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des Landes Oberösterreich
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VwSen-161317/7/Br/Ps

Linz, 30.05.2006

VwSen-161317/7/Br/Ps Linz, am 30. Mai 2006

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, G, P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, B, A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10. April 2006, Zl. S 4153/ST/05, nach der am 30. Mai 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 30,-- Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG;

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde im Punkt 1.) des oben bezeichneten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr wegen der Übertretungen nach § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich, wie am 9.6.2005 um 11.10 Uhr in 4400 Steyr, Kreuzung Ennser Strasse mit der Siemensstrasse (Anhalteort d. Sattelzugfahrzeuges) festgestellt wurde, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen und des Anhängers vor Antritt der Fahrt, obwohl ihm dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, ob die Kraftfahrzeuge und deren Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen haben, weil am Sattelanhänger Eisenkörbe aufgeladen waren und diese Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert war, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften stand gehalten hätten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde.

1.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Sie wurden als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen
samt Anhänger Kennzeichen von Polizeibeamten der BPD Steyr am 9.6.2005 um 11.10 Uhr in 4400 Steyr, Kreuzung Ennser Strasse mit der Siemensstrasse zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Hierbei wurde festgestellt, dass die am Sattelanhänger aufgeladenen fünf Eisenkörbe nur mit zwei eingerissenen und stark abgenützten Zurrgurten gesichert waren. Vier Stahlrungen waren nur auf die Ladefläche gestellt und nicht gesichert. Den Zulassungsschein für den Sattelanhänger führten Sie nicht mit.

Gegen die von der Bundespolizeidirektion Steyr erlassene Strafverfügung haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben. In einer schriftlichen Stellungnahme Ihres ausgewiesenen Vertreters Mag.Dr.J K vom 22.9.2005 wurde die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten.

Sie wären bei der Fa. S als Kipperfahrer beschäftigt und führten nur aushilfsweise Fahrten mit Sattelanhängern durch. Vor der Abfahrt vom Stützpunkt der Fa.S wären Sie noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, eine entsprechende Verzurrung des Ladegutes vorzunehmen und auch entsprechend zu kontrollieren, weil die Beladung des Sattelanhängers bei der Fa.B in L passierte und durch einen anderen Fahrer der Fa. S bis zum vereinbarten Sattelplatz gebracht wird. Gleichzeitig wurden Ihnen noch zusätzliche Zurrgurte bzw. Absicherungsketten mitgegeben. Diese hätten Sie am Sattelzugfahrzeug verstaut. Nach Eintreffen an der Umsattelstelle haben Sie den Sattelanhänger angehängt und inspiziert, ob eine ausreichende Verzurrung vorgelegen habe. Aufgrund der Schwere der Eisenkörbe seien Sie davon ausgegangen, dass diese aufgrund des Eigengewichtes nicht verrutschen können. Sie schätzten die Verzurrung als einwandfrei ein. Trotz entsprechender Anweisung durch Ihren Arbeitgeber, sich bei Unklarheiten mit ihm in Verbindung zu setzen und wegen der Verzurrung Rücksprache zu halten, hätten Sie die Fahrt ohne weitere Verzurrung angetreten.

Sie beantragten die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund des Reibungswiderstandes und des Gewichtes der Eisenkörbe eine Verrutschung bei einer stärkeren Betriebsbremsung nicht möglich ist.

Zur Einholung eines SV-Gutachtens wurde um Ergänzung hinsichtlich des Gewichtes der Eisenkörbe ersucht. Die Bekanntgabe dieses Gewichtes erfolgte durch Übermittlung eines Fuhrenscheines (33214) in welchem ein Gesamtgewicht von 12.036,45 kg aufschien. Der Akt wurde zur SV-Beurteilung an das Amt der Landesregierung, Abt.Verkehrstechnik, Herrn Ing.H übermittelt.

Das von Herrn Ing.H v.Amt d. Landesregierung unter AZ: VT-010000/6327-2005-Hag v. 10.2.2006 erstellte Gutachten wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und Sie aufgefordert abschließend dazu Stellung zu nehmen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben.

