Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400517/2/Gf/Km

Linz, 06.11.1998

VwSen-400517/2/Gf/Km Linz, am 6. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des B J wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und die verspätete Weiterleitung der Beschwerde durch die belangte Behörde an den Oö. Verwaltungssenat als rechtswidrig festgestellt.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein makedonischer Staatsangehöriger, ist am 2. Mai 1998 von Italien aus kommend ohne gültige Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Mai 1998, Zl. Sich41-213-1998, wurde über den Beschwerdeführer zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. der Zurückschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das gerichtliche Gefangenenhaus Ried sofort vollzogen.

1.3. Am 4. November 1998 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben.

1.4. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 5. November 1998 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde vom 8. Oktober 1998.

1.5. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-213-1998; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 72 Abs. 3 FrG hat die Behörde dann, wenn die Beschwerde bei ihr eingebracht wurde, dafür zu sorgen, daß diese Beschwerde spätestens zwei Tage nach ihrem Einlangen dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegt.

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt hervor, daß die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1998 "versehentlich im Akt der Justizanstalt Ried i.I. liegen geblieben" ist und erst am 3. November 1998 - also rund ein Monat später - "einem Mitarbeiter der hs. Behörde ausgefolgt" wurde (vgl. das Schreiben der BH Ried vom 3. November 1998, Zl. Sich41-213-1998).

Einerlei, welcher Organisationseinheit dieses Fehlverhalten behördenintern zuzurechnen ist, wurde der Beschwerdeführer dadurch im Ergebnis jedenfalls offenkundig in seinem durch § 72 Abs. 3 FrG gewährleisteten subjektiven Recht verletzt.

3.3. Schon aus diesem Grund war der gegenständlichen Beschwerde § 67c Abs. 4 AVG stattzugeben und die Rechtswidrigkeit der verspäteten Weiterleitung festzustellen.

4. Kosten waren dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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