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des Landes Oberösterreich
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VwSen-161295/10/Br/Da

Linz, 17.05.2006

 

 

VwSen-161295/10/Br/Da Linz, am 17. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. W K, P, N, vertreten durch Dr. E H, Rechtsanwalt, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-25-2005, vom 29. März 2006, wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 17. Mai 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 13 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 24.12.2004 um 14:38 Uhr im Gemeindegebiet von Asten, bei Kilometer 162,338, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, um 51 km/h überschritten habe.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung wie folgt:

"Auf Grund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 28.12.2004 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung vom 03.01.2005 haben Sie mit Schreiben vom 17.01.2005 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

 

Am 24.12.2004 befand ich mich gegen 14.40 Uhr gerade am Heimweg von meiner Arbeitsstätte in S, da ich den Heiligen Abend mit meinen Eltern in N verbringen wollte. Zum angeführten Zeitpunkt fuhr ich mit meinem PKW der Marke H, Kennzeichen, auf der Al zwischen Linz und der Ausfahrt St. Florian in Fahrtrichtung Wien. Ich überholte gerade einen LKW, als ich am rechten Fahrbahnrand vor der Ausfahrt St. Florian ein Gendarmeriestreifenfahrzeug wahrnahm. Bei der Vorbeifahrt gaben mir die Beamten, die im Fahrzeug saßen, durch Handzeichen zu verstehen, dass ich offensichtlich anhalten sollte. Ich verringerte die Geschwindigkeit. Das Gendarmeriefahrzeug fuhr mir nach, überholte mich und lotste mich bei der Ausfahrt St Florian von der Autobahn hinunter, wo ich angehalten wurde.

 

Ein Beamter verlangte von mir Führerschein und Zulassungsschein. Dabei sagte er, ich wäre zu schnell gefahren. Ich fragte ihn, wie schnell ich denn gefahren wäre. Ich erhielt aber keine konkrete Auskunft. Im Gespräch sagten die Beamten, ich solle raten und je genauer ich raten würde, umso weniger würde passieren. Ich gestand, dass ich wahrscheinlich zu schnell gefahren bin, aber nicht sagen könne, wie schnell. Die Beamten gingen daraufhin mit meinen Dokumenten zum Gendarmeriefahrzeug. Nach einer Zeit kam ein Beamter wieder zu mir zurück und fragte, ob ich etwas getrunken hätte. Er forderte mich auf, ihn anzuhauchen. Dieser Aufforderung kam ich ruhigen Gewissens nach. Er fragte mich in weiterer Folge, was ich denn so machen würde. Ich erklärte ihm, dass ich Tierarzt wäre. Als Antwort bekam ich zu verstehen, dass ich, wenn ich aus dem medizinischen Bereich kommen würde, ja wissen müsste, was so alles passieren könnte. Ich fragte den Beamten, wie es nun weitergehen würde und ob ich an Ort und Stelle bezahlen könne. Der Beamte sagte, er müsse ab 165 km/h Anzeige erstatten und ich würde eine Strafe bekommen, aber mit dem Führerschein würde es kein Problem geben. Diese Aussage machte der kleinere der beiden Gendarmen, er hatte Kärntner Dialekt. Was mir komisch vorkam war die Tatsache, dass mir die Beamten trotz Ersuchen während der ganzen Amtshandlung nicht gesagt haben, wie schnell ich tatsächlich gefahren bin und wie sie die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt haben.

 

Als ich den LKW am Fuße des Ebelsberges überholte, fuhr ich ca 175 - 180 km/h laut Tachometer. Ich war gedanklich schon bei meiner Familie zu Hause und freute mich auf den Heiligen Abend. So kam es im Auslauf des abschüssigen Ebelsberges offensichtlich zu der kurzzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung, die ich nicht bestreite. Das Ausmaß der in der Strafverfügung festgestellten Überschreitung bezweifle ich jedoch. Dass ich 181 km/h gefahren wäre, wobei die Messtoleranz bereits zu meinen Gunsten berücksichtigt worden sei, muss auf einem Irrtum oder Fehler beruhen. Der Tachometer meines Fahrzeuges müsste in diesem Fall ja einen Wert jenseits der 190 km/h angezeigt haben (Tachometerabweichung, Messtoleranz). Von einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung war während der Amtshandlung, wie ich oben bereits erwähnt habe, keine Rede. Möglicherweise liegt ein Irrtum oder Missverständnis vor,

