Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161299/2/Fra/Sp VwSen161300/2/Fra/Sp

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-161299/2/Fra/Sp

VwSen-161300/2/Fra/Sp Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn JE U gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.2.2006, GZ: 0045441/2005 und 0045439/2005, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 16.2.2006, GZ: 0045439/2005, über den Berufungswerber (Bw) wegen vier Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je Geldstrafen von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von je 32 Stunden) verhängt, weil er es

als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma ........ zu verantworten hat, dass von dieser in der Gemeinde Puchenau, Hansberg Landesstraße L 581, km 2,604, außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt am 10.5.2005 auf einem Werbeträger der oa Firma die nachfolgend angeführten Werbungen (Ankündigungen) angebracht waren, obwohl außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist:

  1. Notruf für Oper 0800112112, Rechtsanwälte beraten ...., www.opfernotruf.at,
  2. Ein Park blüht auf - Landesgartenschau Bad Hall 2005, 22.04 - 26.10.2005,
  3. Einer mit Rückgrat und Charakter - Uns kommt es auf die Menschen an, FPÖ
  4. Die Kunst der Geldvermehrung - Eröffnungsangebote: Sparbuch 2,25 % fix, Wohnbauförderung ab 2,9 %, Volksbank

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 16.2.2006, GZ: 0045441/2005, über den (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 32 Stunden) verhängt, weil er

als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma .............. zu verantworten hat, dass von dieser in der Gemeinde Puchenau, Hansberg Landesstraße L 581, km 4,200, außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt am 10.5.2005 auf einem Werbeträger der oa Firma die nachfolgend angeführten Werbungen (Ankündigungen) angebracht waren, obwohl außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist:

  1. Zum Staatsvertrag 1955 - Österreich ist frei 24.04. - 30.10.2005; Schlossmuseum Linz

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

3. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufungen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Identität der Tat (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Den Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der oben genannten Bestimmung eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 leg.cit wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw. ungenau bezeichnet wird (vgl. VwGH vom 30.4.1982, 81/02/0019). Die angefochtenen Schuldsprüche entsprechen nicht den genannten Kriterien, weil die Angabe fehlt, auf welcher Fahrbahnseite, bezogen auf eine bestimmte Fahrtrichtung, die inkriminierten Werbungen bzw. Ankündigungen angebracht waren. Weiters fehlen konkrete Angaben, in welcher Entfernung innerhalb des 100-Meter-Bereiches sich die Ankündigungen bzw. Werbungen befanden.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine tauglichen Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG verwehrt, eine den Anforderungen den § 44a Z1 entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. auch hiezu die hg Erkenntnisse VwSen-105195/2/Fra/Rd vom 11.2.1998, VwSen-105254/2/Fra/Ka, VwSen-105255/2/Fra/Ka, jeweils vom 25.2.1998, VwSen-107576/2/Fra/Ka, VwSen-107577/2/Fra/Ka, jeweils vom 20.7.2001 und VwSen-107880/3/Fra/Ka, vom 8.2.2002.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Es erübrigte sich daher, auf das Argument des Bw, bei den inkriminierten "Werbungen" handle es sich tatsächlich um keine Werbungen im wirtschaftlichen Sinn sowie auf das weitere Vorbringen des Bw, bezüglich des verfahrensgegenständlichen Standortes habe er bereits am 13.4.2005 um eine straßenpolizeiliche Bewilligung angesucht, bis dato liege jedoch keine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung vor, einzugehen.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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