Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161283/2/Ki/Da

Linz, 20.04.2006

 

 

 

VwSen-161283/2/Ki/Da Linz, am 20. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, B, S, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 27.2.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.2.2006, VerkR96-24371-2005, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden herabgesetzt wird. Bezüglich Geldstrafe wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (50 Euro) werden bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15.2.2006, VerkR96-24371-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.12.2005 um 20:30 Uhr in Timelkam, Landstraße Freiland, Nr. 1 bei km 249.600, den Personenkraftwagen, KZ., Nissan Micra, rot, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er habe dadurch § 37 Abs.1 FSG iVm § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 216 Stunden verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe, er argumentiert, er sei zur Zeit arbeitslos und habe ein Einkommen von ca. 550 Euro bzw. er habe drei Kinder zu versorgen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Allgemein wird festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit insbesondere auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

 

Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint der Berufungsbehörde jedenfalls die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Insbesondere als erschwerend muss berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber bereits wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft werden musste. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden.

 

Was die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers anbelangt, so sind diese bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen. Dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden konkreten Falle eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann, zumal neben den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen auch spezialpräventive Gründe dahingehend, dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, zu berücksichtigen sind.

 

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so ist diese ebenfalls tat- und schuldangemessen festzusetzen. Diesbezüglich erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen hat. Auch wenn kein fixer Umrechnungsschlüssel bezüglich Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gesetzlich vorgesehen ist, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch in einem angemessenen Verhältnis festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hat die Berufungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabgesetzt.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die verhängte Geldstrafe bzw. durch die nunmehr reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich allfälliger Genehmigung einer geringen monatlichen Rate wird bemerkt, dass diesbezüglich die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck obliegt.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

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