In Ihrer Rechtfertigung vom 8.3.2006 führten Sie aus, dass die Aussage des Amtssachverständigen, dass aufgrund der Reibung zw.Ladung und Ladefläche das Eigengewicht der Ladung nicht ausreiche, um die Ladung unter Berücksichtung v.fahrdynamischen Einflüssen sicher gegen ein Verrutschen zu sichern, nicht weiter begründet worden wäre. Insbes.wäre nicht darauf eingegangen, welcher Konnex zw. Oberflächenbeschaffenheit der Ladeflächen und der Stahlgitter besteht, weil nur bei Berücksichtigung dieser Fakten überhaupt eine Aussage über das Ausmaß der Ladungsreibung getroffen werden kann.

Die Behörde hat im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren wie folgt erwogen:

Der Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der Polizeibeamten als erwiesen anzusehen. Die Angaben der Anzeiger, die besonders geschult und im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt sind, sind in sich ohne Widerspruch und geben den Ablauf des Geschehens glaubhaft wieder. Es bestand kein Anlass diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Weiters wurde der vorschriftswidrige Zustand des kontrollierten Fahrzeuges mittels Fotoblättern zusätzlich dokumentiert.

Im SV-Gutachten des Amtes dOÖ LReg, Abt.Verkehrstechnik, Ing. H, stellt dieser eindeutig und ausführlich fest, dass im ggst. Falle keine ausreichende Ladungssicherung vorgelegen hat.

Die vom Beschuldigten gemachten Angaben, er führe nur aushilfsweise Fahrten mit Sattelanhängern durch, war in den Bereich der Schutzbehauptungen zu verweisen, gingen jedoch insofern ins Leere, als der Beschuldigte gleichzeitig angab, vor der Abfahrt noch ausdrücklich hingewiesen worden zu sein, auf eine entsprechende Verzurrung des Ladegutes zu achten, ihm noch zusätzlich Zurrgurte bzw. Absicherungsketten mitgegeben wurden und er trotz konkreter Anweisungen seines Arbeitgebers, bei Unklarheiten hinsichtlich der Verzurrung sich mit diesem in Verbindung zu setzten , die Fahrt ohne weitere Verzurrung des Ladegutes antrat. Mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991 konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden.

Hinsichtlich des Nichtmitführens des Zulassungsscheines wurden keine weiteren Einspruchsangaben, auf die einzugehen gewesen wäre, gemacht, und war der Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Zur Rechtsfrage ist zu sagen, dass gem.§ 102 Abs. 1 KFG 1967 der Lenker eines Kraftfahrzeuges dieses erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich , soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen...

iVm § 101 Abs. 1 lit e KFG, die Beladung v. KFZ und Anhängern nur zulässig ist, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sicherere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist ...

Ein Zuwiderhandeln gegen die o. a Verwaltungsvorschrift stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,--(nunmehr € 5.000) im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Da Sie sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt, obwohl Ihnen dies zumutbar war, nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen gelenkte KFZ und dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen, weil

1) die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert war, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird und

2) auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitführten, waren die Tatbestände verwirklicht.

Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht bekannt.

Bei der Strafbemessung ist gem.§ 19 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe, das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens, Vermögens - und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Lt.eigenen Angaben verfügen Sie über ein monatliches Einkommen in der Höhe von durchschnittlich etwa € 1.250,-- und haben Rückzahlungen von ca. Euro 360,00 zu leisten. Hinsichtlich für die Strafbemessung relevanten Vermögens oder Sorgepflichten wurden keine Angaben gemacht. Es wurde daher von keinen solchen ausgegangen.

In Anbetracht der allseitigen Verhältnisse ist bei einer Strafdrohung gem. § 134 Abs. 1 KFG von bis zu Euro 2.180,00 (nun Euro 5.000,00) die nunmehr verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

2. In der dagegen fristgerecht vom ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Tatvorwurf mit folgendem Vorbringen entgegen:

"In umseits näher bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren verweise ich auf die Bevollmächtigung meines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. J K, A, B, und ersuche um Kenntnisnahme.

Durch meinen Rechtsvertreter erhebe ich gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.04.2006, GZ. S 4153/St/05, meinem Rechtsvertreter am 12.04.2006 zugestellt, innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG

Ich fechte den bezeichneten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an.

Form und Inhalt der Straferkenntnisse müssen den Vorschriften des AVG entsprechen. Gem. § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in der Verhandlung stehende Angelegenheit, alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Die Behörde verstößt daher gravierend gegen die durch das AVG normierte Begründungspflicht, wonach die Behörde auf alle vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsausführungen einzugehen hat und ein Verweis auf die Aktenlage nicht genügt. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hat der bekämpfte Bescheid der Kassation zu verfallen.

