Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161272/6/Ki/Da

Linz, 10.05.2006

 

 

 

VwSen-161272/6/Ki/Da Linz, am 10. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, B, H, vom 8.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.2.2006, VerkR96-21514-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.5.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 34 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16.2.2006, VerkR96-21514-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.8.2005 um 10:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem kraftfahrrechtlichen Kennzeichen BGL-(D) auf der A 1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Wien gelenkt und habe er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 256,643 im do. Baustellenbereich die auf Grund deutlich sichtbar aufgestellter Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 17 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 8.3.2006 Berufung erhoben und ausgeführt, dass er sich zur Tatzeit in Bad Reichenhall aufgehalten habe. Er ersuche um Übersendung eines Frontradarbildes, ein Vergleich des Frontfotos mit ihm werde ergeben, dass er nicht Fahrzeugführer gewesen sei. Das KFZ sei zur Tatzeit von einem nahen Angehörigen gesteuert worden. Er berufe sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und mache keine Angaben zu seinen Verwandten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.5.2006. Der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen, er hat mit Schreiben vom 28.4.2006 nochmals ausgeführt, dass er zur Tatzeit das gegenständliche KFZ nicht gesteuert habe. Das KFZ sei von einem nahen Angehörigen gelenkt worden. Bezüglich der Personalien des Fahrzeugführers verweise er auf das Zeugnisverweigerungsrecht, welches ihm nach geltendem Recht zustehe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sich für die Teilnahme entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige vom 14.10.2005 zu Grunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät, MUVR 6FA, Radarbox, festgestellt. Von der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oö. wurde eine Kopie des gegenständlichen Radarfotos vorgelegt, durch welches die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den PKW mit dem Kennzeichen BGL- dokumentiert wurde. Frontradarfotos werden derzeit in Österreich nicht angefertigt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10 StVO 1960 zeigt dieses Verbots- oder Beschränkungszeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

In freier Beweiswürdigung geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass die Rechtfertigung des Berufungswerbers letztlich eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Es trifft zwar zu, dass aus der vorliegenden Kopie des Radarfotos nicht zu erkennen ist, welche Person das Fahrzeug gelenkt hat, Tatsache ist aber, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren kann er sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, es obliegt ihm allerdings auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhaltes. Wenn er ausführt, nicht er sondern ein naher Angehöriger habe das Fahrzeug gelenkt, so hätte er sich letztlich nur dann entlasten können, wenn er diese Person als Zeugen benannt hätte, damit eine entsprechende Befragung dieser Person möglich gewesen wäre. Eine weitere Möglichkeit wurde dem Berufungswerber dahingehend eingeräumt, dass für 9.5.2006 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wurde, bei dieser Verhandlung hätte ebenfalls eine Klärung des Sachverhaltes vorgenommen werden können, der Berufungswerber ist jedoch ohne konkrete Angabe von Gründen zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

 

Aus den dargelegten Gründen erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte selber das Fahrzeug gelenkt hat und die Bestrafung somit zu Recht erfolgt ist.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss festgestellt werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall jedenfalls auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, dieses kann nicht mehr als unwesentlich angesehen werden.

 

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten künftighin in Bezug auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu sensibilisieren.

 

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde seitens der Erstbehörde bei der Straffestsetzung Bedacht genommen, dagegen wurden keine Einwände erhoben. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde als strafmildernd gewertet.

 

Demnach erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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