Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161301/10/Zo/Jo

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-161301/10/Zo/Jo Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, L, vom 03.04.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 28.03.2006, Zl. VerkR96-15544-2005, wegen einer Übertretung der StVO sowie des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.06.2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1. wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
  4. "Sie haben am 26.10.2004 das KFZ mit dem Kennzeichen KI- auf der B 139 gelenkt, wobei Sie es um 10.55 Uhr bei km 24,900 trotz Verlangens eines Organes der Straßenaufsicht unterlassen haben, den Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen.

     

    Die Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

     

  5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2,50 Euro, für das Berufungsverfahren sind Kosten in Höhe von 5 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 2. verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vor:

 

Sie haben am 26.10.2004 das KFZ, Kennzeichen KI- auf der B 139 im Gemeindegebiet von Kematen/Krems bei in Richtung Neuhofen gelenkt, wobei Sie

1. um 10.52 Uhr bei km 25,431 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten.

2. um 10.55 Uhr bei km 24,900 als Lenker den Zulassungsschein des oa. KFZ nicht mitgeführt bzw. es unterlassen trotz Verlangen der Straßenaufsicht, dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 bzw. nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 54 Euro zu 1. bzw. von 25 Euro zu 2. verhängt wurden. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt und der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,90 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber zur Geschwindigkeitsüberschreitung vorbringt, dass der Standort des Beamten bei Strkm 26,0 gewesen sei und ihm der Tatort bei Strkm 25,431 vorgeworfen werde. Das ergibt eine Entfernung von 569 m. Das Gerät sei allerdings nur für einen Messbereich von 30 bis 300 m zugelassen. Die Messung sei durch die Windschutzscheibe des Pkw durchgeführt worden, was nach den Verwendungsbestimmungen ebenfalls unzulässig sei. Weiters habe der Beamte geraucht und er vermute, dass dieser Rauch das Messgerät beeinflusst habe.

 

Hinsichtlich des Zulassungsscheines führte der Berufungswerber aus, dass Frau Z ihren Dienstausweis nicht mitgeführt habe und sich auch sonst nicht in geeigneter Weise ihm gegenüber als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht zu erkennen gegeben habe. Sie sei für ihn als solche nicht erkennbar gewesen, insbesondere auch deshalb, weil die Amtshandlung den Charakter eines "Übungsbetriebes" gehabt habe. Diesbezügliche Erkundungen seien ihm nicht zumutbar. Das Tragen einer Uniform reiche nicht, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht legitimiert zu sein. Eine Uniform könne problemlos bei Ebay gekauft werden. Es sei auch nicht relevant, ob sich im Bereich des Anhalteortes ein Dienstfahrzeug befunden habe. Aus der Adjustierung der Beamtin könne keinesfalls ihre Legitimation als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht abgeleitet werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssten sich nach der ständigen Rechtsprechung zur Richtlinienverordnung durch Vorzeigen des Dienstausweises legitimieren. Dies habe Frau Z nicht gemacht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.06.2006, bei welcher der Akt verlesen wurde sowie der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt und die Zeugin Insp. Z nach Ermahnung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Bei der Verhandlung war der Rechtsvertreter des Berufungswerbers anwesend.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen KI- auf der B 139 in Richtung Linz. Es fand eine Lasermessung statt, wobei der Standort des messenden Beamten bei km 26,0 war. Die Messentfernung betrug entweder 56,9 m oder 569 m. Dies kann aufgrund der unterschiedlichen Angaben im Akt nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Dementsprechend lag der Tatort für die Geschwindigkeitsüberschreitung entweder bei km 25,431 (falls die Messentfernung 569 m betrug) oder bereits bei km 25,943 (falls die Messentfernung 56,9 m betrug). Obwohl an beiden Stellen ein Ortsgebiet verordnet ist, braucht diese Frage nicht weiter geklärt werden, weil in beiden Fällen eine Bestrafung des Berufungswerbers - wie unten zu zeigen sein wird - nicht möglich ist.

