Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400522/4/Gf/Km

Linz, 16.12.1998

VwSen-400522/4/Gf/Km Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der F B, vertreten durch die RAe Dr. S E und Mag. H P, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Unter einem wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige kosovoalbanischer Volkszugehörigkeit, ist am 13. November 1998 von Ungarn aus kommend ohne gültige Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Am nächsten Tag wurde sie bei dem Versuch, nach Deutschland einzureisen, von den dortigen Behörden aufgegriffen und am 18. November 1998 nach Österreich rücküberstellt.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. November 1998, Zl. Sich41-798-1998, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Eisenstadt sofort vollzogen.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. Dezember 1998, Zl. Sich41-798-1998-Hol, wurde über die Rechtsmittelwerberin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung dagegen ausgeschlossen.

1.5. Am 26. November 1998 hat die Beschwerdeführerin einen Asylantrag eingebracht; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Dezember 1998, Zl. 9812503-BAE, als unzulässig zurückgewiesen, weil Ungarn entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin als "sicherer Drittstaat" iSd § 4 AsylG anzusehen sei.

1.6. Gegen ihre (weitere) Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 3. Juni 1998 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.3. angeführten Schubhaftbescheid (und in ihrer Gegenschrift) führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die Rechtsmittelwerberin weder über ein Reisedokument noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge und ihre Identität aufklärungsbedürftig sei; daher bestehe die Gefahr, daß sie sich dem Zugriff der Behörde entziehen und so die beabsichtigten fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen verhindern könnte, wenn die Schubhaft aufgehoben werden würde.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß die beabsichtigte Abschiebung nach Ungarn im Hinblick auf den von ihr gestellten Asylantrag derzeit unzulässig sei und es nicht angehen könne, sie bis zum Abschluß des Asylverfahrens in Schubhaft zu halten. Im übrigen liege für den Fall ihrer Entlassung aus der Schubhaft eine entsprechende Verpflichtungserklärung ihres in Österreich ansässigen Vaters und Onkels vor, sodaß auch eine entsprechende Fluchtgefahr gar nicht bestehe.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-798-1998; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach § 66 FrG hat (arg. Art. 5 Abs. 2 PersFrSchG) die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich jeden zweiten Tag bei der dem Fremden bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall liegen offenkundig - da über die Beschwerdeführerin bereits am 2. Dezember 1998 ein (infolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung sofort vollstreckbares) Aufenthaltsverbot erlassen wurde (s.o., 1.4.) - die Voraussetzungen für eine Abschiebung gemäß § 56 FrG vor, die im Falle ihrer Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, zwangsweise durch Inschubhaftnahme vollstreckt werden kann (vgl. § 61 Abs. 1 FrG).

4.2.2. Gleichzeitig ist auch die Prognose, daß sich die Rechtsmittelwerberin im nunmehrigen Bewußtsein um die ihr infolge der Zurückweisung ihres Asylantrages (vgl. oben, 1.5.) zwangsweise drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (vgl. die niederschriftliche Bekanntgabe am 26. November 1998, Zl. Sich41-798-1998, S. 4) diesen - würde sie in die Freiheit entlassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen - insbesondere, wenn man den schon am 14. November 1998 unternommenen Versuch der illegalen Ausreise zu ihrem Verlobten nach Deutschland bedenkt -, sodaß ihre bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Daran vermag auch ihr Vorbringen, daß ihr seitens ihrer Verwandten Unterkunft und Verpflegung gewährt würden und damit ein i.S.d. § 66 FrG gelinderes Mittel als die Schubhaft angewendet werden könnte, nichts zu ändern.

Wenngleich nämlich § 66 Abs. 1 FrG - wie schon aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht - keine taxative Aufzählung dieser Alternativen zur Schubhaft enthält und damit eine Unterkunft in privaten Räumen grundsätzlich auch als ein in diesem Sinne taugliches Mittel in Betracht kommt, kann dies jedoch stets nur dann gelten, wenn auf diese Weise ein adäquater behördlicher Zugriff auf die Person des Fremden gewährleistet ist.

Dies trifft im Falle einer Privatunterkunft jedoch nur dann zu, wenn dem Fremden ein einer behördlichen Zuweisung vergleichbarer, d.h. letztendlich klagbarer Rechtsanspruch auf deren Inanspruchnahme zukommt, um so insgesamt zu erreichen, daß die verbindliche Gewährung lebensnotwendiger Versorgungsleistungen einen gleichsam unwiderstehlichen Anreiz dafür bietet, diese Unterkunft auch tätsächlich zu nützen und damit andererseits für die Fremdenbehörde jederzeit ohne größere Schwierigkeiten greifbar zu sein.

Einen Nachweis dafür, daß es sich bei der Verpflichtungserklärung ihrer Verwandten um mehr als eine bloß unverbindliche Absichtserklärung - anders kann weder die Mitteilung an die belangte Behörde noch die entsprechende Behauptung in der vorliegenden Beschwerde gewertet werden - handelt, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall jedoch (zumindest bislang) nicht erbracht.

4.4. Aus allen diesen Erwägungen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, daß gegenwärtig die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der Aufwandsersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) Kosten in Höhe von 565 S (Vorlageaufwand) zu ersetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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