Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161305/2/Zo/Bb/Da

Linz, 31.05.2006

 

 

 

VwSen-161305/2/Zo/Bb/Da Linz, am 31. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A W, N, F, vom 23.03.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 08.02.2006, VerkR96-10257-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG wird dahingehend konkretisiert, dass sie in der Fassung BGBl I Nr. 175/2004 angewendet wird.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 36 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03.06.2005, VerkR96-10257-2005, zugestellt durch Hinterlegung am 08.06.2005, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 22.06.2005, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 19.04.2005 um 06.21 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 18 Euro) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung vorbringt, dass die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG der BH Vöcklabruck vom 03.06.2005 nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe, zumal der angebliche Tatort nicht entsprechend konkretisiert sei. Der Beschuldigte sei daher nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Auskunft zu erstatten. Abgesehen davon wurde vorgebracht, dass sich die verhängte Geldstrafe als zu streng und weit überhöht erweise. Als Milderungsgrund sei zu berücksichtigen, dass noch vor Erlassung des Straferkenntnisses am 08.02.2006 der mutmaßliche Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben wurde. Berücksichtigt werden müsse ferner, dass der Beschuldigte lediglich eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von etwa 650 Euro monatlich beziehe und zudem für drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Zudem seien Tatort und Tatzeit im Bescheid nicht gesetzmäßig konkretisiert.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und sich der Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen LGK für (nunmehr Landespolizeikommando ) vom 25.05.2005 zu Grunde. Demnach wurde am 19.04.2005 um 06.21 Uhr mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt, dass vom Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen in I, auf der A1, bei km 256.643, Fahrtrichtung Wien eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen wurde. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03.06.2005 - nachweislich zugestellt am 08.06.2005 durch Hinterlegung am Postamt F - wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 19.04.2005 um 06.21 Uhr in der Gemeinde I, auf der A1 bei km 256.643, in Richtung Wien gelenkt hat. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2005 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber um Gewährung von Akteneinsicht, eine entsprechende Lenkerauskunft wurde jedoch nicht erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ daraufhin eine Strafverfügung, mit welcher dem Berufungswerber das Nichterteilen der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel des Einspruches und beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Nach Übermittlung einer Kopie des Verfahrensaktes im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.10.2005 bestritt der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 18.11.2005 die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit der Begründung, dass der Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht nicht vorläge. Darüber hinaus bekämpfte er die verhängte Geldstrafe.

Nach Einholung der gegen den Berufungswerber vorliegenden Verwaltungsvorstrafen bei der Wohnsitzbehörde wurde am 08.02.2006 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen der Berufungswerber die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

Bereits am 27.01.2006 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Berufungswerbers über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie den angeblichen Fahrzeuglenker zur Tatzeit ein.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.2. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Der Zulassungsbesitzer bzw. die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft über den Fahrzeuglenker zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 besteht also entweder darin, gar keine Auskunft zu erteilen, die Auskunft verspätet oder unvollständig zu erteilen oder eine unrichtige Auskunft zu erteilen. Nur diese Verhaltensweisen können den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllen und bilden daher ein strafbares Verhalten.

Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes, an dem dieses gelenkt wurde, in der Aufforderung gar nicht vor bzw. ist nicht notwendiger Bestandteil einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.11.1993, 93/03/0237). Bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu (vgl. das Erkenntnis vom 13.3.1991, Zl. 90/03/0229), sodass die Ausführungen des Berufungswerbers, er habe wegen des angeblich nicht entsprechend konkretisierten Tatortes in der Anfrage keine Auskunft erteilen können, diesbezüglich nicht zielführend sind.

Die gegenständliche Lenkeranfrage stand - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang.

 

Auch mit dem weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, der auch vermeint, dass Tatort und Tatzeit des angefochtenen Bescheides nicht gesetzmäßig konkretisiert seien, ist nichts gewonnen, weil die Angabe des Tatortes bei Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kein wesentliches Sachverhaltselement im Sinne des § 44a Z1 VStG zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bildet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23.10.1991, Zl. 91/02/0073). Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, somit der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Tatort ist somit der Sitz der anfragenden Behörde.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedenfalls das Anfragedatum, das zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ausreicht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8.11.1989, Zl. 89/02/0004), sodass keine Verletzung des § 44a VStG gegeben ist.

 

Aufgrund des Akteninhaltes und der Angaben des Berufungswerbers selbst ist erwiesen, dass er innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Lenkerauskunft erteilt hat. Er hat damit gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen und die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Die verspätete Mitteilung über den angeblichen Lenker vom 26.01.2006 ändert nichts an der Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung. Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist eben, dass der konkrete Fahrzeuglenker innerhalb einer kurzen Frist ohne umfangreiche Nachforschungen der Behörde bekannt gegeben wird. Da im konkreten Fall unterlassen wurde, innerhalb der Verjährungsfrist den Fahrzeuglenker bekannt zu geben, war eine Verfolgung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr möglich.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde.

Das erstattete Vorbringen des Berufungswerbers - er sei aufgrund des nicht konkretisierten Tatortes nicht in der Lage gewesen, die geforderte Auskunft zu erstatten, reicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus, weil - wie bereits oben dargelegt - der Ort an dem das Fahrzeug gelenkt wurde, nicht notwendiger Bestandteil einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist.

Der Berufungswerber hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Derartige Übertretungen können sohin nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung sowie ein Führerscheinentzugsverfahren durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen - nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erteilten - Auskunft nicht möglich. Der Erstinstanz ist ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers daher tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind mehrere Vorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (StVO, KFG und FSG) - allerdings keine einschlägigen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 - vorgemerkt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Berufungswerber somit nicht zuerkannt werden. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber verfügt - gemäß seinen Angaben in der Berufung - über eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von etwa 650 Euro monatlich und ist für drei Kinder unterhaltspflichtig. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt etwa 8 % der für diesen Berufungsfall gesetzlich vorgeschriebenen Höchststrafe von 2.180 Euro. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers angemessen, aber auch notwendig, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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