 

dass vielleicht beim mir vorgeworfenen Wert Messtoleranz noch nicht abgezogen wurde, oder dass die Geschwindigkeitsmessung; an sich nicht korrekt war. Eine Geschwindigkeit jenseits der 190 km/h laut Tachometer ist außerdem mit meinem Fahrzeug ja fast nicht zu erreichen. Mag. M T, wohnhaft in R, B, den ich kurz, vor der Amtshandlung auf der Anhöhe Ebelsberges überholte, war auch verwundert, als ich ihm von der Amtshandlung und der mir nun vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Höhe von 181 km/h erzählte. Er sagte mir, dass er mit ca 140 km/h laut Tachometer unterwegs war und der Geschwindigkeitsunterschied bei meinem Überholvorgang nicht so eklatant war.

 

Ich ersuche Sie, aus den genannten Gründen den Sachverhalt nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Aufgrund meiner finanziellen Lage ersuche ich Sie weiters höflichst, die Strafhöhe zu verringern.

 

Zu meiner finanziellen Situation darf ich anführen, dass ich vor zwei Jahren mein Veterinärstudium abgeschlossen habe. Seitdem bin ich als geringfügig Beschäftigter in der Tierarztpraxis von Dr. H in S, A, angestellt.

 

Mein Gehalt beträgt 309,16 Euro netto monatlich (siehe Beilage). Nebenbei arbeite ich gerade an meiner Dissertation. Ich ersuche Sie, auch meine finanzielle Lage bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen.

 

Am 07.02.2005 wurde der die Lasermessung durchführende Gendarmeriebeamte Insp. D P von der Autobahnpolizeiinspektion Haid als Zeuge einvernommen. Insp. P gab dabei nach Wahrheitsbelehrung Folgendes zu Protokoll:

 

Die Angaben in der Anzeige werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Die Lasermessung wurde von MMag. Rev.Insp. S durchgeführt. Die Messentfernung betrug 383m und die Fahrgeschwindigkeit betrug 187 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Laserpistole (Type: LTI 20.20TS/KM-E, Ident Nr. 7398) gemessen. Der Eichschein und das Messprotokoll liegen bei. Mag. K wurde auf der A 1, Autobahnausfahrt Asten angehalten. Dem Beschuldigten wurde im Zuge der Amtshandlung sehrwohl eine korrekte Auskunft bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung erteilt. Hinsichtlich der Behauptung, dass es mit dem Führerschein kein Problem geben werde, kann ich keine Aussage erteilen, da der Beschuldigte im Einspruchsschreiben erklärte, dass es sich um Rev.Insp. MMag. S handelt. Nach Abzug der Messtoleranz von 3 % wurde der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h an die BH Linz-Land angezeigt.

 

Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 11.01.2006 wurde von Rev.Insp. MMag. S mitgeteilt, dass die Anzeige vollinhaltlich aufrecht bleibt. Die Lasermessung wurde von ihm unter Einhaltung sämtlicher Richtlinien durchgeführt. Dem Übertreter wurde die Geschwindigkeit genannt, er hätte auch jederzeit Einsicht in das Display der Laserpistole nehmen können. Bei der Anhaltung wurde die gemessene Geschwindigkeit nicht bestritten. Die Erledigung mittels Organstrafmandat war aufgrund der Höhe der Überschreitung nicht möglich. Laut Zulassungsbescheid des gemessenen Fahrzeuges ist eine Geschwindigkeit von 190 km/h durchaus möglich, außerdem geht die Autobahn in diesem Teilbereich leicht bergab. Aufgrund der Angaben des Lenkers mit ca. 175 bis 180 km/h gefahren zu sein erscheint die Messung als durchaus realistisch. Der Umstand, dass der Lenker kurz zuvor einen PKW überholt hat, der mit ca. 140 km/h unterwegs war, sagt nichts über die Geschwindigkeit des Lenkers zum gemessenen Zeitpunkt aus.

