Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161273/2/Kei/Ps

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-161273/2/Kei/Ps Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der G W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. März 2006, Zl. VerkR96-4277-1-2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Sie haben am" wird gesetzt "Sie haben im Hinblick auf die am",

    statt "VerkR96-4277-1-2005" wird gesetzt "VerkR96-4277-2005" und

    die Wendung "(Schreiben vom 07.09.2005)" wird gestrichen.

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 01.06.2005 durch Ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Rechtsanwalt H S in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene und strafrechtlich Verantwortliche der Zulassungsbesitzerin (Halterin) der Firma W Transport GmbH. mit dem Sitz in, bekanntgegebene Person, die die Auskunft erteilen kann, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg 14, A-4710 Grieskirchen, vom 23.08.2005, Zahl: VerkR96-4277-1-2005, nicht binnen zwei Wochen (Schreiben vom 07.09.2005) eine schriftliche beglaubigte Erklärung des angeblich schuldtragenden ausländischen Lenkers, Herrn A T, der Behörde vorgelegt; sohin wird Ihre Lenkerauskunft vom 01.06.2005, wie im Schreiben vom 23.08.2005 angedroht, als unrichtige bzw. falsche Lenkerauskunft gewertet bzw. qualifiziert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

50 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

21 Stunden

gem. §

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es könne der Bw weder vorgeworfen werden, sie habe ihren Mitwirkungspflichten nicht entsprochen, noch sie habe eine falsche Lenkerauskunft erteilt.

Aufgrund der Umstände des Falles, dass die Bw sehr wohl ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, könne ihr kein Verschulden angelastet werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. August 2005, Zl. VerkR96-4277-2005, betreffend Vorlage einer schriftlichen beglaubigten Erklärung des bekannt gegebenen Lenkers erfolgte Vorgangsweise war rechtmäßig und es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0152, - insbesondere auf die im Folgenden wiedergegebenen - hingewiesen:

"Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers war es nicht rechtswidrig, ihm die Beibringung einer Erklärung der von ihm als Lenker bezeichneten Person aufzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten eine durchaus zulässige Vorgangsweise der Behörde darstellt, wenn sie dem Beschwerdeführer, der bloß behauptet, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer nur im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, ohne jedoch näher überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekanntzugeben, die Möglichkeit einräumt, seine Behauptungen durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht ohne weiteres verpflichtet, aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Veranlassung von Rechtshilfevernehmungen (sofern solche im Einzelfall überhaupt möglich sind), durchzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0026, und vom 16. November 1988, Zl.en 88/03/0100, 0101)."

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht vorschriftsgemäß bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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