 

Die Anhaltung erfolgte bei km 24,900 im Bereich des Autohauses Ladstätter. Diesbezüglich bestehen hinsichtlich des Anhalteortes trotz der Angabe von 300 m im Aktenvermerk durch die Gendarmeriebeamte keine Zweifel, weil sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugin übereinstimmend angegeben haben, dass die Anhaltung eben beim Autohaus Ladstätter stattfand und sich dieses nicht mehr auf dem bei der Verhandlung verwendeten Lichtbild befindet. Die irrtümliche Angabe von 300 m im Aktenvermerk ist daher offenkundig falsch.

 

Der Berufungswerber schilderte die Amtshandlung wie folgt:

Eine uniformierte Frau habe ihm gewunken, allerdings kein deutliches Anhaltezeichen gegeben. Er sei stehen geblieben, die Frau habe sich vorgestellt und seinen Führerschein und Zulassungsschein verlangt. Er habe den Führerschein vorgezeigt, aufgrund des Verhaltens der Frau habe er jedoch Bedenken gehabt, ob diese wirklich Polizistin sei. Er habe deswegen den Dienstausweis verlangt. Die Frau habe sich entschuldigt und gesagt, dass sie diesen nicht mithabe. Sie habe ihm jedoch eine Art "Taschenkalender" ohne Lichtbild gezeigt. Er hatte zu diesem Zeitpunkt den Eindruck, dass es sich möglicherweise um eine Schauspielschülerin handelte oder auch um eine Aktion im Rahmen der "versteckten Kamera". Es habe sich ein zweiter Polizist im Bereich der Anhaltung befunden, welcher der Frau ständig Anweisungen gegeben habe. Auch deshalb habe er den Eindruck gehabt, dass es sich um einen Übungsbetrieb gehandelt habe. Er habe daher seinen Zulassungsschein nicht vorgewiesen. Diesen hätte er im Handschuhfach mitgeführt. In weiterer Folge sei er zum Messbeamten zurückgefahren, weil er eben das Messergebnis einsehen wollte. Bei der Rückfahrt sei er wieder beim Standort der uniformierten Frau bewusst langsam vorbeigefahren und habe mit dieser Blickkontakt aufgenommen. Sie habe jedoch keinerlei Anzeichen gemacht, dass sie ihn anhalten wolle, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Angelegenheit erledigt ist.

 

Im Bereich der Anhaltung sei ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht abgestellt gewesen, welches als Streifenfahrzeug erkennbar gewesen sei. Auch der zweite Polizist sei ordnungsgemäß adjustiert gewesen und dieser sei von seinem Auftreten her auch als Polizeibeamter erkennbar gewesen. Die Zeugin sei allerdings zaghaft aufgetreten, so als ob sie erst üben müsste. Er sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei ihr nicht um ein Organ der Straßenaufsicht gehandelt habe.

 

Die Zeugin Insp. Z gab zum Sachverhalt an, dass sie seit Juni 2004 Exekutivdienst versieht und damals bei der Polizeiinspektion Neuhofen gearbeitet habe. Sie hätten eben Lasermessungen durchgeführt, wobei ihr Kollege das gemessene Fahrzeug über Funk durchgegeben habe. Sie habe dieses dann angehalten und eine Verkehrskontrolle durchgeführt, wobei sie Führerschein und Zulassungsschein verlangt habe. Der Berufungswerber habe dazu angegeben, dass er den Zulassungsschein nicht mithabe. Den Führerschein habe er ihr gezeigt. Sie habe ihn auch bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet und ihm angeboten, zwei Organstrafverfügungen zu bezahlen. Hinsichtlich des Zulassungsscheines sei er zahlungsbereit gewesen, bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung wollte er aber das Messergebnis einsehen. Er sei in weiterer Folge zum messenden Beamten zurückgefahren und später auf der Straße wieder an ihnen vorbeigefahren. Dabei sei er aber nicht mehr auf den Parkplatz, auf welchem die Polizisten gestanden waren, gefahren und sie habe ihn nicht mehr angehalten, weil ihr das Vorbeifahren zu schnell gegangen ist. Es habe sich ein zweiter Beamter am Anhalteort befunden und ebenfalls ein Streifenwagen, welcher aufgrund des Blaulichtes und der Aufschrift eindeutig als Gendarmeriefahrzeug erkennbar gewesen sei.

