Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161288/7/Zo/Jo

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-161288/7/Zo/Jo Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. G G, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, L, vom 25.01.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 04.01.2006, Zl. Cst 22.698/05, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.06.2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 7,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 19.04.2005 um 08.21 Uhr in Linz, Baumbachstraße 12, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L- abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der Tatvorwurf nicht nachvollziehbar sei, weil es in der Baumbachstraße kein Haus gibt, welches die Bezeichnung "Nr. 12" trägt. In der Baumbachstraße gibt es lediglich das Objekt mit der Bezeichnung 12a, in diesem Bereich war das Fahrzeug aber mit Sicherheit nicht abgestellt. Im weiteren Verlauf weist die Baumbachstraße lediglich ein Haus mit der Bezeichnung "Nr. 10" auf, nicht jedoch mit der Bezeichnung "Nr. 12". Es sei daher nicht nachvollziehbar, wo das Fahrzeug überhaupt abgestellt gewesen sein soll. Der Tatort sei daher unrichtig bzw. nicht konkretisiert vorgeworfen worden. Diesbezüglich wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt, vorsichtshalber beantragte der Berufungswerber auch eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw. eine Ermahnung.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2006, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat sowie die Zeugin RI G H unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das im Spruch angeführte Fahrzeug war am 19.04.2005 um 08.21 Uhr in Linz auf der Baumbachstraße vor dem Objekt Nr. 12 in einem beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt. Aufgrund der im Akt befindlichen Auskunft der Zulassungsbesitzerin sowie der eigenen Angaben des Berufungswerbers wurde das Fahrzeug von ihm abgestellt.

 

Auf Höhe des Abstellortes befindet sich ein Eckhaus an der Kreuzung Baumbachstraße - Waltherstraße, welches lediglich in der Waltherstraße die Hausnummer 23 aufweist. In der Waltherstraße weist dieses Gebäude keine Hausnummer auf. Entsprechend dem im Akt befindlichen Häuserplan handelt es sich um das Objekt Baumbachstraße 12. In diesem Bereich ist ein 8 m langes Halte- und Parkverbot angebracht, dieses wurde vom Stadtsenat der Stadt Linz mit Verordnung vom 28.10.1994, Zl. 101-5/19, verordnet. Bezüglich der Häuserbezeichnungen ist festzuhalten, dass das nächste stadteinwärts gelegene Objekt in der Baumbachstraße (welches unmittelbar an das gegenständliche Gebäude anschließt) die Hausnr. 10 aufweist. Stadtauswärts hat das nächste Gebäude nach der Kreuzung mit der Waltherstraße die Hausnr. 12a.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten- und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13b StVO 1960 verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat das angeführte Fahrzeug im beschilderten und ordnungsgemäß verordneten Halteverbot vor dem Objekt Baumbachstraße Nr. 12 abgestellt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Anzuführen ist, dass die Bezeichnung "Baumbachstraße Nr. 12" den Tatort richtig wiedergibt, allerdings ist einzuräumen, dass diese Ortsbezeichnung in der Natur nicht festzustellen ist, weil eben am gegenständlichen Objekt in der Baumbachstraße keine Hausnummer angebracht ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss einem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung in so konkretisierter und individualisierter Weise vorgeworfen werden, dass keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung besteht und der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt ist. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber wusste, wo er sein Fahrzeug abgestellt hatte. Er konnte sich daher hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten umfangreich und in jeder Hinsicht verantworten, was sich auch aus seinen schriftlichen Berufungsausführungen ergibt. Die fehlende Hausnummer hat daher seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt.

 

In Linz gibt es keine weitere Straße mit der Bezeichnung "Baumbachstraße" und daher auch kein weiteres Objekt Baumbachstraße Nr. 12. Die Verwechslung mit einem anderen Gebäude (z.B. Baumbachstraße Nr. 12a) ist schon deswegen auszuschließen, weil an diesem Objekt die Hausnummer eben angebracht war. Insgesamt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der mündlichen Verhandlung, dass der Berufungswerber ohnedies eindeutig wusste, wo sein Fahrzeug abgestellt war. Es war ihm damit auch klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wurde. Nachdem es in Linz, wie ausgeführt, kein weiteres Objekt mit der Bezeichnung Baumbachstraße Nr. 12 gibt, bestand auch zu keiner Zeit die Gefahr, dass dem Berufungswerber eine andere Verwaltungsübertretung vorgeworfen würde. Wenn man weiters die Nummerierung der Objekte in der Baumbachstraße berücksichtigt (stadtauswärts befinden sich die geraden Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge auf der rechten Straßenseite) so ist auch logisch leicht nachvollziehbar, dass das einzige Gebäude zwischen den Häusern mit den Hausnummern 10 und 12a jenes mit der Hausnummer 12 ist.

 

Zusammenfassend hat der Umstand, dass am konkreten Gebäude kein Nummernschild angebracht ist, die Verteidigungsrechte des Berufungswerbers in keiner Hinsicht eingeschränkt und es besteht auch keinerlei Gefahr einer Verwechslung mit einem anderen beschilderten Halteverbot oder einer doppelten Bestrafung. Die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher richtig und auch ausreichend im Sinne des § 44a VStG.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Der Berufungswerber hat keine Umstände vorgebracht, welche sein Verschulden ausschließen könnten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es ist einzuräumen, dass es gerade im innerstädtischen Bereich oft schwierig ist, einen Abstellplatz für seinen Pkw zu finden. Andererseits kommt gerade in diesem Bereich aufgrund der eingeschränkten örtlichen Verhältnisse der Beachtung von Halte- und Parkverboten besondere Bedeutung zu. Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG erscheint daher nicht angemessen.

 

Als straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2003 sowie eine weitere verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2005 zu berücksichtigen. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro erscheint die verhängte Strafe auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder sowie einem doch als überdurchschnittlich zu bezeichneten Einkommen des Berufungswerbers als Rechtsanwalt) keineswegs überhöht. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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