Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161319/4/Bi/Be

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-161319/4/Bi/Be Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O P P, M, L, vom 29. März 2006 gegen den Zurückweisungsbescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. März 2006, S2499/06-VS, in verfahrensrechtlicher Angelegenheit wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 20. Februar 2006 gegen die wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG, 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. Jänner 2006, S 2499/06 VS, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw macht geltend, er erhalte sehr viele eingeschriebene Briefe von öffentlichen Stellen und habe wegen einer Urlaubsreise und einer falschen Ablage in seinem Büro die Frist übersehen. Trotzdem könne die Behörde ihm nicht haltlos vorwerfen, er wäre nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Er ersuche zu überprüfen, dass er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Tschechischen Republik sei, und die Strafverfügung richtig zu stellen. Er werde sofort nach Erhalt des Duplikats des Führerscheins, den er verloren habe, diesen der BPD Linz vorlegen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Strafverfügung laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 31. Jänner und 1. Februar 2006 mit Beginn der Abholfrist am 1. Februar 2006 beim Postamt 4030 hinterlegt wurde. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 21. Februar 2006 zur Post gegeben.

Mit der Hinterlegung des Schriftstückes am 1. Februar 2006 begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte und daher nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist zu laufen - auch die in der Strafverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt diese Bestimmung richtig wieder. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit 15. Februar 2006.

Der Bw hat auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. Mai 2006 (laut Rückschein hinterlegt mit beginn der Abholfrist am 10. Mai 2006), in dem er aufgefordert wurde, die von ihm angeführte Urlaubsreise zu belegen, nicht reagiert und daher auch nichts vorgebracht, was die verspätete Einbringung einer anderen rechtlichen Wertung zugänglich machen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Strafverfügung ist damit vollinhaltlich in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

Am Rande zu bemerken ist außerdem, dass der Bw seit dem Verkehrsunfall am 1. Dezember 2005 weiß, dass ihm vorgeworfen wird, er sei nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Da er selbst diesbezüglich beweispflichtig ist, bislang aber nichts angeführt hat, was eine Überprüfung überhaupt möglich machen könnte (ausstellende Behörde, Datum, Umfang, Gültigkeit), und auch bislang das angekündigte "Duplikat" nicht vorgelegt hat, kann von haltlosen Behauptungen wohl keine Rede sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet - Zurückweisung

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