 

Der Berufungswerber habe von ihr die Ermächtigungsurkunde und den Dienstausweis verlangt, sie habe ihm die Ermächtigungsurkunde vorgezeigt, den Dienstausweis hatte sie allerdings nicht bei sich.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

5.2. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber diese Geschwindigkeit bei km 25,431 vorgeworfen wurde. Dies setzt voraus, dass die Messentfernung tatsächlich 569 m betragen hat. Das verwendete Messgerät ist jedoch entsprechend den Verwendungsbestimmungen nur für eine Entfernung von 500 m zugelassen (das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach es lediglich für 300 m zugelassen sei, entspricht nicht den Verwendungsbestimmungen). Falls also die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich bei km 25,431 stattgefunden hat, so entspricht die Messung nicht den Verwendungsbestimmungen und darf deshalb im Verwaltungsstrafverfahren nicht herangezogen werden. Sollte die Messentfernung aber - was aufgrund der Angaben in der Anzeige nahe liegt - nur 56,9 m betragen haben, so befand sich der Tatort für die Geschwindigkeitsüberschreitung bei km 25,943, also ca. 400 m vom vorgeworfenen Tatort entfernt. Hinsichtlich dieses Tatortes wurde dem Berufungswerber die Übertretung aber innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgeworfen, weshalb auch in diesem Fall eine Bestrafung nicht möglich war. Es war daher der Berufung hinsichtlich Punkt 1. gem. § 45 Abs.1 Z1 VStG stattzugeben.

 

Der Berufungswerber hat den Zulassungsschein des von ihm gelenkten Fahrzeuges bei einer Verkehrskontrolle einer Gendarmeriebeamtin trotz Aufforderung nicht vorgewiesen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv begangen.

 

Zu prüfen ist, ob der - behauptete - Irrtum des Berufungswerbers hinsichtlich der Eigenschaft der Gendarmeriebeamtin den Berufungswerber berechtigte, die Aushändigung des Zulassungsscheines zu unterlassen. Dabei ist die gesamte Situation bei der Anhaltung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die als Gendarmeriebeamtin bekleidete Frau ihren Dienstausweis nicht mitführte und - nach der subjektiven Meinung des Berufungswerbers - eher zaghaft aufgetreten ist, berechtigt sicherlich zu gewissen Zweifeln daran, ob es sich tatsächlich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gehandelt hat. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass sich ein zweiter Polizist - diesen bezeichnete auch der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Polizist - am Ort der Amtshandlung befunden hat und auch ein Funkstreifenwagen mit Blaulicht und der Aufschrift Gendarmerie vor Ort war. Unter Abwägung all dieser Umstände verbleibt für einen durchschnittlichen objektiven Kraftfahrer kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass eben tatsächlich eine Verkehrskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde. Jedenfalls wäre es für den Berufungswerber ein Leichtes gewesen, seine Zweifel zu äußern und sich entsprechend durch Nachfragen zu vergewissern.

 

Das Nichtmitführen des Dienstausweises mag eventuell einen Verstoß gegen die Richtlinienverordnung darstellen, dies berechtigt aber keineswegs den Berufungswerber dazu, seinerseits den ihn treffenden Verpflichtungen (nämlich den Zulassungsschein auszuhändigen) nicht nachzukommen (siehe dazu VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0265). Der Berufungswerber hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Über den Berufungswerber scheinen im Akt keine Verwaltungsvormerkungen auf, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters ist als strafmildernd zu bewerten, dass ihm lediglich ein auf Fahrlässigkeit beruhender Irrtum vorgeworfen wird. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe von 2.180 Euro erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keineswegs überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei davon auszugehen ist, dass dieser für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist sowie über kein Vermögen und keine Schulden verfügt. Der Strafbemessung wird ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro zu Grunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw. eine Ermahnung erscheint sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht angebracht. Es war daher hinsichtlich Punkt 2. die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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