Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161316/5/Zo/Da

Linz, 21.06.2006

 

 

 

VwSen-161316/5/Zo/Da Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, D- R, vom 25.3.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13.3.2006, Zl. VerkR96-29314-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 28.2.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.2.2006, Zl. VerkR96-29314-2005, als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis bereits am 11.2.2006 zugestellt wurde, der Einspruch jedoch erst am 3.3.2006 zur Post gegeben worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass bereits die Strafverfügung vom 6.2.2006 verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage in Deutschland 3 Monate und nachdem er in Deutschland wohne, sei für ihn die deutsche Rechtslage anzuwenden. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass der Postempfang und -versand nicht von ihm erfolge, weshalb aus diesem Grund der Brief nicht fristgerecht bei der Post abgegeben worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits aus der Aktenlage ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen HH- wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 29.9.2005 um 9.02 Uhr auf der A9 bei km 10,600 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten hatte. Diese Überschreitung wurde mittels Radargerät festgestellt. Der Fahrzeughalter gab auf Anfrage bekannt, dass dieser PKW zum Tatzeitpunkt an Herrn C S vermietet war. Dieser teilte wiederum auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit, dass der nunmehrige Berufungswerber den PKW gelenkt habe. Es wurde daher gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 6.2.2006 erlassen, mit welcher ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 11.2.2006 zugestellt, nach seinen eigenen Angaben im Einspruch hat der Berufungswerber diese am 14.2.2006 erhalten.

 

In seinem mit 28.2.2006 datierten Einspruch machte der Berufungswerber geltend, dass die Verjährungsfrist von 3 Monaten weit überschritten sei.

 

Die Erstinstanz hat - ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren - den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Der Berufungswerber wurde daher vom UVS mit Schreiben vom 15.5.2006 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu führte der Berufungswerber nochmals aus, dass seiner Meinung nach bereits die Strafverfügung verjährt sei. Sowohl Postempfang als auch -versand würden nicht von ihm erfolgen, weshalb aus diesem Grund der Brief nicht fristgerecht zur Post gegeben worden sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 33 Abs.2 AVG ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 11.2.2006, also an einem Samstag, zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher - unter Berücksichtigung des § 33 Abs.2 AVG - mit Ablauf des Montag, 27.2.2006, geendet. Auch wenn man die Angaben des Berufungswerbers berücksichtigt, wonach er selbst die Strafverfügung erst am 14.2.2006 erhalten hatte, hätte die Einspruchsfrist jedenfalls mit Ablauf des 28.2.2006 geendet. Der Einspruch des Berufungswerbers ist zwar mit 28.2.2006 datiert, wurde entsprechend dem Poststempel des Postamtes R allerdings erst am 3.3.2006 zur Post gegeben. Zur Wahrung einer behördlichen Frist ist es aber erforderlich, dass das entsprechende Schriftstück spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Auf das Datum des Verfassens des Schriftstückes kommt es hingegen nicht an. Wenn der Berufungswerber seinen Einspruch nicht selbst zur Post gegeben hat, sondern dies in seinem Auftrag von einer anderen Person durchgeführt wurde, so hätte er eben dafür sorgen müssen, dass die von ihm beauftragte Person die Einspruchsfrist einhält. Der am 3.3.2006 zur Post gegebene Einspruch ist daher jedenfalls verspätet, weshalb er von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass ihm eine Verwaltungsübertretung in Österreich vorgeworfen wird. Es ist daher selbstverständlich nach dem Territorialitätsprinzip auf diesen Vorfall die österreichische Rechtslage anzuwenden. Demnach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate, weshalb die Strafverfügung vom 6.2.2006 nicht verjährt ist. Sollte der Berufungswerber diesbezüglich tatsächlich von seinem Anwalt eine falsche Auskunft erhalten haben, so steht es ihm frei, sich an diesen zu wenden. Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht einer Behörde nicht zu. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung auch zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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