Die Erstbehörde stützt sich im Wesentlichen auf die Anzeige sowie auf die Angaben von Ing. Hagen, Amt der Landesregierung.

In diesem Zusammenhang übergeht aber die Behörde, dass der Amtssachverständige zwar ausführt, dass aufgrund der Reibung zwischen Ladung und Ladeflächen das Eigengewicht der Ladung nicht ausreiche, um die Ladung unter Berücksichtigung von fahrdynamischen Einflüssen sicher gegen ein Verrutschen zu sichern, diese Aussage jedoch im Gutachten nicht weiter begründet wird; insbesondere wird nicht darauf eingegangen, welcher Konnex zwischen Oberflächenbeschaffenheit der Ladeflächen und der Stahlgitter besteht, da nur bei Berücksichtigung dieser Fakten überhaupt eine Aussage über das Ausmaß der Ladungsreibung getroffen werden kann.

Ich habe darauf in meiner Rechtfertigung vom 08.03.2006 hingewiesen.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass von mir gegen das Gebot der ausreichenden Ladungssicherung verstoßen worden wäre.

Ich führe dazu auch aus, dass die Ladung in keiner Weise verrutscht ist und es auch zu keinerlei Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern oder anderen schützenswerten Rechtsgütern gekommen ist.

Da mein Verschulden jedenfalls als gering zu werten ist und ich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten bin, hätte die Erstbehörde, auch wenn sie von der Verwirklichung des Tatbestandes ausgeht, lediglich eine Verwarnung aussprechen dürfen.

Ich stelle daher nachstehende

ANTRÄGE

Die Berufungsbehörde möge

1. eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen;

2. meiner Berufung gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.04.2006, GZ. S 4153/ST/05, Folge geben und den bekämpften Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu den bekämpften Bescheid in der Weise abändern, dass eine Verwarnung ausgesprochen wird.

E K"

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

3.1 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz im Rahmen der am 30.5.2006 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger GrInsp. S. Der Amtssachverständige Ing. H erörterte und ergänzte das von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erstattete schriftliche Gutachten.

Der Berufungswerber war an der persönlichen Teilnahme aus beruflichen Gründen gehindert.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Der Berufungswerber wurde laut Meldungsleger auf Grund der augenfälligen Beschaffenheit des mit einem Sattelkraftfahrzeug transportierten Ladegutes angehalten und einer Fahrzeug- bzw. Beladungskontrolle unterzogen. Die Ladung bestand aus fünf für mit Stahlbeton zu vergießenden Eisenkörben und einem Bund Betoneisenprofilen mit einer Gesamtmasse von ca. 12.000 kg. Diese wurden auf der - zugunsten des Berufungswerbers angenommen - aus Holz beschaffenen Ladefläche (mit einem maximal anzunehmenden Reibwert von 0,5 µ) auf drei mit der Ladefläche nicht verankerten Rungen verladen. Das Ladegut schloss mit der Frontseite der Ladefläche nicht bündig ab. Dort wurde das Bündel Eisenprofile gelagert und mit sichtlich schadhaften und bereits auszuscheiden gewesenen Zurrgurten rudimentär verbunden. Die Körbe wurden mit drei aus technischer Sicht bereits unbrauchbaren Zurrgurten niedergespannt (siehe Bild unten und die entsprechenden schriftlichen Anmerkungen) .

Der Sachverständige führte dazu in Erörterung seines schriftlichen Gutachtens aus, dass hier weder eine ausreichende Sicherung der Ladung gegen seitliches (etwa bei einem Ausweichmanöver), noch im Falle einer starken Bremsung durch ein Verrutschen in Richtung Führerhaus verhindert worden wäre.

Die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Reibwerte wurden dabei auf der Basis einer hölzernen Auflagefläche und damit zu Gunsten des Berufungswerbers angenommen. Sowohl diese Reibwerte als auch die vom Sachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten technischen Vorgaben sind auch in einschlägiger Fachliteratur publiziert (Zeitung f. Berufskraftfahrer 03/06).

Die zuletzt genannte Quelle wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zur Einschau vorgelegt. Im Ergebnis reduzierte sich das Vorbringen des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung auf die Unklarheit des dem Gutachten zu Grunde gelegten Reibwertes.