 

Mit Schreiben vom 11.01.2006 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 31.01.2006 teilen Sie Nachstehendes mit: Selbstverständlich bleibe ich bei meiner Aussage (Einspruch gegen die Strafverfügung). Insbesondere, dass mir trotz mehrmaligen Nachfragens vor Ort die von mir gefahrene Geschwindigkeit offensichtlich nicht mitgeteilt werden konnte, ich jedoch lediglich wiederholt die Gegenfrage erhielt "Wie schnell ich den gefahren sei, und je genauer ich es sagen könnte, um so weniger würde mir passieren." Auf die Frage, ob mir der Führerschein abgenommen wird, erhielt ich ausdrücklich die Antwort "NEIN"!!! Wie die Beamten nun offensichtlich im Nachhinein doch noch die genaue Geschwindigkeit ermitteln konnten, ist mir ebenso unerklärlich, wie der Grund, warum sie sich genau auf das vorliegende Ausmaß der Verwaltungsübertretung geeinigt haben, welches nun doch den Führerscheinentzug zur Folge haben soll. Ich bestreite nicht, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit kurzzeitig überschritten zu haben, sehr wohl aber, das Ausmaß der Verwaltungsübertretung. In Anbetracht dessen, dass ich mich von der Exekutive bisher immer sehr fair und korrekt behandelt gefühlt habe, hoffe ich, dass es sich bei meinem "Weihnachtsgeschenk" um einen Einzelfall handelt und möchte Sie gleichzeitig nochmals höflichste ersuchen meine finanzielle Lage (€ 309,16 netto, monatlich), sowie die Tatsache, dass ich beruflich auf meinen Führerschein angewiesen bin, bei der Bemessung des Strafausmaßes zu berücksichtigen

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

§ 20 Abs. 2 StVO 1960 sieht vor, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO 1960 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraße nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

Wenn Sie die korrekte Geschwindigkeitsmessung bestreiten, so werden Ihnen die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten entgegengehalten.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Darüber hinaus wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 02.03.1994, ZI 93/03/0238, hingewiesen, welches wie folgt lautet: Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Wie durch den vorgelegten Eichschein belegt wurde, war das Lasergerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht. Die Behörde konnte keinerlei Gründe dafür finden, dass bei der Bedienung des ggstl. Lasermessgerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1992, ZI. 89/07/0005 liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

 

Für die Behörde erscheint es auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre aktenkundigen Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

 

Geringfügig beschäftigt mit einem Einkommen von 309,16 € netto monatlich.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit in unserem Verwaltungsbezirk gewertet, straferschwerend war die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzusehen.

 

Aus den dargelegten Gründen erscheint die gegen Sie verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten."

 

 

2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt dieser Folgendes aus:

"in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigte Herrn Dr. E H, Rechtsanwalt in S, A, mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt.

 

Durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhebt der Beschuldigte in offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 29.03.2006

 

BERUFUNG

 

mit welcher das erwähnte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten wird.

 

Als Berufungsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

1.) Zum Berufungsgrund der wesentlichen Verfahrensmängel:

 

Im angefochtenen Bescheid, Seite 3, wird ausgeführt, dass nach Angaben des Inspektor P die Lasermessung von, MMag. Rev.Insp. S durchgeführt wurde. Die Messentfernung betrug 383 m und die Fahrgeschwindigkeit betrug 187 km/h.

 

Berücksichtigt man nun den Umstand, dass es nach der Judikatur des VwGH bereits bei einer Entfernung von 200 m zu Anvisierungsfehlern kommen kann, so hätte die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu den, Einzelheiten der durchgeführten Lasermessung treffen müssen. Es fehlen z.B. jegliche Feststellungen, ob die Messung "freihändig" oder mit Stativ oder auf eine andere Weise durchgeführt wurden.

 

Ebenso fehlen jegliche Feststellungen zur Örtlichkeit deren konkrete Ausgestaltung naturgemäß ebenfalls von Relevanz in Bezug auf die Frage der Möglichkeit von Messungsfehlern ist.

 

Die bloße Wiedergabe der Angaben der einvernommenen Beamten vermag die Erkundigungsverpflichtung der erkennenden Behörde nicht zu erfüllen

 

Die erkennende Behörde hätte - wie erwähnt - die konkreten Umstände der vorgenommenen Lasermessung feststellen müssen.

 

In weiterer Folge hätte die erkennende Behörde ein Sachverständigengutachten einholen müssen; dies zur Abklärung der Frage, ob bei einer Entfernung von 383 m Anvisierungsfehler durch die Beamten möglich sind.

 

All dies hat die erkennende Behörde unterlassen und ist vielmehr vollumfänglich den Angaben der Beamten gefolgt, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Erforschung der materiellen Wahrheit hindert, vorliegt.

 

Ein weiterer Verfahrensmangel ist darin begründet, dass die erkennende Behörde zur Frage des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten (welche der Beschuldigte per se nie bestritten hat) den Angaben des Beschuldigten in dessen Einspruch vom 17.01.2005 in unmittelbarer Nähe fahrenden Mag. M T, R, B, nicht einvernommen hat.

 

Da der Beschuldigte Mag. T unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung überholt hat, hätte dieser Zeuge sehr wohl Angaben zur konkreten Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten machen können.

 

Durch die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Erforschungspflicht hat die erkennende Behörde ebenfalls gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen.

 

Es wird daher beantragt, die abermalige Einvernahme der erhebenden Beamten S und P zur Abklärung des konkreten Vorganges betreffend die vorgenommene Lasermessung durchzuführen.

 

Ebenso wird in diesem Zusammenhange die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.

 

Weiters wird beantragt die Einvernahme des Zeugen Mag. M T aus R, B, zur Frage der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit.

 

Weiters wird nach Vorliegen dieser Erhebungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Sachverständige möge insbesondere Stellung zur Frage nehmen (und zwar nach Bekanntwerden des konkreten Sachverhalts betreffend die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung) ob bei einem derartigen Vorgang Anvisierungsfehler möglich sind, welche das, Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung beeinflussen können.

 

Zweckmäßig erschiene es in diesem Zusammenhange, den Sachverständigen bereits zum Lokalaugenscheinstermine beizuziehen.

 

 

2.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

 

Die erkennende Behörde hat den Angaben der Zeugen P und S vollinhaltlich folgend in unrichtiger rechtlicher Beurteilung die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h seinem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die genannten Zeugen unter Wahrheitspflicht stünden während der Beschuldigte einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen würde und sich in jeder Richtung verantworten könne.

 

Diese Begründung der erkennenden Behörde geht offenkundig wiederum davon aus, dass Sicherheitsbeamten a limine eine höhere Glaubwürdigkeit gegenüber "normalen Staatsbürgern" zukommen würde.

 

Eine derartige antizipative Beweiswürdigung erscheint in keiner Weise durch den bloßen Umstand, dass es sieh bei den Zeugen um Beamte handelt, gerechtfertigt.

 

Dies auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles.

 

Vorwiesen wird in die im Zusammenhange abermals auf die sehr umfangreichen Angaben, des Beschuldigten in seinem Einspruch, in welchem er in detaillierter und ausführlicher Weise den seiner Meinung nach gegebenen Sachverhalt geschildert hat.

 

Derartig detaillierte Angaben sprechen wohl kaum für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Dies noch dazu, wenn dieser von Anfang an zugegeben hat, eine Geschwindigkeitsübertretung - wenn auch nicht in diesem Ausmaße - begangen zu haben.

Wenn nun schon die erkennende Behörde dieser Verantwortung des Beschuldigten keinen Glauben schenkt so müsste sich aus dem angefochtenen Erkenntnis auch eine entsprechende materielle Begründung für diese Beweiswürdigung ergeben, was aber nicht der Fall ist.

 

Der bloße formale Hinweis auf die Zeugeneigenschaft der Beamten ist als Begründung mit Sicherheit nicht ausreichend.

 

Insbesondere wird darauf verwiesen dass der Beschuldigte am 24.12.2004 ausdrücklich von den erhebenden Beamten die Auskunft erhalten hat, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass mit einem Führerscheinentzug gerechnet werden muss.

 

Abschließend verweist der Beschuldigte weiters auf seine Angaben in meinem Einspruch vom 17.01.2005, welchen dieser vollumfänglich und vollinhaltlich aufrecht erhält,

 

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte den

 

ANTRAG

 

1 .) seiner Berufung Folge zu geben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

 

2.) in eventu die über ihn verhängte Strafe tat- und schuldangemessen. herabzusetzen.

 

Schwanenstadt, am 20.4.2006 Mag. W K"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Dem Akt angeschlossen findet sich der Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes und das Messprotokoll. Beweis geführt wurde ferner durch zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten RevInsp. MMag S und RevInsp. P sowie des Mag. T. Ebenfalls wurde der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4.1. Eingangs kann festgestellt werden, dass am 24.12.2004 um 14.38 Uhr auf der Autobahn ein bereits sehr geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Die A1 ist im fraglichen Bereich dreispurig ausgebaut und verläuft vom sogenannten Ebelsberger-Berg bis zum Bereich der Ausfahrt Asten in einem leichten Gefälle. Demnach kann erwiesen gelten, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keine über den Ungehorsam hinausreichende schädliche Einwirkung auf das von der Schutznorm zu erfassen versuchte Schutzziel (die Verkehrssicherheit) einherging.

Die Messung erfolgte mittels geeichten Gerät LTI, Type 20/20 TS/KM E, Nr. 7398, auf eine zulässige Distanz von 338 m. Das Fahrzeug des Berufungswerbers bewegte sich dabei auf die Messstelle zu. Laut Anzeige und zeugenschaftlicher Angabe des Meldungslegers und des Messbeamten im Rahmen der Berufungsverhandlung einen angezeigten Wert von 187 km/h ergeben. Es ist dabei völlig unbeachtlich ob und aus welchem Grund das Messergebnis dem Berufungswerber nicht gezeigt wurde. Ein Hinweis auf einen Fehler ergab sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht. Die einvernommenen Beamten legten den Messvorgang abermals gut nachvollziehbar dar.

Ein Messfehler oder ein Zuordnungsfehler des Messergebnisses kann daher als ausgeschlossen gelten.

Die Angaben des vom Berufungswerber stellig gemachten Zeugen, auf den er zufällig knapp vor der Messung getroffen war, konnten den Berufungswerber in keiner Weise entlasten. Vielmehr gab der Zeuge an bei einer Fahrgeschwindigkeit von vielleicht 135 km/h vom Berufungswerber überholt worden zu sein.

Evident ist aber andererseits auch, dass der Straßenzug völlig geradlinig verläuft und angesichts der damals geringen Verkehrsdichte die Tatfolgen somit jedenfalls weit hinter jenem Ausmaß lag als er typischer Weise mit derartigen Handlungen einhergeht. Die A1 ist vom Messpunkt aus über einen Kilometer einsehbar. Das Fehlen jeglicher konkreter Gefährdungsaspekte wurde letztlich auch von den Polizeibeamten selbst eingeräumt.

 

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, hier anzuwenden idF des BGBl. I Nr. 80/2002, reicht der Strafrahmen bis 726 Euro.

Es trifft wohl zu und damit kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe für den Durchschnittsfall durchaus gerechtfertigt gewesen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass - wie oben bereits dargelegt - der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Anzumerken ist, dass aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Akt bei der Behörde erster Instanz ein Jahr lang "unbewegt" blieb.

 

5.1.1. Als weiterer Aspekt für die Reduzierung der Geldstrafe kommt hier die nicht dem Berufungswerber zuzurechnende Verfahrensdauer zum Tragen.

Diesbezüglich ist auf die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung zu verweisen. Demnach indiziert eine "unangemessen" - hier als auf den Fall bezogen als überdurchschnittlich zu verstehen - lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301). Schließlich spricht auch der Präventionsgedanke, der eine möglichst einem Fehlverhalten rasch folgende Sanktionierung intendiert, nach nun eineinhalb Jahren nur mehr für einen reduzierten Strafbedarf. Dabei war zusätzlich auf den schon eingangs ausgeführten Umstand Bedacht zu nehmen, dass ob des geringen Verkehrsaufkommens mit dieser Fahrgeschwindigkeit keine konkretisierbare nachteilige Auswirkungen für die Verkehrssicherheit erkannt werden kann. Sich demnach der Tatunwert auf den "bloßen" Ungehorsam der Norm reduziert.

 

 

6. Weil der Berufungswerber ferner bislang als Fahrzeuglenker noch nie negativ in Erscheinung getreten war, dieses Fehlverhalten daher offenbar einen Ausreißer darstellte bzw. zu seinem sonstigen Verkehrsverhalten in Widerspruch stehen dürfte, scheint angesichts des noch immer unterdurchschnittlichen Einkommens die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher angesichts der oben genannten Umstände auch mit der hier wesentlich reduzierten Geldstrafe dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können (vgl. unter vielen das h. Erk. vom 2. Mai 2003, VwSen-108950).

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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