe, etwa durch Leistung eines sozialen Dienstes oder eine freiwillige Spende für einen wohltätigen Zweck, kann daher ex lege nicht erfolgen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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