Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161274/2/Fra/Sp

Linz, 19.05.2006

 

 

 

VwSen-161274/2/Fra/Sp Linz, am 19. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Februar 2006, VerkR96-22671-2005/Pos, betreffend der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 25.8.2005, VerkR96-22671-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die oa Strafverfügung am 23.11.2005 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist sei somit am 7.12.2005 abgelaufen, während der Einspruch erst am 27.12.2005 per Fax bei der Behörde eingebracht wurde. Trotz Aufforderung vom 3.1.2006 habe der Bw keine Rechtfertigung für die verspätete Einspruchslegung vorgebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z4 VStG nicht durchzuführen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

3.3. Der Bw übermittelt mit seiner Berufung eine Faxbestätigung vom 30. August 09.45 Uhr, und bringt vor, nicht zu verstehen, dass die belangte Behörde das Fax nicht angenommen habe. Zu diesem Fax-Sendebericht ist festzustellen, dass lt. Aktenlage die gegenständliche Strafverfügung - dies ist aus dem Rückschein ersichtlich - erstmals am 30. August 2005 abgesendet wurde. Der Bw konnte sohin am 30. August 2005 - dies ist das Datum des Fax-Sendeberichtes - noch keine Kenntnis von der Strafverfügung vom 25. August 2005 erlangt haben. Weiters ist aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Fax-Journal zu entnehmen, dass zum angeführten Zeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kein Fax eingelangt ist.

 

Aus der Aktenlage ergib sich zweifelsfrei, dass die oa Strafverfügung am 23.11.2005 zugestellt wurde, während der Einspruch erst am 27. Dezember 2005 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches ist sohin die beeinspruchte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb es der belangten Behörde verwehrt war, auf den eigentlichen Tatvorwurf einzugehen. Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist eine diesbezügliche Beurteilung aus den genannten Gründen nicht möglich.

 

Abschließend wird festgestellt, dass Voraussetzung für eine Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumung wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

:

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum