Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161297/5/Kof/Sp

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen- 161297/5/Kof/Sp Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EP gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.3.2006, VerkR96-2235-2006, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 100 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO iVm § 19 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ..........................................................................................1.000,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ....................................................100,00 Euro

1.100,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben am 12.02.2006 gegen 00.50 Uhr im Gemeindegebiet von H. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich auf der Parkplatzzufahrt zur Fa. B., Ortschaftsbereich E., auf Höhe des Hauses E. (Nr.), das Kraftfahrzeug der Marke..., mit dem Kennzeichen GR-.... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,7 mg/l) in Betrieb genommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.200 Euro

330 Stunden

§ 99 Abs.1a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 1.320,00 Euro."

 

Der (anwaltlich vertretene) Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.4.2006 eingebracht, wobei - siehe Berufung, Seite 3, letzter Satz - auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Mit Schreiben (E-Mail) vom 28. April 2006 hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt - obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt - begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1a StVO mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

In der Verwaltungsstrafevidenz ist beim Bw eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe nach § 5 Abs.1 StVO (aus dem Jahr 2003) vorgemerkt, was als erschwerender Umstand zu werten ist.

Zugunsten des Bw ist/sind zu werten:

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 100 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

 

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