Diese unstrittige Beschaffenheit dieser Ladung macht es selbst aus der Sicht des Laien schon gut nachvollziehbar, dass eine im Ergebnis bloß auf der Ladefläche aufgelegte Stahlware mit einer Masse von 12 Tonnen bei den im Straßenverkehr vorkommenden Beschleunigungsparametern, wie etwa bei plötzlichem Ausweichen oder einer Vollbremsung auftretenden Beschleunigungskräften, über dem sich aus dem Auflagedruck ergebenden Eigenreibungswert liegen. Laut Rechtsprechung gehören zum "normalen Fahrbetrieb" schlechte Fahrbahn (Kopfsteinpflaster, Schlaglöcher etc.), Beschleunigen und plötzliches Abbremsen, sowie plötzliche Ausweichmanöver.

Der Sachverständige legte in sich schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Differenz bei einem im Straßenverkehr jederzeit möglichen Beschleunigungspotenzial von 0,8 m sek² mit 0,3 m sek² vorgelegen wäre. Dies bedeutet konkret, dass bei einer Vollbremsung die vordere Wand der Ladefläche und auch das Führerhaus vom Ladegut wahrscheinlich durchschlagen hätte oder bei einem plötzlichen Ausweichen die Ladung seitlich verrutscht wäre. Die hier schadhaften - laut SV bereits die "ablegereifen" (konkret unbrauchbaren) - Gurte haben keine bezifferbare Erhöhung des Reibwertes mehr bewirkt.

Der Berufungswerber erklärte gegenüber dem einschreitenden Meldungsleger sich der mangelhaften Sicherung der Ladung bewusst gewesen zu sein. Er habe das bereits beladene Fahrzeug in dieser Form übernehmen müssen. Folgt man dieser Darstellung des Meldungslegers, bekräftigt dies sowohl die fachliche Einschätzung des in Ladungssicherungsbelangen geschulten Meldungsleger als auch die fachliche Beurteilung des Sachverständigen. Somit besteht für die zur Entscheidung berufene Behörde kein Zweifel an einer mangelhaften Ladungssicherung. Mit Blick darauf erweist sich die auf bloß fahrlässiger Begehung basierende Spruchformulierung als unzutreffend.

Das mit diesem Verhalten einher gegangene abstrakte Gefährdungspotenzial braucht somit nicht mehr weiter erklärt werden.

Die Wahrscheinlichkeit einer Vollbremsung und ein plötzliches Ausweichmanöver ist im Ergebnis jederzeit möglich.

5. Rechtlich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen von der Behörde erster Instanz zitierten Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes verwiesen werden.

Der gesetzlichen Vorgabe, die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, wurde somit offenkundig nicht entsprochen. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen demnach so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine derartig ausreichende Ladungssicherung lag - wie oben festgestellt - nicht vor (§ 101 Abs.1 lit.e KFG).

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Mit Blick auf die äußerst niedrig bemessene Geldstrafe kann selbst unter Bedachtnahme auf die im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen hohen Verbindlichkeiten des Berufungswerbers ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Zur Schuldfrage machte der Berufungswerber geltend, er habe das Fahrzeug in beladenem Zustand übernehmen müssen. Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht dabei nicht, dass sich der Berufungswerber somit durchaus in einem Konflikt zwischen Arbeitsverweigerung und Inkaufnahme dieser von ihm offenbar erkannten Mangelhaftigkeit der Sicherung seiner Ladung befunden haben mag. Dass er sich für Letzteres entschied, kann aus der Sicht der Verkehrspraxis bis zu einem gewissen Grad durchaus nachvollzogen werden. Es entschuldigt aber dennoch nicht dieses den Interessen der Verkehrssicherheit nachhaltig zuwider laufende Fehlverhalten.

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist wohl einzuräumen, dass sich der Berufungswerber hinsichtlich der Ladungssicherung offenbar durchaus Gedanken gemacht hat, er aber letztlich die Fahrt, wohl nach dem Motto "wird schon nichts passieren" im nicht (zusätzlich) gesicherten Zustand durchführte. Sein Verschulden kann daher nicht als gering eingestuft werden.

Obwohl bei der gegenständlichen Fahrt nicht konkret negative Folgen eingetreten sind, scheidet mangels geringem Verschulden die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG - Absehen von der Verhängung einer Strafe - aus.

Es bedarf alleine schon aus generalpräventiven Überlegungen einer Bestrafung, um das rechtlich geschützte Gut der Gefahrenvorbeugung durch mangelhaft gesicherte Lasten im gewerbsmäßigen Gütertransport entsprechend Nachdruck zu verleihen.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Reibungswert, Beschleunigungskräfte

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