Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161281/6/Kei/Ps

Linz, 26.05.2006

 

 

 

VwSen-161281/6/Kei/Ps Linz, am 26. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der B N, B, N, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Februar 2005, Zl. CSt 40151/05, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2005 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Der angefochtene Bescheid wurde der Bw am 6. März 2006 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 20. März 2006. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 28. März 2006 mittels E-Mail eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden der Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Mai 2006, Zl. VwSen-161281/2/Kei/Da, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 23. Mai 2006 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Die Bw brachte im Schreiben vom 16. Mai 2006 (E-Mail) vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Warum der Zustellversuch nicht funktioniert hat entzieht sich meiner Kenntnis. Was die zuzuordneten Daten betrifft kann ich mich nicht wirklich äußern - ich weiß nur, dass ich die Frist bedingt durch die Feiertage und damit verbundenen Urlaub nicht einhalten konnte."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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